BGer 4A_159/2012 | |||
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BGer 4A_159/2012 vom 29.03.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_159/2012
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Urteil vom 29. März 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ und Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich, handelnd durch Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Februar 2012.
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In Erwägung,
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dass das Mietgericht Zürich mit Urteil vom 3. November 2011 die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2010 auf den 30. November 2010 in Abweisung der Klage der Beschwerdeführer für gültig erklärte und das Eventualbegehren betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses abwies;
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dass die Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung einreichten und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren ersuchten;
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dass das Obergericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 abwies und den Beschwerdeführern Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- ansetzte;
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dass die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, auf welche mit Urteil vom 1. Februar 2012 nicht eingetreten wurde;
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dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012 ein Revisionsgesuch einreichten, das mit Urteil vom 6. März 2012 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Februar 2012 (Geschäfts-Nr.: NG110014-O/Z2) den Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung ansetzte, um den mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, mit der Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, falls der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist bezahlt werde;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. März 2012 datierte Eingabe einreichten, in der sie unter Bezugnahme auf die Geschäfts-Nr. NG110014-O/Z2 beantragten, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2012 vollumfänglich aufzuheben;
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dass die Beschwerdeführer an anderer Stelle der Beschwerdeschrift angeben, die Beschwerde richte sich gegen den Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom "20.02.2012, NG110014-O/Z2";
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dass trotz dieser unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführer betreffend das Entscheiddatum davon auszugehen ist, dass sie die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2012 (Geschäfts-Nr.: NG110014-O/Z2) mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten wollen;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 21. März 2012 gar nicht auf die Begründung der Verfügung des Obergerichts vom 16. Februar 2012 eingehen, sondern sie - soweit ihre Äusserungen überhaupt verständlich sind - den früheren Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember 2011 und jenen des Mietgerichts vom 3. November 2011 kritisieren;
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dass der Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember 2011 in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr angefochten werden kann;
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dass auch der Entscheid des Mietgerichts vom 3. November 2011 nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann, weil er nicht kantonal letztinstanzlich ergangen ist (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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