VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_181/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_181/2012 vom 02.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_181/2012
 
Urteil vom 2. April 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
 
Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138 + 140,
 
Postfach 9666, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Entschädigung der Wahlverteidigung;
 
Willkür, Rechtsgleichheitsgebot,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 23. Januar 2012 eine Beschwerde von X.________ gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 27'597.30 zuzüglich Zins zu 5% ab 8. August 2011 zu bezahlen;
 
dass X.________ den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 24. Februar 2012 beim Bundesgericht angefochten und um eine höhere Entschädigung der Wahlverteidigung ersucht hat;
 
dass gemäss Art. 79 BGG die Beschwerde gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig ist, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt;
 
dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen Entscheid über Zwangsmassnahmen handelt, weshalb die Beschwerde in Strafsachen unzulässig ist;
 
dass davon auch der Beschwerdeführer ausgeht und deshalb den Beschluss der Beschwerdekammer nicht mit Beschwerde in Strafsachen, sondern mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten hat;
 
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen möglich ist (Art. 113 BGG);
 
dass somit der angefochtene Beschluss der Beschwerdekammer weder mit Beschwerde in Strafsachen noch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann;
 
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. April 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).