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Informationen zum Dokument  BGer 2C_246/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_246/2012 vom 30.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_246/2012
 
Urteil vom 30. März 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger,
 
gegen
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 7. Februar 2012.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die russische Staatsangehörige X.________, geboren 1981, hielt sich zwischen 2001 und 2004 jeweils jährlich für mehrere Monate mit Kurzaufenthaltsbewilligungen in der Schweiz auf. Am 8. Dezember 2004 heiratete sie einen portugiesischen Staatsangehörigen, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde, mit Gültigkeit bis 7. Dezember 2009. Die Eheleute wohnten nie zusammen. Gestützt auf die Annahme, dass keine Ehegemeinschaft mehr bestehe, widerrief die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich am 30. Juli 2008 die Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 30. November 2011 ab, soweit er nicht wegen Ablaufs der widerrufenen Bewilligung gegenstandslos geworden war. Mit Urteil vom 7. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist wurde neu auf Ende April 2012 angesetzt.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. März 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und von der Wegweisung sei abzusehen.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Die Aufenthaltsbewilligung ist durch Zeitablauf am 7. Dezember 2009 erloschen. Streitig ist nicht der Widerruf, sondern die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
 
2.2
 
2.2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen. Besonderes gilt für die Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen: An die tatsächlichen Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
 
2.2.2 Obwohl das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an sich von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen), beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht auch die Eintretensvoraussetzungen, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht ohne Weiteres feststeht (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt und das Bestehen eines Anspruchs muss in vertretbarer Weise geltend gemacht werden.
 
2.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen im Lichte der vorstehenden Erwägung nicht, um die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall spätestens seit Oktober 2009 (zwei Jahre vor Oktober 2011 [S. E. 3.3 S. 5 oben des angefochtenen Entscheids]) keine für das ausländerrechtliche Verfahren relevante Ehegemeinschaft vorliege, als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen; dass nie eine Wohngemeinschaft bestand, wird ohnehin anerkannt.
 
Das Verwaltungsgericht hat daraus (unter Hinweis auf BGE 130 II 113) zunächst den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin sich heute nicht (mehr) auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne, um eine Bewilligungsverlängerung zu beanspruchen. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entnehmen, und es wird diesbezüglich kein Bewilligungsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht.
 
Weiter hat das Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der Bewilligungsverweigerung unter dem Gesichtswinkel von Art. 43 Abs. 1 (und Abs. 2) AuG geprüft und bestätigt, weil keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG für getrennte Wohnorte gegeben seien bzw. substantiiert oder auch nur glaubhaft gemacht worden seien. Es hält der Beschwerdeführerin vor, dass sie sich damit begnügt habe, auf unterschiedliche Arbeitsorte und -zeiten hinzuweisen. Diese moniert, die Vorinstanz habe überspannte Erwartungen an die diesbezügliche Mitwirkungspflicht des Ausländers, und begnügt sich vor Bundesgericht mit dem Hinweis auf Praktikabilitätsgründe, ohne diese zumindest (betreffend Arbeitsorte, Lage der beiden Wohnungen, Natur der beruflichen Tätigkeit, allfällige Entwicklungen zwischen 2005 und 2009 usw.) minimal zu konkretisieren und ohne zu präzisieren, was sie im kantonalen Verfahren in dieser Hinsicht zusätzlich geltend gemacht haben will. Sie verkennt offensichtlich, dass Art. 49 AuG eine Ausnahmeregelung darstellt und vor allem für ein mehrjähriges, dauerndes Getrenntleben wirklich ganz spezielle Verhältnisse gegeben sein müssten, die auch spezifisch aufzuzeigen wären (vgl. Urteile 2C_231/ 2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.4; 2C_288/2011 vom 7. April 2011 E. 2.2.2). Die Beschwerdeschrift enthält zum Bewilligungstatbestand von Art. 43 in Verbindung mit Art. 49 AuG keine hinreichende Begründung. Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht geprüfte Anspruchsnorm von Art. 50 AuG, die die Beschwerdeführerin nicht einmal erwähnt.
 
Schliesslich hat das Verwaltungsgericht das Bewilligungsgesuch auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK geprüft, soweit diese Konventionsnorm das Recht auf Achtung des Privatlebens garantiert. Daraus kann, wie im angefochtenen Urteil richtig dargelegt, nur derjenige Ausländer ein Recht auf Bewilligungsverlängerung ableiten, der über besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.). Mit den Ausführungen in ihrer ans Verwaltungsgericht adressierten Rechtsschrift vom 5. Januar 2012, die sie vor Bundesgericht wortwörtlich wiederholt, vermag die erst seit etwas mehr als sieben Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass sie die erwähnten, von der Rechtsprechung entwickelten strengen Kriterien erfüllt, um sich im Hinblick auf die Regelung ihres ausländerrechtlichen Status auf Art. 8 EMRK berufen zu können.
 
2.4 Die Beschwerdeführerin hat unter keinem Titel einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung bzw. einen solchen nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. März 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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