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Informationen zum Dokument  BGer 6B_723/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_723/2011 vom 30.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_723/2011
 
Urteil vom 30. März 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Raufhandel; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. August 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 8. März 2008 kam es in Langenthal (BE) zwischen A.A.________ und den Brüdern X.A.________ und X.B.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf zog sich A.A.________ mehrere Kopfverletzungen zu. Den Streitenden wird vorgeworfen, sich aktiv an einem wechselseitigen Schlagabtausch beteiligt zu haben. Weiter wird X.A.________ zur Last gelegt, am 8. Juli 2009 eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben.
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.A.________ mit Urteil vom 29. August 2011 zweitinstanzlich des Raufhandels schuldig. Zugleich stellte es fest, dass der erstinstanzliche Entscheid betreffend den Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen war. Das Obergericht verurteilte X.A.________ zu einer teilbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.-- bei einer Probezeit von vier Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Geldstrafe legte es auf 20 Tagessätze fest.
 
C.
 
X.A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter habe die Vorinstanz die Strafe betreffend den Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln neu festzusetzen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Schuldspruch des Raufhandels eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Beschwerde S. 7 ff.).
 
1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen).
 
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
 
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
 
1.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder X.B.________ mit A.A.________ (nachfolgend: Geschädigter) in eine tätliche Auseinandersetzung gerieten. Bestritten ist, ob der Beschwerdeführer sich aktiv daran beteiligte. Dieser will lediglich einen Angriff mit einem Fusstritt abgewehrt haben, nachdem A.A.________ ihn mit einem sogenannten Butterflymesser attackiert habe.
 
Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer, dessen Bruder X.B.________ sowie der Geschädigte sich wechselseitig und aktiv an einer Schlägerei beteiligten. Sie verneint, dass der Geschädigte den Beschwerdeführer mit einem Messer angegriffen haben soll. Dazu zieht sie die Schilderungen des Geschädigten und dessen Bruders A.B.________ heran. Die Vorinstanz hält fest, dass die Sachverhaltsvariante des Beschwerdeführers selbst durch dessen Brüder (X.C.________ und X.B.________) und dessen Vater (X.D.________) widerlegt würde. Insbesondere habe X.B.________ bestätigt, dass kein Messer eingesetzt worden sei. Laut einem Aktengutachten der Medizinischen Fakultät der Universität Bern, Institut für Rechtsmedizin, liessen sich die fraglichen Kopfverletzungen auch nicht mit einem einzigen Sturz erklären.
 
Die Vorinstanz legt, in Übereinstimmung mit dem Gerichtspräsidenten 1 des früheren Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen, gestützt auf die Aussagen von X.B.________ und X.C.________ weiter dar, dass der Geschädigte den Beschwerdeführer und X.B.________ zum Kampf herausgefordert habe mit dem Hinweis, er betreibe Kickboxen. Diese hätten sich auf das Kräftemessen eingelassen (angefochtener Entscheid S. 13 ff.).
 
1.3 Der Beschwerdeführer vermag von vornherein keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun, soweit er Aussagen, auf die sich die Vorinstanz stützt, unrichtig wiedergibt. So verweist er beispielsweise auf die Schilderungen des Geschädigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2009. Danach sei dieser von ihm (dem Beschwerdeführer) mit einem Wallholz auf den Hinterkopf geschlagen worden. Demgegenüber habe der Geschädigte anlässlich einer Einvernahme vom 15. Oktober 2008, welche mithin zeitlich näher bei der Auseinandersetzung gelegen habe, nicht gewusst, wer ihn auf den Hinterkopf geschlagen habe. Dies sei unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Kritik, dass der Geschädigte anlässlich der zweitgenannten Einvernahme einzig die Frage unbeantwortet liess, wer von den Gebrüdern X.________ am intensivsten auf ihn eingeschlagen habe. Der Geschädigte bezeichnete bereits in der damaligen Einvernahme den Beschwerdeführer ausdrücklich als denjenigen, der ihn auf den Hinterkopf geschlagen haben soll. Ebenso wenig überzeugt, was der Beschwerdeführer betreffend die Aussagen seines Bruders X.B.________ zum Messereinsatz vorbringt. Danach habe sein Bruder (anlässlich einer Einvernahme vom 3. Juli 2009) behauptet, es sei kein Messer zum Einsatz gekommen, während dieser aber in einer früheren polizeilichen Befragung vom 8. März 2008 geschildert habe, wie der Geschädigte ein Messer hervorgezogen habe. Darin liegt kein Widerspruch. X.B.________ erklärte auch in der Einvernahme vom 3. Juli 2009, dass der Geschädigte zu Beginn ein Messer in den Händen gehalten habe, dieses aber bei der Auseinandersetzung nicht eingesetzt worden sei. Inwiefern endlich X.D.________ seinem Sohn X.B.________ in Bezug auf das Messer widersprechen sollte, ist nicht ersichtlich. X.D.________ räumte nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers ein, den fraglichen Kampf nicht beobachtet zu haben.
 
Im Übrigen reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise (insbesondere die Aussagen des Geschädigten, von A.B.________, X.B.________ und X.D.________) richtigerweise zu würdigen gewesen wären (Beschwerde S. 7 ff.). Indem der Beschwerdeführer in erster Linie die Aussagen des Geschädigten als widersprüchlich und deshalb als unglaubhaft bezeichnet, übt er einzig unzulässige appellatorische Kritik. Ebenso wenig überzeugt, was der Beschwerdeführer betreffend die Ausführungen von A.B.________ vorbringt. Der Beschwerdeführer hält fest, aus dessen Schilderung ("[...] es war ein Getümmel und deshalb schwierig zu erkennen, wer genau was machte.") ergebe sich, dass daraus bezüglich der Auseinandersetzung keine Schlüsse gezogen werden könnten. Dies trifft zwar gestützt auf dieses Zitat zu, hingegen zeigt die Vorinstanz auf, welche weiteren Aussagen von A.B.________ auf eine wechselseitige Auseinandersetzung hinweisen. Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
 
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen forderte der Geschädigte den Beschwerdeführer und X.B.________ zum Kampf auf und liessen sich diese auf das Kräftemessen ein. Der Beschwerdeführer betont, dass die Aussagen seines Bruders X.B.________ im richtigen Zusammenhang gesehen werden müssten. Die vom Geschädigten gestellte Frage, ob sie mit ihm hätten kämpfen wollen, sei rein rhetorischer Natur gewesen. Eine echte Aufforderung zum Kampf habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei ein rechtswidriger Angriff durch den Geschädigten erfolgt. Auch mit diesen Ausführungen, die zudem einen Teil der vorinstanzlichen Beweiswürdigung beiseitelassen, vermag der Beschwerdeführer keine Verfassungsverletzung darzutun. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Beweismittel von der Vorinstanz willkürlich gewürdigt worden sein sollten und sie eine andere Schlussfolgerung geradezu aufgedrängt hätten. Mithin sind seine Ausführungen ungeeignet darzutun, dass und inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein und die Unschuldsvermutung verletzen sollte. Sie genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, betreffend die rechtliche Würdigung könne nicht von der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen werden. Ihm sei zuzubilligen, in rechtfertigender (Art. 15 StGB) oder zumindest entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 2 StGB) gekämpft zu haben. Er sei nicht zur gewalttätigen Auseinandersetzung aufgefordert, sondern vielmehr vom Geschädigten unvermittelt mit einem Messer angegriffen worden. Zumindest habe er angenommen, der Geschädigte sei mit einem Messer bewaffnet gewesen. Seine Reaktion habe einzig der Abwehr gedient (Beschwerde S. 13 ff.).
 
Damit entfernt sich der Beschwerdeführer von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 BGG), ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sind. Er legt nicht dar, in welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage eine Notwehrsituation und allenfalls eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung zu Unrecht verneint und damit Bundesrecht (Art. 15 und Art. 16 StGB) verletzt habe. Seine Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
 
3.
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. März 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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