BGer 4F_23/2011 | |||
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BGer 4F_23/2011 vom 29.03.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4F_23/2011
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Urteil vom 29. März 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Kolly,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4F_18/2011 vom 8. November 2011.
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In Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. August 2011 (4F_13/2011) auf das vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2011 (4A_296/2011) erhobene Revisionsgesuch nicht eintrat;
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dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 24. August 2011 eine Eingabe einreichte, die er als "Revisionsgesuch gemäss Art. 66 Abs. 1 VwVG gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2011" und als "Feststellungsklage (Art. 25 BZP)" gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft bezeichnete;
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dass das Bundesgericht darauf mit Urteil 4F_18/2011 vom 8. November 2011 nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abwies;
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dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 5. Dezember 2011 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, die Revision des Urteils des Bundesgerichts 4F_18/2011 vom 8. November 2011 sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu verlangen;
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dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
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dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Gründen verlangt werden kann;
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dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
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dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. Dezember 2011 diesen Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 8. November 2011 abzuändern wäre;
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dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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