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Informationen zum Dokument  BGer 9C_232/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_232/2012 vom 30.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_232/2012
 
Urteil vom 30. März 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
L.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
GastroSocial Ausgleichskasse,
 
Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 26. Januar 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Januar 2012, welcher den auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2011 bestätigt,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass einerseits die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Zusammenhang mit der verspäteten Einsprache im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass anderseits die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, soweit sie sich mit anderen Dingen als dem vorinstanzlichen Entscheid befasst,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
dass unter diesen Umständen für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art kein Raum besteht,
 
dass umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. März 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
 
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