BGer 2C_255/2012 | |||
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BGer 2C_255/2012 vom 22.03.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_255/2012
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Urteil vom 22. März 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Februar 2012.
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Erwägungen:
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1.
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X.________, 1965 geborene Staatsangehörige von Indien, hat aus einer früheren Ehe drei Kinder, eine 1989 geborene Tochter und zwei Söhne, geboren 1990 und 1994. Am 30. Januar 2002 heiratete sie in ihrer Heimat einen (ehemaligen) Landsmann, welcher in der Schweiz eingebürgert ist. Sie erhielt gestützt auf diese Heirat eine Aufenthaltsbewilligung und reiste am 22. August 2007 im Alter von 42 Jahren zusammen mit ihren drei Kindern, die damals knapp 18, knapp 17 und knapp 13 Jahre alt waren zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein; die Kinder erhielten ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei der Mutter. Bereits gut vier Monate nach der Einreise, anfangs Januar 2008, wurde die eheliche Wohngemeinschaft erstmals aufgelöst; von November 2008 bis November 2009 lebten die Ehegatten nochmals während einem Jahr zusammen; seither wurde die Ehegemeinschaft nicht wieder aufgenommen.
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Mit Verfügungen vom 13. Juli 2010 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von X.________ und ihrer drei Kinder ab. Mit Entscheid vom 31. Mai 2011 hiess die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde in Bezug auf den 1990 geborenen Sohn gut, dies angesichts der Tatsache, dass dieser sich in Ausbildung befinde und bereits mehr als die Hälfte der Lehre absolviert habe; in Bezug auf die Mutter und die beiden anderen Kinder (Tochter und jüngerer Sohn) wies sie die Beschwerde ab.
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Das Verwaltungsgericht befand mit Urteil vom 16. Februar 2012 über die gegen den Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion erhobene Beschwerde von X.________ und der beiden im vorinstanzlichen Verfahren unterliegenden Kinder. Es hiess die Beschwerde in Bezug auf die Tochter und den jüngeren Sohn - teilweise - dahin gehend gut, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Polizei- und Militärdirektion zurückgewiesen wurde; im Wesentlichen ging es darum, Letztere zur Prüfung anzuhalten, ob den beiden Geschwistern in gleicher Weise wie dem älteren Bruder ausländerrechtlich ermöglicht werden solle, ihre Lehre zu absolvieren. In Bezug auf X.________ wies es die Beschwerde ab; es hielt dafür, dieser stünde (wie übrigens auch den Kindern) kein Rechtsanspruch auf Bewilligung zu, und schützte die zur Bewilligungsverweigerung führende Ermessensausübung gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG durch die Vorinstanz(en).
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Mit Beschwerde vom 16. März 2012 beantragt X.________ unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Bundesgericht, das Migrationsamt sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu erneuern.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
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Zwar prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden; bei der Anfechtung eines Entscheids über die Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist das Bestehen eines Anspruchs in vertretbarer Weise geltend zu machen.
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Das Verwaltungsgericht hat umfassend geprüft, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf verschiedene diesbezüglich in Frage kommende Normen einen Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung habe. Es verneinte dies hinsichtlich von Art. 42 Abs. 1 und 49 AuG (E. 5.1 Ingress), Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (E. 5.1.1), Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (E. 5.1.2) sowie auch von Art. 8 EMRK, Letzteres da ihre Kinder, die vorübergehend in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gekommen sind (ein Sohn) bzw. möglicherweise noch kommen (zweiter Sohn und Tochter), kein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben und nicht mit einer Bewilligungsverlängerung rechnen dürfen (E. 5.1.3., auch E. 5.2). Zu diesen auf der Linie der Rechtsprechung liegenden Erwägungen lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Konzises entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht nicht in vertretbarer Weise das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs geltend, und das eingereichte Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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2.2 Die Rechtsschrift könnte - höchstens - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegen genommen werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht und tut erst recht nicht dar, inwiefern ein solches durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein könnte. Ohnehin ist sie bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf die nachgesuchte Bewilligung durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass ihr weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde fehlte (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185). Auch als Verfassungsbeschwerde erweist sich die vorliegende Beschwerde mangels einschlägiger Rügen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) als offensichtlich unzulässig.
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2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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2.5 Ergänzend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils (Kostenregelung) entgegen ihrer Befürchtung keinen Widerspruch enthält: Von der auf Fr. 2'500.-- festgesetzten Pauschalgebühr (entspricht dem geleisteten Kostenvorschuss) wird ihr sowie den beiden vor Verwaltungsgericht teilweise unterliegenden Beschwerde führenden Kindern insgesamt bloss ein Teilbetrag von 1666.45 auferlegt; die übrigen Kosten (Differenz zum vorgeschossenen Betrag von Fr. 2'500.--) werden gemäss ausdrücklicher Anordnung nicht erhoben, und über den Saldo wird abzurechnen sein.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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