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Informationen zum Dokument  BGer 2C_208/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_208/2012 vom 04.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_208/2012
 
Urteil vom 4. April 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________, alias Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
 
Beschwerdegegner,
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl, Herrn Francesco Fazzi, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft/Haftüberprüfung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 31. Januar 2012.
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil 1_HA.2012.25 des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 31. Januar 2012, womit die am 27. Januar 2012 gegen X.________ angeordnete Ausschaffungshaft nicht bestätigt wurde,
 
in die hiergegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesamtes für Migration vom 29. Februar 2012, welche von Z.________, Abteilungschef, unterzeichnet worden ist,
 
in die Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 8. März 2012,
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesamt mit der Verfügung vom 8. März 2012 angehalten worden ist, bis zum 23. März 2012 seine korrekte Vertretung im Sinne der Erwägungen schriftlich zu belegen bzw. zu bestätigen,
 
dass es dabei darzulegen hatte, dass der Abteilungschef Z.________ gestützt auf die Delegation der Unterschriftsberechtigung im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zum Handeln für das Amt befugt war (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.3 S. 343), oder gegebenenfalls einen entsprechenden Mangel zu beheben hatte,
 
dass dem Bundesamt gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG angedroht wurde, dass seine Rechtsschrift bei Missachtung dieser Auflage unbeachtet bleibe,
 
dass die entsprechende Verfügung dem Bundesamt am 9. März 2012 zugekommen ist,
 
dass das Bundesamt auf die Verfügung nicht reagiert hat,
 
dass auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 5 BGG),
 
dass der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet,
 
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG),
 
dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, nachdem das bundesgerichtliche Verfahren für den Beschwerdegegner mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden war (vgl. Art. 68 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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