BGer 5A_95/2012 | |||
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BGer 5A_95/2012 vom 28.03.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_95/2012
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Urteil vom 28. März 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Rebekka
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Riesselmann-Saxer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung, Unterhaltsbeiträge,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 29. November 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (Jahrgang 1976) und Z.________ (Jahrgang 1971) hatten am 1. Oktober 2004 geheiratet. Aus der Ehe ging am 1. Februar 2006 der Sohn Y.________ hervor. Kurz nach dessen Geburt trennte sich das Ehepaar Mitte März 2006.
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B.
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B.a Am 20. März 2008 verklagte X.________ seine Frau beim Einzelrichter des Bezirks Höfe auf Scheidung der Ehe. Er stellte Rechtsbegehren bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs, des Kinderunterhalts und der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Vor Bundesgericht ist nur mehr der nacheheliche Unterhalt streitig. Diesbezüglich beantragte X.________ dem Einzelrichter, "es seien in jedem Fall keine nachehelichen persönlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen". In seiner Replik ergänzte er diesen Antrag um das Eventualbegehren, allfällige nacheheliche Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'418.-- zu beschränken und längstens bis August 2010 (Kindergarteneintritt von Y.________) bzw. allerlängstens bis August 2012 (Schuleintritt von Y.________) zu befristen. Z.________ erhöhte ihre Unterhaltsforderungen in ihrer Duplik auf monatlich Fr. 3'710.-- bis Februar 2016 und Fr. 1'710.-- bis Februar 2022. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass im Rahmen des Scheidungsurteils keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt wurde, und die Rente sei überdies zu indexieren.
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B.b Mit Urteil vom 14. Februar 2011 schied der Einzelrichter die Ehe und regelte die Nebenfolgen. X.________ wurde zur Bezahlung folgender monatlicher Frauenalimente verurteilt: Fr. 3'329.-- bis Juli 2012, Fr. 1'804.-- von August 2012 bis Januar 2016, Fr. 2'004.-- von Februar 2016 bis Juli 2018 und Fr. 788.-- von August 2018 bis Januar 2022. Der Richter auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 15'451.80 zu 70 % dem Mann und zu 30 % der Frau und verurteilte X.________, Z.________ ausserrechtlich reduziert mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.
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C.
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C.a In seiner Berufung an das Kantonsgericht Schwyz vom 16. März 2011 beantragte X.________ - neben der Weiterziehung in anderen Punkten - wiederum, seiner Exfrau keine nachehelichen persönlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Weiter stellte er das Begehren, die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zu überbinden und die erstinstanzlichen Parteikosten wettzuschlagen. Z.________ legte Anschlussberufung ein und beantragte bezüglich ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs, die Alimente bis Februar 2016 auf Fr. 3'710.--, von März 2016 bis Juli 2018 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf Fr. 2'004.-- und von August 2018 bis Februar 2022 auf Fr. 1'710.-- zu bestimmen. Im Übrigen wiederholte sie die vor dem Einzelrichter gestellten Begehren (Bst. B.a a.E.); bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangte sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
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C.b Das Kantonsgericht Schwyz hiess sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung teilweise gut und setzte - neben den Kinderunterhaltsbeiträgen - auch die Frauenalimente neu fest: Es verpflichtete X.________, an den Unterhalt seiner abgeschiedenen Frau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juli 2012 Fr. 3'250.--, von August 2012 bis Januar 2016 Fr. 1'250.-- und von Februar 2016 bis und mit Juli 2018 Fr. 1'450.-- zu bezahlen. Das Kantonsgericht entsprach dem Begehren um Indexierung. In seinem Urteilsspruch hielt es überdies fest, seitens des Mannes liege dem Urteil für ein Vollpensum ein Nettoeinkommen von Fr. 8'435.-- (exkl. Kinderzulagen) zugrunde. Der Frau rechnete es bis zum 31. Juli 2012 überhaupt kein Einkommen an; vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2018 könne diese aber bei einem Pensum von 50 Prozent ein Nettoeinkommen von Fr. 2'500.-- und ab 1. August 2018 bei einem 70 Prozent-Pensum ein solches von Fr. 3'500.-- erzielen (Urteil vom 29. November 2011, versandt am 30. Dezember 2011).
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D.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Januar 2012 wendet sich X.________ (fortan Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. In der Hauptsache hält er an seinem Antrag fest, Z.________ (fortan Beschwerdegegnerin) keinen nachehelichen Unterhalt zuzusprechen. Eventualiter sei der Beginn einer allfälligen Unterhaltspflicht auf das Datum des Urteils des Bundesgerichts festzulegen. Zudem seien der Beschwerdegegnerin ab August 2012 entweder keine nachehelichen persönlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen oder diese im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde zu reduzieren und bis und mit Januar 2013 zu befristen. Wiederum verlangt der Beschwerdeführer, die erstinstanzliche Gerichtsgebühr den Parteien hälftig aufzuerlegen und die erstinstanzlichen Parteikosten wettzuschlagen. Überdies ersucht er darum, der Beschwerde an das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zu erteilen, was das Bundesgericht mit Verfügung vom 1. Februar 2012 abgelehnt hat.
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Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat. Der gesetzliche Mindeststreitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.
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1.2 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) an sich mit freier Kognition. Nun dreht sich der Rechtsstreit aber einzig um die Unterhaltsfestsetzung. Diesbezüglich ist der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft, BBl 1996 I S. 115 f.). Bei der Überprüfung solcher Entscheide übt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).
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In jedem Fall legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nur einwenden, die tatsächlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteil 5A_374/ 2010 vom 9. Juli 2010 E. 1), insbesondere auf der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift (BGE 133 II 249, E. 1.4.3 S. 255). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).
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Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt schliesslich das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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2.
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An etlichen Stellen seines Schriftsatzes erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, das Kantonsgericht verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem es sich mit seinen "substanziierten und belegten Argumenten" ohne Begründung nicht auseinandersetze. Soweit diesem wiederholten Vorwurf neben den Sachrügen überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt, erweist er sich jedenfalls als unbegründet: Gewiss folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was der Rechtssuchende ihr vorträgt (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen). Die daraus folgende behördliche Begründungspflicht erfordert jedoch nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die genannten Grundsätze gelten auch für eine Rechtsmittelinstanz (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Der Beschwerdeführer war ohne weiteres in der Lage, das Urteil des Kantonsgerichts in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine Rügen bzw. Ausführungen vor Bundesgericht.
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3.
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In der Sache stellt sich der Beschwerdeführer zunächst auf den Standpunkt, er müsse überhaupt keine Frauenalimente bezahlen, weil seine Ehe nicht lebensprägend gewesen sei.
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3.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre. Bei der lebensprägenden Ehe haben die Eheleute Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist. Für oder gegen die Annahme einer Lebensprägung sprechen verschiedene Vermutungen: So wird bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war; unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (zum Ganzen BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61 mit zahlreichen Hinweisen). Indes hat keine der erwähnten Vermutungsgrundlagen bezüglich der Vermutungsfolge absolute Gültigkeit. Vielmehr handelt es sich um Grundsätze, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten sind. Der Sachrichter hat sie im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden (Urteil 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.4).
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3.2 In tatsächlicher Hinsicht stützte sich das Kantonsgericht auf folgende Feststellungen: Die Beschwerdegegnerin sei etwa sechs Wochen nach der Geburt mit Y.________ aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen; davor hätten die Parteien mit Y.________ als Familie zusammengelebt, wobei der Beschwerdeführer am Unterhalt und der Erziehung von Y.________ beteiligt gewesen sei. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtigt hätte oder die Parteien geplant hätten, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Kleinkindalter von Y.________ wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde. Dass das Kantonsgericht mit diesen Sachverhaltsfeststellungen gegen die Verfassung, insbesondere gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die blosse Behauptung, er sei mit einer endgültigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden gewesen, genügt den Anforderungen des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 1.2) jedenfalls nicht, ebenso wenig der Vorwurf, das Kantonsgericht habe sich mit den - nach Ansicht des Beschwerdeführers zutreffenden - Feststellungen der ersten Instanz "mangels gegenteiliger stichhaltiger Argumente überhaupt nicht auseinandergesetzt".
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3.3 Als "willkürlich, lebensfremd und falsch" geisselt der Beschwerdeführer die aus den geschilderten Feststellungen gezogene Folgerung des Kantonsgerichts, die Ehe der Parteien sei "als lebensprägend anzusehen". Sein Vorwurf, die Vorinstanz versuche "mit ihrer an den Haaren herbeigezogenen Kurzbegründung geradezu krampfhaft", aus der Geburt des Kindes ein vereinbartes oder gelebtes Hausfrauenmodell abzuleiten, geht jedoch an der Sache vorbei. Gleiches gilt für die Behauptung, mit der Geburt werde der Beschwerdegegnerin ohne irgendeine gemeinsame Verständigung der Parteien auf Kosten des Beschwerdeführers quasi ein Anrecht auf ein jahrelanges Hausfrauendasein zugestanden. Dass die Vorinstanz nach der Art des Beschwerdeführers mit verschiedenen Modellen der ehelichen Aufgabenteilung operiert hätte, lässt sich ihrem Entscheid nicht entnehmen. Das Kantonsgericht begnügt sich mit der Erkenntnis, die Ehe der Parteien sei lebensprägend gewesen. Dieser Schluss aber hält vor Bundesrecht stand: Nach der zitierten Rechtsprechung begründet die Geburt eines gemeinsamen ehelichen Kindes als solche die Vermutung, dass die Ehe unabhängig von ihrer Dauer als lebensprägend anzusehen ist. Diese Vermutung beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Geburt eines Kindes im Leben eines Ehepaares naturgemäss ein prägender Einschnitt ist, auf den sich die Eltern entsprechend einstellen und der ihr Leben auf Jahre hinaus beeinflusst. Das gilt insbesondere für denjenigen Ehegatten, der das Kind betreut und, falls er zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, einer doppelten Belastung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer nimmt für seinen Fall eine Ausnahme von dieser Regel in Anspruch. Aufgrund der nur 18-monatigen "Doppelverdiener-Kurzehe" und der noch während des Mutterschaftsurlaubs erfolgten Trennung stehe seine Ehe "ausserhalb der gängigen Kategorien".
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Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, kann offenbleiben, wie die Parteien sich ihre Lebensstellung und Aufgabenteilung als Eltern vorgestellt bzw. ob sie ein "Hausfrauenmodell" für die Zeit nach der Geburt ihres Sohnes je in Betracht gezogen haben. Der Umstand, dass die Parteien es offensichtlich nicht für erforderlich hielten, eine allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin konkret ins Auge zu fassen (E. 3.2), lässt den Schluss zu, dass zumindest die Beschwerdegegnerin auf den Fortbestand ihrer Ehe und auch darauf vertraut hat, nach der Geburt jedenfalls nicht sofort wieder eine Stelle als Verkäuferin zu suchen. Auf keinen Fall durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, er und die Beschwerdegegnerin hätten das früher gelebte "Doppelverdienermodell" unmittelbar nach der Geburt wieder aufgenommen. Selbst wenn die Parteien sich über die Führung eines Doppelverdiener-Haushalts geeinigt hätten - was sich dem angefochtenen Entscheid gerade nicht entnehmen lässt -, könnte sich der Beschwerdeführer auf eine früher vereinbarte Rollenverteilung nicht berufen, stünde diese doch stillschweigend unter dem Vorbehalt gleich bleibender Verhältnisse (vgl. Urteil 5A_122/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4). Davon aber kann von vornherein keine Rede mehr sein, wenn die Eheleute Eltern werden und sich kurz darauf trennen, so dass die Verantwortung für die Kinderbetreuung und -erziehung im Wesentlichen auf einem Ehegatten allein lastet, während der andere grösstenteils davon befreit ist. Welche Schlüsse sich aufdrängen würden, falls die Eheleute im Hinblick auf die Weiterführung ihres angeblichen Doppelverdiener-Haushalts und die dadurch bedingte Fremdbetreuung ihres Kindes konkrete Vorkehren getroffen hätten, kann an dieser Stelle offenbleiben, da es im vorliegenden Fall an entsprechenden Anhaltspunkten fehlt. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des willkürfrei festgestellten Sachverhalts die Vermutung, dass seine Ehe infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes lebensprägend ist, nicht umzustossen.
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3.4 Was der Beschwerdeführer sonst noch an Argumenten vorträgt, weshalb seine Verurteilung zur Leistung nachehelichen Unterhalts im Ergebnis offensichtlich unbillig und in stossender Weise ungerecht sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Unbegründet ist insbesondere die Klage, die Unterhaltspflicht stelle für seine neue Partnerschaft eine finanzielle Belastung dar und verunmögliche ihm die Gründung einer neuen Familie. Dass er schon jetzt gegenüber anderen Personen als der Beschwerdegegnerin und seinem Sohn unterhaltspflichtig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Seine nacheheliche Unterhaltspflicht steht aber auch der künftigen Gründung einer neuen Familie nicht im Wege, sind die familienrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus der Geburt weiterer Kinder nach der Scheidung ergeben, doch regelmässig ein Grund, gestützt auf Art. 129 ZGB die Abänderung der ursprünglich zugesprochenen Unterhaltsrente zu verlangen (vgl. Urteil 5C.170/2004 vom 27. Oktober 2004 E. 2).
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4.
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Im Eventualstandpunkt werden Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhalts beanstandet; der angefochtene Entscheid sei im Ergebnis offensichtlich unbillig und in stossender Weise ungerecht.
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4.1 Der Beschwerdeführer verlangt, den Beginn der Unterhaltspflicht nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunkts, sondern auf das Datum des Urteils des Bundesgerichts festzusetzen. Es sei willkürlich, ohne stichhaltige Begründung von der Regel abzuweichen, wonach für den Beginn der Unterhaltspflicht an die Rechtskraft des Rentenurteils anzuknüpfen sei. Nach der Rechtsprechung steht es dem Sachrichter im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens frei, für den Rentenbeginn auf die Rechtskraft des Scheidungspunktes abzustellen (BGE 128 III 121 E. 3b/bb S. 123). Daraus folgt indes nicht, dass der Sachrichter einen triftigen Grund dartun müsste, falls er dem Rentenschuldner die Zahlungspflicht per Eintritt der Teilrechtskraft auferlegen will. Schon gar nicht setzt er sich durch eine - wenn auch unbegründete - Abweichung vom Normalfall dem Vorwurf der Willkür aus. Denn hierfür genügt es nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Angesichts der Zurückhaltung, die sich das Bundesgericht bei der Kontrolle von Ermessensentscheiden auferlegt, ist lediglich zu prüfen, ob der Entscheid sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist (s. E. 1.2). Gestützt auf den nicht näher substanziierten Vorwurf, der angefochtene Entscheid sei für den Beschwerdeführer "um einiges schlechter" als der richterliche Vergleichsvorschlag vom 24. Juni 2011, kann das Bundesgericht von vornherein nicht beurteilen, ob die Vorinstanz von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegnerin im Scheidungsurteil höhere Alimente zugesprochen wurden als im Massnahmeverfahren, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Andere Gründe, weshalb das Bundesgericht gegen den Ermessensentscheid des Kantonsgericht einschreiten müsste, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
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4.2 In ähnlicher Weise beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass das Kantonsgericht keine "triftigen Gründe" nenne, warum die Beschwerdegegnerin erst ab Eintritt des Sohnes in die Primarschule und lediglich zu 50 Prozent eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne und eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 70 Prozent erst per August 2018 (12. Altersjahr des Kindes) in Frage komme. Ausführlich setzt er dem Bundesgericht auseinander, dass die Beschwerdegegnerin "mit etwas gutem Willen problemlos" schon ab dem zweiten Kindergartenjahr des Sohnes bzw. spätestens ab seinem Eintritt in die Primarschule zu 70 Prozent arbeiten könne und einer schulergänzenden Betreuung in den Randzeiten und Schulferien nichts im Wege stehe. Bei alledem übersieht der Beschwerdeführer, dass es für die Frage, ob der Ermessensentscheid des Kantonsgerichts vor Bundesrecht standhält, nicht so sehr darauf ankommt, was das Kantonsgericht zu begründen unterlassen, sondern vielmehr darauf, was es im Ergebnis entschieden hat und ob es mit seinem Entscheid von anerkannten Grundsätzen abgewichen ist. Gerade Letzteres trifft nicht zu: Auch unter heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen gilt als Grundregel, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Prozent erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und zu 100 Prozent erst dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat. Vor noch nicht langer Zeit hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und ausdrücklich festgehalten, die unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege auch bereits im obligatorischen Schulalter stehender Kinder diene deren Interesse und bilde einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Zuteilung der elterlichen Sorge (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109; Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 III 158; bestätigt in den Urteilen 5A_592/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.1 und 5A_618/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.2). Freilich handelt es sich hierbei lediglich um Richtlinien, die auf mittlere Verhältnisse zugeschnitten sind und in jedem Einzelfall auf ihre Anwendbarkeit hin überprüft werden müssen (Urteil 5A_241/ 2010 vom 9. November 2010 E. 5.4.3). Im Lichte dieser - nach wie vor gültigen - Grundsätze hat das Kantonsgericht zu Recht erwogen, dass schon die nun streitige Regelung von der zitierten Rechtsprechung abweiche, indem der Beschwerdegegnerin bereits ab dem 6. Altersjahr des Kindes ein Arbeitspensum von 50 Prozent und ab dessen 12. Altersjahr ein solches von 70 Prozent zugemutet werde, dies jedoch angemessen erscheine, zumal die Beschwerdegegnerin auch nur ein Kind zu betreuen habe. Nachdem sich im vorliegenden Fall auch die Einkommensverhältnisse im Rahmen des Durchschnittlichen bewegen, ist diese vorinstanzliche Ermessensausübung nicht zu beanstanden und der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, der Beschwerdegegnerin ab August 2012, eventualiter ab Februar 2013 in Auferlegung eines Arbeitspensums von 70 Prozent keinen nachehelichen Unterhalt mehr zuzusprechen, sind seine Begehren abzuweisen.
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4.3 Auch was die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin an notwendigem Betreuungskosten zugestanden hat, lässt der Beschwerdeführer nicht gelten. Dass diese Kosten bei einer 50-prozentigen Arbeitstätigkeit in der Höhe von Fr. 520.-- anfallen würden, sei "jedenfalls willkürlich sowie nachweislich doppelt überhöht und falsch". Tatsächlich betrügen die monatlichen Betreuungskosten bei einer 70-prozentigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin lediglich Fr. 325.-- bzw. bei einem 50-Prozent-Pensum Fr. 252.--. Will der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als verfassungswidrig ausweisen, weil der angerechnete Betrag nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, so übersieht er, dass die Vorinstanz den streitigen Betrag ungeachtet seiner Sachvorbringen in Ausübung ihres Ermessens eingesetzt hat. Stellt er aber diesen Ermessensentscheid in Frage und wirft er dem Kantonsgericht vor, keine eigenen Berechnungen angestellt, sondern "pauschal" auf die unregelmässigen Arbeitszeiten im Verkaufsbereich abgestellt zu haben, so verkennt er, dass die Bedarfsermittlung im Unterhaltsstreit nicht ohne gewisse Pauschalisierungen auskommen kann (vgl. Urteil 5A_729/ 2010 vom 16. Dezember 2011 E. 3.2.1). Die blosse Behauptung, bei einem Teilzeitpensum von unregelmässigen und speziellen Arbeitszeiten auszugehen sei willkürlich, lässt die ermessensweise angerechneten Betreuungskosten von Fr. 520.-- jedenfalls nicht als offensichtlich unbillig und in stossender Weise ungerecht erscheinen. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.
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4.4 Endlich will der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der Dispositionsmaxime ausgemacht haben, indem das Kantonsgericht für die Beschwerdegegnerin ab März 2016 von einem höheren Bedarf ausgegangen sei, als diese im kantonalen Berufungsverfahren selbst geltend gemacht habe. Richtig ist, dass im Verfahren betreffend die Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages die Dispositionsmaxime gilt (Urteil 5A_441/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 4.5). Demnach ist der Richter an die Parteianträge gebunden und darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdegegnerin ein für die Beurteilung des Rechtsbegehrens, das heisst des persönlichen Unterhaltsbeitrages, massgebendes Element ausdrücklich anerkannt hätte, wäre der Richter daran gebunden, denn wiche er von der anerkannten Teilposition ab, fiele dies in den Bereich der Dispositionsmaxime, weil dem Beschwerdeführer nicht zugebilligt würde, was ihm die Beschwerdegegnerin ausdrücklich zugestanden hat (vgl. Urteil 5P.102/2003 vom 6. Juni 2003 E. 4).
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Im vorliegenden Fall kann vom Zugeständnis eines Gesamtbedarfs von Fr. 2'325.-- ab März 2016 jedoch nicht die Rede sein: Zwar führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 29. April 2011 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Stelle wörtlich aus, sie weise "einen persönlichen gebührenden Bedarf von CHF 4'325.-- auf [...] bis und mit Februar 2016, ab dann bis und mit Februar 2022 von CHF 2'325.--". Dabei verweist sie jedoch ausdrücklich auf Ziffer 25 ihrer Duplik vom 14. Dezember 2009 aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Dort aber beziffert sie mit diesen Geldbeträgen nicht ihren Bedarf, sondern ihren Unterhaltsanspruch; dieser, so ihre Erklärung der Differenz, reduziere sich ab März 2016 "unter Berücksichtigung eigener Einkünfte von CHF 2'000.--". Dass die Beschwerdegegnerin sich in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht offensichtlich aus Versehen eines falschen Terminus bedient hat, musste auch der Beschwerdeführer erkennen, liegt es doch auf der Hand, dass sich der Bedarf der Beschwerdegegnerin nicht einfach von einem Monat auf den anderen um fast die Hälfte reduzieren konnte. Als Zugeständnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung lässt sich dem streitigen Passus somit nur entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit ab März 2016 ein eigenes Erwerbseinkommen von Fr. 2'000.-- anerkennt. Dies aber hat sich auf den angefochtenen Entscheid nicht ausgewirkt. Denn die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin schon ab August 2012 ein Einkommen von Fr. 2'500.-- angerechnet. Auch unter dem Aspekt von Art. 58 ZPO ist der angefochtene Entscheid somit nicht zu beanstanden.
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5.
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Zuletzt erläutert der Beschwerdeführer, weshalb die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die erstinstanzlichen Parteikosten wettzuschlagen seien. Nun galten für das erstinstanzliche Verfahren - und damit auch für den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid - nach Art. 404 Abs. 1 ZPO aber noch die Bestimmungen des alten kantonalen Verfahrensrechts. Zu Recht hat das Kantonsgericht das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers denn auch anhand des alten Rechts geprüft. Unter Vorbehalt von hier nicht gegebenen Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) ist die Verletzung von kantonalem Recht allein jedoch kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Diesbezüglich kann nur gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte - oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG (BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt - wie bereits erwähnt - das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 1.2). Dass das Kantonsgericht, indem es ihm die verlangte Kosten- und Entschädigungsregelung verweigerte, eine bestimmte Vorschrift des kantonalen Rechts willkürlich oder in anderer Weise verfassungswidrig angewendet hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht einzutreten.
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6.
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Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. März 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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