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Informationen zum Dokument  BGer 6B_740/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_740/2011 vom 03.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_740/2011
 
Urteil vom 3. April 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. August 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wird gewerbsmässiger Anlagebetrug zum Nachteil von 115 Personen(-gruppen) vorgeworfen. In der Zeit vom 30. März 1998 bis zum 25. August 2004 schloss er unter dem Namen "Q.________" und seit Oktober 2000 unter der Bezeichnung "R.________" mit 115 Anlegern Vermögensverwaltungsaufträge ab. Er garantierte den Anlegern, das erhaltene Geld ausschliesslich für den Handel mit standardisierten Optionen in Schweizer Franken einzusetzen und ihnen mindestens den eingesetzten Betrag zurückzuerstatten. Einige Zeit nach Erhalt der Gelder wies er den Kunden auf Kontoführungsblättern Gewinne aus, obwohl er beim Optionshandel mehrheitlich Verluste erlitt. Er bot auch Spezialanlagen mit einer kurzen Laufzeit von 2-3 Monaten an und stellte bei Anlagen von mindestens Fr. 50'000.-- einen Gewinn von 15 %, ab Juni bis August 2004 von 20-30 % in Aussicht. Über das hohe Risiko des Verlusteintritts klärte er seine Auftraggeber nicht auf. Ab Anfang September 1998 war X.________ in immer grösserem Ausmass überschuldet. Insgesamt vertrauten die Anleger X.________ in 371 Barzahlungen oder Überweisungen rund Fr. 12.8 Mio. an. Von diesem Betrag zahlte dieser rund Fr. 6.3 Mio. an die Kunden aus, setzte Fr. 2.5 Mio. für eigene Zwecke ein und erwirtschaftete einen Verlust von rund Fr. 4 Mio. Am 22. September 2004 teilte er seinen Klienten mit, dass er zahlungsunfähig sei.
 
B.
 
B.a Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ mit Urteil vom 26. Juni 2009 des gewerbsmässigen und des einfachen Betruges, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung sowie der mehrfachen Falschbeurkundung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In verschiedenen Punkten sprach es X.________ von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung frei. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie über die Zivilforderungen.
 
B.b Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Appellation hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 23. Juni 2010 teilweise gut. Es sprach ihn - mit Ausnahme von sechs Fällen - vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges frei und erklärte ihn stattdessen der qualifizierten Veruntreuung schuldig. In Bezug auf den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges und die mehrfache qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil einer Erbengemeinschaft, der mehrfachen Falschbeurkundung sowie des einfachen Betruges zum Nachteil der Sozialhilfebehörde A.________ bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Das Kantonsgericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, mit teilbedingtem Vollzug im Umfang von zwei Jahren, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.
 
B.c Am 14. März 2011 hiess das Bundesgericht eine vom Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft geführte Beschwerde in Strafsachen gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_796/2010). Eine von X.________ gegen die Festsetzung der Parteientschädigung erhobene Beschwerde wies es mit selbem Datum als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab (Verfahren 6B_797/2010).
 
C.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess mit Urteil vom 29. August 2011 die von X.________ geführte Appellation in Bezug auf die Aufhebung der Beschlagnahme eines Guthabens auf einem Vorsorgekonto und dessen Anrechnung an die Verfahrenskosten gut. In den übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
 
D.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das gegen ihn geführte Strafverfahren sei einzustellen. Eventualiter stellt er den Antrag, er sei in Abänderung des angefochtenen Urteils (mit Ausnahme von sechs Fällen) von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der im Anhang der Anklageschrift aufgeführten Personen freizusprechen, stattdessen der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, bedingt aufschiebbar im Umfang von zwei Jahren, bei einer Probezeit von drei Jahren und Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu verurteilen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil hinsichtlich der Strafzumessung abzuändern und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabzusetzen, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs im Umfang von zwei Jahren, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
E.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellt in seiner Vernehmlassung Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. X.________ hat zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Vernehmlassungen keine Bemerkungen eingereicht.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips durch die erste Instanz. Er bringt vor, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei praktisch keines der in die Beweisliste aufgenommenen Beweisstücke erhoben worden. Das Beweisverfahren habe lediglich darin bestanden, mehr oder weniger anhand des Aufbaus der Anklageschrift in freier und spontaner Rede der Anwesenden die Vorwürfe losgelöst von den Akten zu behandeln. Er sei von dieser erstmals praktizierten Vorgehensweise des Strafgerichts überrascht worden und habe dieser in keiner Weise zugestimmt. Er habe sich vielmehr in der Verhandlung mehrfach explizit dagegen ausgesprochen. Da eine wesentliche und grundlegende Verfahrensbestimmung in schwerer Weise verletzt worden sei, sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Eventualiter sei die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips strafmildernd zu berücksichtigen (Beschwerde S. 8 ff.).
 
1.2 Die Vorinstanz nimmt in ihrem Urteil vom 23. Juni 2010 an, die Beweisliste des Strafgerichts vom 26. Februar 2009 habe fast die gesamten 73 Ordner umfassenden Untersuchungsakten aufgeführt und festgehalten, dass die Akten gemäss Beweisliste in Zirkulation gingen. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz die in § 165 StPO/BL vorgesehene Ausnahme quasi zur Regel gemacht und sich über die gesetzlichen Regeln über die Beweiserhebungen hinweggesetzt. Damit sei das Unmittelbarkeitsprinzip nicht unerheblich verletzt worden. Indes habe der Beschwerdeführer gegen die Beweisliste, insbesondere gegen die umfassende Aktenzirkulation keine Einwendungen erhoben. Nach Zirkulation der Akten habe das Strafgericht über vollständige Aktenkenntnis gemäss Beweisliste verfügt. Der Sachverhalt sei grösstenteils erstellt und in objektiver Hinsicht auch in der Untersuchung nicht bestritten gewesen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung einzelner Anleger Gelegenheit zur unmittelbaren Stellungnahme und zur Stellung von Ergänzungsfragen gehabt. Im Weiteren habe er zu jeder Seite der Anklageschrift seinen Standpunkt darlegen können. Er und sein Verteidiger seien mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden gewesen. Mangels klarer Rüge habe er somit auf die Einhaltung des Unmittelbarkeitsprinzips verzichtet (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2010 S. 6 f.; angefochtenes Urteil S. 8 ff.).
 
1.3 Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Soweit ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt wurden, gilt das neue Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen Prozessrechts ist insofern das Datum des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 137 IV 189 E. 1 und 219 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit (vgl. NIKLAUS SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N 22/330 [in Bezug auf die Einhaltung des Anklageprinzips]). Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO für das weitere, d.h. das zu wiederholende oder nachzuholende Verfahren neues Recht anwendbar (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 326; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 453 N 6). Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach der Strafprozessordnung für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
 
Im zu beurteilenden Fall ist das erstinstanzliche Urteil am 26. Juni 2009, mithin vor Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung ergangen. Der erste Entscheid des Bundesgerichts in dieser Sache datiert vom 14. März 2011. Demnach findet für das zweite oberinstanzliche Verfahren, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 6), das neue Prozessrecht Anwendung. Die Erwägungen des Kantonsgericht Basel-Landschaft zum Unmittelbarkeitsprinzip in seinem ersten Urteil vom 23. Juni 2010 sind unangefochten geblieben (angefochtenes Urteil S. 6). Diese Erwägungen übernimmt die Vorinstanz unverändert in das angefochtene Urteil. Im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die Beweiserhebung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch das Strafgericht das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt hat. Diese Frage beurteilt sich nach dem früheren kantonalen Recht, nach welchem das erstinstanzliche Verfahren abgewickelt worden ist.
 
1.4 Gemäss dem mit den Grundsätzen der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK in engem Zusammenhang stehenden Unmittelbarkeitsgrundsatz hat das Gericht alle für die Urteilsbildung wesentlichen Tatsachen möglichst selbst, unvermittelt und direkt in der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen. Die richterliche Überzeugung soll sich auf eigene sinnliche Wahrnehmung stützen (BGE 116 Ia 305 E. 3 mit Hinweisen). Das Unmittelbarkeitsprinzip stellt keinen eigenständigen Verfassungsgrundsatz dar, sondern wird im Einzelnen durch das kantonale Verfahrensrecht umschrieben. Weder Bundesverfassung noch Menschenrechtskonvention räumen einen Anspruch auf schrankenlose Geltung des Unmittelbarkeitsprinzips ein (BGE 125 I 127 E. 6c/aa S. 134 mit Hinweisen).
 
Nach § 165 Abs. 1 StPO/BL nimmt das Gericht die für sein Urteil wesentlichen Beweiserhebungen in der Verhandlung grundsätzlich unmittelbar vor. Die Bestimmung sieht diverse Ausnahmen vor. So müssen u.a. in Zirkulation gesetzte Akten nicht mehr verlesen werden (lit. a), können zur Abklärung minderwichtiger Umstände die entsprechenden Stellen der Akten verlesen werden (lit. b) und können die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen verlesen werden, wenn deren Erscheinen an der Hauptverhandlung nicht zwingend notwendig erscheint oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden gewesen wäre (lit. c). Gemäss § 144 Abs. 4 StPO/BL bestimmt das Strafgerichtspräsidium, welche Aktenstücke in der Hauptverhandlung verlesen und welche dem Gericht bereits vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht werden sollen. Diese Beweisliste wird den Parteien mitgeteilt. Diese können Anträge auf deren Ergänzung stellen oder Einwendungen gegen die dem Gericht vor der Verhandlung zu unterbreitenden Schriftstücke anbringen (§ 145 Abs. 1 StPO/BL). Gemäss § 155 StPO/BL kann das Strafgerichtspräsidium zur Vorbereitung der Hauptverhandlung Aktenstücke, die für eine nur mündliche Erörterung ungeeignet erscheinen, bei den Richterinnen und Richtern in Zirkulation setzen.
 
1.5 Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist nach Art. 95 BGG von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV (BGE 134 III 379 E. 1.2).
 
Die Vorgehensweise des Strafgerichts ist nicht schlechterdings unhaltbar. Es mag zutreffen, dass die vorgängige Zirkulation sämtlicher Verfahrensakten bei den in der erstinstanzlichen Verhandlung mitwirkenden Richtern das Unmittelbarkeitsprinzip, wie es in der kantonalen Strafprozessordnung geregelt ist, in gewissem Masse strapaziert. Doch liegt die Entscheidung, welche Akten in Zirkulation zu setzen sind, letztlich im Ermessen des Strafgerichtspräsidiums. In dem zu beurteilenden komplexen Wirtschaftsstrafverfahren lässt sich jedenfalls nicht sagen, die Zirkulation der umfangreichen Untersuchungsakten sei sachlich und prozessual nicht gerechtfertigt gewesen. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auf die Einhaltung des Unmittelbarkeitsprinzips verzichten konnte.
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz prüfe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht, ob ein Seriendelikt vorliege. Das Bundesgericht habe sich in seinem Entscheid vom 14. März 2011 ausschliesslich zur Verletzung des Anklagegrundsatzes geäussert. Die Vorinstanz sei daher in der Frage, ob ein bestimmtes Handlungsmuster nachgewiesen sei, durch den bundesgerichtlichen Entscheid nicht gebunden gewesen. Die Auffassung der Vorinstanz habe zur Folge, dass diese gar nie über das Vorliegen eines Serienbetruges entschieden habe, so dass ihm eine Instanz mit uneingeschränkter Prüfung aller formellen und materiellen Fragen entgangen sei. Indem die Vorinstanz ihre umfassende Kognition nicht ausgeschöpft habe, begehe sie eine formelle Rechtsverweigerung. Im Übrigen sei ein übliches Handlungsmuster, welches eine Überprüfung der Gleichartigkeit von Einzelfällen ermögliche, nicht nachgewiesen. Vielmehr lägen, wie die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 23. Juni 2010 festgestellt habe, unterschiedliche Vorgehensweisen vor. Ein "übliches Handlungsmuster" oder "standardisiertes Vorgehen" sei nicht erkennbar, so dass auch nicht geprüft werden könne, inwiefern davon abweichende Einzelfälle vorlägen. Zudem sei nur bei 39 von insgesamt 115 Geschädigten der Sachverhalt, namentlich hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zwischen Täter und Opfer und der Schutzbedürftigkeit der Getäuschten, näher untersucht worden, so dass der Nachweis der Übereinstimmung mit einem Handlungsmuster in den nicht untersuchten Fällen nicht möglich sei. Er habe sich in Bezug auf diese Fälle denn auch nicht angemessen verteidigen können. Bezüglich der - mit Ausnahme gemäss Ziffer 2.5 - im Anhang der Anklageschrift genannten Personen könne daher nur ein Schuldspruch wegen mehrfachen qualifizierter Veruntreuung erfolgen (Beschwerde S. 4 ff.).
 
2.2 Die Vorinstanz nimmt an, das Bundesgericht habe mit der Verneinung der Verletzung des Anklageprinzips verbindlich festgelegt, dass im zu beurteilenden Fall ein Seriendelikt und dass keine Fälle ersichtlich seien, die vom üblichen Handlungsmuster abwichen. Es genüge daher, wenn das Tatbestandsmerkmal der Arglist in allgemeiner Weise für alle Fälle gemäss Anhang 2 der Anklageschrift gemeinsam geprüft werde (angefochtenes Urteil S. 10 f.).
 
2.3
 
2.3.1 Die Vorinstanz hatte in ihrem Urteil vom 23. Juni 2010 ausgeführt, die Anklageschrift gehe von einer breiten Palette von Täuschungshandlungen und der damit verbundenen Arglist aus. Zum Nachweis des Tatbestandsmerkmals der Arglist liste die Anklageschrift eine Vielzahl unterschiedlicher Vorgehensweisen des Beschwerdeführers auf. Dabei fehle es an einer Zuordnung nach einzelnen Opfergruppen, wie etwa nach Mitgliedern der Sportvereine, Nachbarn, Verwandten und Bekannten der aus Luxemburg stammenden Ehefrau des Beschwerdeführers sowie nach Anlegern, welche auf Empfehlung anderer Kunden gekommen seien und die der Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekommen habe. Die verschiedenen Opfergruppen seien - abgesehen von den weitgehend gleichartigen Verträgen und Kontoblättern - nicht mit gleichartigen, falschen, mündlichen Angaben des Beschwerdeführers getäuscht worden. Dies sei insofern von Bedeutung, als bezüglich Opfergesichtspunkten wesentliche Unterschiede je nach Art der Bekanntschaft der Opfer zum Beschwerdeführer bestünden. Die Anklageschrift zeige nicht im Einzelnen auf, durch welches Verhalten der Beschwerdeführer im Einzelfall oder bei klar zugeordneten Opfergruppen arglistig getäuscht habe. Der Beschwerdeführer werde durch die Anklageschrift nicht darüber informiert, welche Betrugshandlungen ihm gegenüber welchen Personen vorgeworfen würden. Darin erblickte die Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2010 S. 11).
 
2.3.2 Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil vom 14. März 2011 zum Schluss, die Anklageschrift umschreibe die konkrete Vorgehensweise des Beschwerdeführers in Bezug auf die einzelnen Geschädigten nicht im Detail. Darin liege indes keine Verletzung des Anklageprinzips. Betrachte man die Anklageschrift als Ganzes und beziehe man sowohl die allgemeinen Ausführungen unter Ziffer 2.1-2.4 als auch die beispielhaften Einzelfälle unter Ziffer 2.5 mit ein, so habe der Beschwerdeführer mit hinreichender Klarheit erkennen können, was Gegenstand der Anklage bilde. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, sei unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich.
 
Im Einzelnen erwog das Bundesgericht, die Anklageschrift werfe dem Beschwerdeführer nicht vor, er habe den Ablauf der Geschäftsanbahnung, den Vertragsabschluss mit den Kunden sowie die Pflege und Abwicklung der Geschäftsbeziehungen in einer standardisierten Weise organisiert. Es werde ihm aber zur Last gelegt, er sei nach einem einheitlichen Handlungsmuster vorgegangen, indem er den Kunden in den Vermögensverwaltungsverträgen wahrheitswidrig zusicherte, das Geld ausschliesslich für den Kauf und Verkauf von standardisierten Optionen in Schweizer Franken zu verwenden, indem er sämtlichen Anlegern einen obligatorischen Anspruch auf Rückerstattung des eingesetzten Kapitals garantierte und indem er ausnahmslos darauf verzichtete, die Geldgeber über die möglichen Risiken aufzuklären sowie erwirtschaftete Verluste verschwieg respektive fiktive Gewinne auszahlte. Dieses Handlungsmuster habe die Anklagebehörde bei 39 näher befragten Geschädigten überprüft. Sie lege in einer Auswahl von sechs Fällen - stellvertretend für die übrigen Geschädigten - dar, wie es zu den Investitionen gekommen sei (Anklageschrift Ziffer 2.5). Dabei handle es sich sowohl um Anleger, die den Beschwerdegegner persönlich kannten, als auch um Kunden, die durch Drittpersonen auf ihn aufmerksam gemacht wurden. Sämtliche einzeln erwähnten Personen seien in mehrerer Hinsicht irregeführt worden und hätten, nachdem ihnen ein Gewinn vorgespielt worden war, weitere Einlagen geleistet (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.6).
 
2.4
 
2.4.1 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweis). Dies ist auch der Fall, wenn sie ihre Kognition zu Unrecht beschränkt (BGE 106 Ia 1 E. 3c und 70 E. 2a; 101 Ia 46 E. 8; vgl. auch BGE 117 Ia 5 E. 1a [Verletzung des rechtlichen Gehörs]).
 
2.4.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen).
 
2.4.3 Gegenstand des ersten bundesgerichtlichen Verfahrens bildete allein die Frage, ob das Kantonsgerichts Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 zu Recht angenommen hat, die Anklageschrift genüge den Anforderungen des Akkusationsprinzips nicht. Das Bundesgericht gelangte in seinem Entscheid vom 14. März 2011 zum Schluss, das Anklageprinzip sei nicht verletzt (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 10). Soweit es sich in seinen Erwägungen zu den Kriterien des Serienbetruges äussert, sind diese ausschliesslich im Kontext der Prüfung der Anklageschrift zu verstehen. Ob im zu beurteilenden Fall tatsächlich ein Seriendelikt vorliegt, hatte das Bundesgericht nicht zu entscheiden. Insofern enthält sein Entscheid in dieser Hinsicht entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keine klaren Vorgaben (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 1). Geht man indes davon aus, dass die Anklageschrift hinreichend deutlich ein Handlungsmuster umschreibt, auf welchem die betrügerische Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers basiert und nach welchem er bei sämtlichen Kunden vorgegangen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern einzelne Fälle innerhalb der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers davon abweichen können. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz lediglich in Bezug auf dieses Handlungsmuster prüft, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist.
 
Ein formelle Rechtsverweigerung liegt daher nicht vor.
 
2.5
 
2.5.1 Bei einem serienmässig begangenen Betrug, bei welchem der Täter nach dem selben, auf eine ganze Opfergruppe angelegten Handlungsmuster vorgeht, darf das Gericht nach der Rechtsprechung die Tatbestandsmerkmale des Betruges, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen, soweit jedenfalls die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden. Auf die Einzelfälle muss nur ausführlich eingegangen werden, soweit sie in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unübersehbaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, etwa öffentlich erhobene falsche Angaben getäuscht worden sind. Die Annahme eines Serienbetruges darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird (vgl. hierzu BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3, mit Hinweisen).
 
Das Bundesgericht hat eine derartige Vorgehensweise etwa geschützt im Falle des Anbietens einer Vielzahl nicht vorhandener Mobiltelefone und Notebooks über eine Internetauktionsplattform, wobei die Gewinner der Auktion zur Vorauszahlung aufgefordert wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.6.3), im Falle der betrügerischen Verleitung zu Spekulationsgeschäften mit derivativen Finanzinstrumenten durch unerfahrene Telefonverkäufer (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3 und 6P.133/2005 vom 7. Juni 2006 E. 4.3 und 15.3.4), bei Anlagebetrügen, bei welchen über die Verwendung des Anlegerkapitals getäuscht wurde, die anvertrauten Gelder mithin von vornherein nicht in die angeblichen Geschäfte flossen, sondern - zumindest teilweise - direkt in private Taschen abgezweigt oder zur Gewinnauszahlung oder Rückzahlung an andere Kunden verwendet wurden (Urteile des Bundesgerichts 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.4, 6S.37/2003 vom 5. November 2003 E. 3.3, 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8 und 6S.404/1998 vom 18. Dezember 1998 E. 3d) sowie in einem Fall der betrügerischen Erlangung mehrerer Darlehen (BGE 119 IV 284).
 
2.5.2 Die Annahme eines Serienbetruges ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, umfasst das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers sämtliche Geschäftsbeziehungen zu seinen Kunden. So gab jener gegenüber den Geschädigten mündlich und schriftlich wahrheitswidrige Zusicherungen über den Kapitalschutz der Einlagen sowie über den Verwendungszweck der Gelder und führte diese über Verlustrisiken und Gewinnaussichten in die Irre. Im Weiteren machte er falsche Angaben zu seiner Bank- und Börsenerfahrung sowie zur Beaufsichtigung seiner Anlagetätigkeit durch die Eidgenössische Bankenkommission, womit er vorspiegelte, er sei vertrauenswürdig, fachkundig und geschäftserfahren. Den Eindruck von Fachkompetenz gaukelten auch die vom Beschwerdeführer verfassten, mit durchwegs positiven Inhalten gefärbten Finanz- und Börsenanalysen sowie die Kundenschreiben vor. Ferner wies er nach der jeweiligen Ersteinlage den Anlegern auf den Kontoführungsblättern vermeintliche Gewinne aus. Soweit sich diverse Anleger und Neuinteressenten über das Geschäft und seine Risiken informieren wollten, begegnete ihnen der Beschwerdeführer mit verschiedensten Lügen und Halbwahrheiten. Insgesamt vermittelten diese aufeinander abgestimmten täuschenden Angaben ein völlig falsches Bild der tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seines Anlagegeschäfts.
 
Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ergibt sich bei alledem bezogen auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers aus der mit enormem Aufwand betriebenen betrügerischen Inszenierung einer angeblich seriösen Handelstätigkeit mit Optionen sowie aus dem Umstand, dass die täuschenden Angaben und Machenschaften für die Täuschungsopfer nicht überprüfbar waren. So enthielten etwa die Kontoführungsblätter fiktive Angaben, jedoch keine Valorennummern der tatsächlich gehandelten Optionen. Soweit die Anleger in Einzelfällen Zweifel gehegt und ihre Anlage zurückgefordert hatten, beruhigte sie der Beschwerdeführer mit einer kurzfristigen weiteren Spezialanlage und sensationellen Gewinnaussichten. Die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit des Beschwerdeführers war für die Geschädigten nicht möglich, so dass die Anleger auch keine Rückschlüsse auf seinen Erfüllungswillen ziehen konnten. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von Anlegern in einem Vertrauensverhältnis verbunden. Auch wenn einzelne seiner Kunden über grössere Börsenkenntnisse verfügten als völlig unerfahrene Anleger, kommt dem angesichts des hochstaplerischen Verhaltens des Beschwerdeführers kein eigenständiges Gewicht zu. Damit erkennt die Vorinstanz zu Recht, dass sämtliche Geschädigte auf die eine oder andere Weise arglistig getäuscht wurden, ohne dass sie hiefür allein verantwortlich wären (angefochtenes Urteil S. 14 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 112 ff.). Soweit diese Aspekte der arglistigen Täuschung in den verschiedenen Stadien der geschäftlichen Beziehung gegenüber sämtlichen Gruppen der betroffenen Geschädigten wirksam wurden, sind keine Fälle ersichtlich, die vom üblichen Handlungsmuster abwichen.
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Er beanstandet, die Vorinstanz berücksichtige den langen Zeitablauf seit den strafbaren Handlungen zwischen sieben und dreizehn Jahren nicht strafmildernd und würdige auch sein Vorleben, namentlich seine beruflichen und sozialen Leistungen, nicht zu seinen Gunsten. Ausserdem lasse die Vorinstanz den Umstand unbeachtet, dass sich das umfangreiche und langwierige Verfahren auf ihn ausserordentlich belastend auswirke. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Vorinstanz berücksichtige die mit Strafbescheid vom 30. November 2007 vom Eidgenössischen Finanzdepartement ausgesprochene Busse von Fr. 11'000.-- weder im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB bei der Festsetzung der neuen Strafe noch würdige sie die Busse als belastende Folge der Straftat gemäss Art. 54 StGB strafmildernd. Rechne man die Busse ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 30.-- in eine Geldstrafe um, entspräche diese einer Freiheitsstrafe von 366 Tagen. Ein derartiges Strafmass müsse bei der neuen Strafe zu einer erheblichen Herabsetzung führen. Als Bundesrechtsverletzung rügt der Beschwerdeführer ferner, dass die Vorinstanz weder die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips noch sein Geständnis ausreichend zu seinen Gunsten würdigt. Sie lasse auch zu Unrecht ausser Acht, dass er nunmehr wieder in einem stabilen persönlichen und beruflichen Umfeld lebe und dass von daher keine Rückfallgefahr drohe. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seine Strafempfindlichkeit verneint. Im Grenzbereich zum bedingten oder teilbedingten Vollzug müsse der Umstand, dass der unbedingte Vollzug einer Strafe einschneidende Konsequenzen habe, miteinbezogen werden. Eine Strafe über drei Jahre würde ihn aus seiner bisherigen Lebensführung und seiner Arbeit herausreissen und auch seine drei in Erstausbildung befindlichen, von ihm finanziell unterstützten Söhne stark in Mitleidenschaft ziehen. Mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren werde seinem Verschulden hinreichend Rechnung getragen. Eine solche Strafe könne, wie es die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil entschieden habe, im Umfang von zwei Jahren bedingt aufgeschoben werden und die Reststrafe könne in Form von Electronic Monitoring verbüsst werden, was ihm unter Umständen erlaube, seine Anstellung zu behalten (Beschwerde S. 10 ff.).
 
3.2
 
3.2.1 Die erste Instanz führte in Bezug auf die Tatkomponente aus, dem Beschwerdeführer könne nicht von Anbeginn weg eine strafbare Verhaltensweise vorgehalten werden. Aufgrund des erfolglosen Optionenhandels und der hohen Verluste sei sein Unternehmen allerdings sehr bald in ein betrügerisches System umgekippt. Er habe die ganze Zeit über in seinem Umfeld und in seiner Wohngemeinde das Bild eines vermeintlich erfolgreichen, seriösen und vertrauenswürdigen Börsenhändlers aufrecht erhalten. Dabei habe er nicht nur Freunde, Bekannte und Verwandte belogen, sondern auch seine eigene Familie. Mit viel Aufwand und steter Umsicht habe er ein mit List unterhaltenes Lügengebäude aufgebaut. Obwohl er gewusst habe, dass er seinen Anlegern das Geld realistischerweise niemals würde zurückerstatten können, habe er seine Geschäftstätigkeit fortgesetzt. Er habe trotz offensichtlich aussichtsloser Lage immer mehr Gelder entgegen genommen und immer mehr Anleger in den Abgrund gerissen. Der Beschwerdeführer habe über einen Zeitraum von beinahe sechs Jahren eine erhebliche kriminelle Energie entwickelt. Die Deliktssumme sei denn mit rund 12.7 Mio. Franken auch sehr hoch. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt das Strafgericht namentlich den Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater dreier Söhne sei, wobei er mit dem jüngsten Sohn im selben Haushalt lebe und für dessen Betreuung und Unterhalt sorge. Durch seine Vaterpflichten und aufgrund seines Alters sei von einer erheblichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten letztlich alles verloren. Seine Ehe sei gescheitert und er sitze auf einem riesigen Schuldenberg. Zugute zu halten sei ihm zumindest der Wille, die Schulden zurückzubezahlen. Von einer Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB sah das Strafgericht ab. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte es. In Würdigung aller Umstände erachtete die erste Instanz eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen als angemessen (erstinstanzliches Urteil S. 147 ff.).
 
3.2.2 Die Vorinstanz erachtete in ihrem Urteil vom 23. Juni 2010 aufgrund der Verminderung der Deliktssumme um knapp 4 Mio. Franken infolge der teilweisen Gutheissung der Appellation in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug sowie wegen der gegenüber der ersten Instanz etwas höher gewichteten Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe von drei Jahren dem Verschulden als angemessen. Sie gewährte ihm dabei den teilbedingten Strafvollzug, wobei sie den zu vollziehenden Teil der Strafe auf ein Jahr festsetzte, mit Rücksicht darauf, dass bis zu dieser Dauer ein Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) bzw. in der Form des Electronic Monitoring (§ 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring des Kantons Basel-Landschaft) möglich ist (Urteil des Obergerichts vom 23. Juni 2010 S. 27 ff., 30 f.).
 
3.2.3 Im angefochtenen Urteil geht die Vorinstanz von ihren Erwägungen zur Strafzumessung gemäss Urteil vom 23. Juni 2010 aus. Sie verneint die Voraussetzungen für die Annahme des Milderungsgrundes gemäss Art. 48 lit. e StGB. Im Rahmen der Tatkomponente misst sie dem verschuldeten Schaden von rund 13 Mio. Franken beträchtliches Gewicht bei. Ferner nimmt sie an, da nunmehr sämtliche Schuldsprüche des Strafgerichts zu bestätigen seien, komme der schuldrelevante Vorwurf der Arglist bei der Akquisition der Anlagegelder gegenüber allen Geschädigten zum Tragen. Neben der hohen Deliktssumme müsse zulasten des Beschwerdeführers auch berücksichtigt werden, dass er gegenüber den kontoführenden Banken mit gefälschten Urkunden über die wirtschaftliche Berechtigung an den angelegten Geldern operiert habe, um die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu umgehen. Er habe in dieser Zeit kein anderes Einkommen gehabt und habe einzig von den Geldern seiner Anleger gelebt. Dabei habe er ein von purem Egoismus geprägtes Handeln offenbart, was ihm straferhöhend anzurechnen sei. Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, seine Deliktstätigkeit zu beenden und ihm von Seiten der Credit Suisse 2002 geraten wurde, mit dem Anlagegeschäft aufzuhören und mit den Anlegern über einen Teilverzicht zu verhandeln, habe er seine Tätigkeit aus blosser Besorgnis, sein Gesicht zu verlieren, weitergeführt.
 
Bei der Prüfung der Täterkomponenten nimmt die Vorinstanz an, nachdem der jüngste Sohn mündig geworden sei, seien die Vaterpflichten des Beschwerdeführers im Rechtssinne weitgehend dahingefallen. Allein aus diesem Grund könne ihm keine erhöhte Strafempfindlichkeit mehr zugebilligt werden. Im Übrigen stellten das Alter des Beschwerdeführers von 57 Jahren und seine derzeitige berufliche Integration keine aussergewöhnlichen Umstände dar, welche strafmindernd zu berücksichtigen seien. Leicht positiv gewichtet die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Anleger von sich aus über seine Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt hat. Die Ernsthaftigkeit des geäusserten Willens, die Schulden zurückzuzahlen, stellt die Vorinstanz trotz der formellen Anerkennung zahlreicher Zivilforderungen in Frage, zumal er über sich habe den Konkurs eröffnen lassen, obwohl er eine Quote von monatlich gut Fr. 1'500.-- aufweise. In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, es seien beim Beschwerdeführer trotz der Entschuldigungen gegenüber den Geschädigten an der Hauptverhandlung wenig Einsicht in das begangene Unrecht und kaum Reue erkennbar.
 
Schliesslich nimmt die Vorinstanz an, das Kantonsgericht habe im Urteil vom 23. Juni 2010 die Strafzumessung des Strafgerichts grundsätzlich als korrekt erachtet und die Freiheitsstrafe lediglich aufgrund der gegenüber dem erstinstanzlichen Schuldspruch geringeren Deliktssumme und der etwas höher gewichteten Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers von 3 ½ Jahren auf 3 Jahre reduziert. Diese Gründe für eine Herabsetzung der Strafe seien nun weggefallen. Das zugunsten des Beschwerdeführers sprechende zusätzliche Jahr an Wohlverhalten während der weiteren Verfahrensdauer werde dadurch, dass die Strafempfindlichkeit heute nicht mehr als erhöht qualifiziert werde, mehr als aufgewogen. Gestützt auf diese Umstände und zwei in den Kantonen Basel-Landschaft und Graubünden ergangenen Urteile in vergleichbaren Fällen erachtet die Vorinstanz die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren als angemessen (angefochtenes Urteil S. 21 ff.).
 
3.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
 
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; mit Hinweisen).
 
3.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
 
So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB verneint. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. auch Art. 64 al. 8 aStGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren zwei Drittel verstrichen sind, wobei der Richter diese Zeitspanne unterschreiten kann, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat die letzte strafbare Handlung im Oktober 2004 begangen. Damit ist die Verjährungsfrist nicht zu zwei Dritteln verstrichen. Gründe, die Zeitspanne kürzer zu bemessen, sind nicht ersichtlich.
 
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Dass der Beschwerdeführer eine lange und solide Berufslaufbahn im Bankbereich aufweist, mit seiner Exfrau eine Familie gründete und sich über lange Jahre in Sport- und anderen Vereinen seines Wohnorts engagierte (Beschwerde S. 11), fällt bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht. Immerhin hat die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer als ältere Person nie verurteilt worden ist, leicht positiv zu seinen Gunsten gewichtet. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Es besteht auch kein Anlass, die belastende Dauer des Verfahrens besonders strafmindernd zu berücksichtigen. Die Dauer des Verfahrens ist im Wesentlichen durch den Umfang der Untersuchung begründet. Dabei haben die kantonalen Instanzen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. Dem hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht widersprochen (angefochtenes Urteil S. 25; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 153 f.).
 
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements ausgesprochene Busse müsse in der Strafzumessung berücksichtigt werden. Es liegt kein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, schliessen sowohl das alte wie das neue Recht aus, dass eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Übertretungsbusse ausgefällt wird (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Damit nimmt die Vorinstanz auch zu Recht an, der betreffende Strafbescheid sei mangels Geltung des Asperationsprinzips nicht strafmildernd zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil S. 25). Die Busse kann überdies auch nicht als unmittelbare Folge der Tat im Sinne von Art. 54 StGB aufgefasst werden. Nach dieser Bestimmung sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn der Betroffene durch die Folgen der Tat schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist. Dies ist nach der Rechtsprechung etwa der Fall bei schweren körperlichen Beeinträchtigungen als Folge selbst verschuldeter Verkehrsunfälle sowie bei fahrlässigen Tötungen, die beim Täter eine schwere (physische oder psychische) Betroffenheit auslösten (BGE 137 IV 105 E. 2.3.2). Es versteht sich von selbst, dass die als Folge eines strafbaren Verhaltens ausgesprochene Sanktion nicht als Folge im Sinne von Art. 54 StGB aufgefasst werden kann.
 
Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren zu Unrecht auf eine Minderung der Strafe wegen einer Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips. Wie sich aus E. 1.5 hievor ergibt, ist eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips durch die erste Instanz nicht ersichtlich.
 
Fehl geht die Beschwerde sodann, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Geständnis nur unzureichend strafmindernd gewichtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung ist demgegenüber nicht zu beanstanden, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 und 1.6, in: Pra 2011 Nr. 77 S. 551, mit Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall war der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz im Verfahren kooperationsbereit und hinsichtlich des äusseren Handlungsablaufs weitgehend geständig. Doch stellen die kantonalen Instanzen fest, der Beschwerdeführer habe sowohl in der Untersuchung als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die einzelnen Vorhalte nur teilweise zugegeben, nachdem ihm Beweis um Beweis vorgelegt worden sei. Auch sei deutlich geworden, dass er sich in gewissen Bereichen in Ausflüchte zu retten versucht habe. Auch wenn er andererseits viele Vorhalte nicht mehr in Frage stelle, sei in subjektiver Hinsicht wenig Einsicht erkennbar (erstinstanzliches Urteil S. 151). Im Lichte dieser Erwägungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kooperationsbereitschaft lediglich in geringfügigem Umfang zu Gunsten des Beschwerdeführers gewichtet. Dasselbe gilt, soweit sie der beabsichtigten Schadensbegleichung und dem Fehlen einer Rückfallgefahr keine Bedeutung beimisst. Dass keine Rückfallgefahr besteht, hat die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 23. Juni 2010 im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erfüllt sind, festgestellt (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2010 S. 30). Im Rahmen der Strafzumessung kommt diesem Aspekt für sich allein keine eigenständige Bedeutung zu.
 
Zuletzt begegnet auch keinen Bedenken, wenn dem Beschwerdeführer die Vorinstanz im angefochtenen Urteil keine erhöhte Strafempfindlichkeit zubilligt. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche können etwa aufgrund einer besonderen beruflichen oder familiären Situation gegeben sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1 und 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). Derartige aussergewöhnliche Umstände verneint die Vorinstanz zu Recht. Namentlich verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass der jüngste Sohn mittlerweile mündig ist und die Vaterpflichten im Rechtssinne damit dahingefallen sind (vgl. Art. 277 ZGB). Mit der Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bewegt sich die Sanktion nicht mehr im Grenzbereich zum teilbedingten Vollzug, weshalb die Vorinstanz nicht im Sinne einer folgenorientierten Betrachtung zu prüfen hatte, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5).
 
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
 
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
 
4.
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Dieses kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und da seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. April 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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