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Informationen zum Dokument  BGer 8C_846/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_846/2011 vom 19.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_846/2011
 
Urteil vom 19. April 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsgleichheit, Gleichstellung von Mann und Frau (vorinstanzliches Verfahren),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 5. Oktober 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1971 geborene B.________ war vom 15. November 2000 bis 30. April 2008 als Technische Operationsfachfrau für die Operationsabteilung der Klinik für Gynäkologie im Spital X.________ tätig. Mit Schreiben vom 20. August 2009 forderte sie Lohnnachzahlungen für den Zeitraum vom 11. Januar 2003 bis 22. April 2007 in Höhe von Fr. 54'432.90, da ihre Dienste zu Unrecht als Pikett- und nicht als Schichtdienst entschädigt worden seien. Das Spital X.________ wies das Ersuchen am 16. November 2009 verfügungsweise ab. Daran hielt der mittels Rekurs angerufene Spitalrat des Spitals X.________ fest (Entscheid vom 17. November 2010).
 
B.
 
Auf die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ Lohnnachzahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 68'706.35 für den Zeitraum vom 11. Januar 2003 bis 22. April 2007 zuzüglich Zins zu 5 %, mittlere Verfalldauer, verlangte, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 insoweit nicht ein, als damit erstmals zusätzlich die Zusprechung einer Zeitgutschrift von 20 % für die während des Nachtdienstes geleisteten Stunden beantragt wurde, und leitete die Sache zur Beurteilung an das Spital X.________ weiter. Im Übrigen hiess es die Rechtsvorkehr (indem es die Glaubhaftmachung einer geschlechtsdiskriminierenden Ungleichbehandlung bezüglich der Entschädigung des geleisteten Pikettdienstes sowohl im Vergleich zur Ärzteschaft wie auch zu den Technikern und Kardio-Technikern bejahte) teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an den Spitalrat zurück (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten (in Höhe von insgesamt Fr. 5'100.-) wurden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 3).
 
C.
 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids seien die Kosten gesamthaft auf die Gerichtskasse zu nehmen.
 
Das kantonale Gericht und das Spital X.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es seien vorinstanzlich ausschliesslich Ansprüche auf der Basis von Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG geltend gemacht worden, welche in einer Verletzung des in Art. 3 GlG verankerten geschlechtsbedingten Diskriminierungsverbotes gründeten. Daraus folge, dass auf Grund des in Art. 13 Abs. 5 Satz 1 Teilsatz 1 GlG festgehaltenen Prinzips der Kostenlosigkeit für das gesamte kantonale Rechtsmittelverfahren von der Erhebung von Gerichtsgebühren abzusehen sei.
 
1.2 Die Erhebung einer Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'100.- für das kantonale Beschwerdeverfahren wurde durch die Vorinstanz mit dem Argument begründet, dass die Beschwerdeführerin die - im Rahmen eines kostenfreien Verfahrens zu prüfende - Frage nach einer geschlechtsbedingten Diskriminierung zwar aufwerfe. Vorab sei jedoch auch zu klären gewesen, ob das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Begehrens um Gewährung eines Zeitzuschlags nach § 132 Abs. 2 VVPG funktionell zuständig sei und die Beschwerdeführerin nach dem Verordnungsrecht über die Entschädigung von Pikett- bzw. Präsenzdienst im Sinne von § 133 VVPG hinausgehende Ansprüche habe. Da beide Fragestellungen etwa denselben Aufwand bei der Abklärung verursacht hätten und die Beschwerdeführerin in Bezug auf letzteren Punkt - materiell - unterliege, sei ihr die Hälfte der Gerichtskosten zu überbinden (E. 13.2.1 des Entscheids).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde ebenfalls zulässig. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist laut Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde hingegen nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
 
2.2
 
2.2.1 Die Vorinstanz hat ihre (funktionelle) Zuständigkeit in Bezug auf die erst im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens zusätzlich geforderte Zeitgutschrift von 20 % für die während des Nachtdienstes geleisteten Stunden verneint (E. 2.3 des Entscheids). Sie hat insoweit rechtsprechungsgemäss nicht einen Zwischen- sondern einen Nichteintretensentscheid erlassen, welcher einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt (BGE 135 V 153 E. 1.3 S. 156 mit Hinweisen; Urteil [des Bundesgerichts] 9C_1000/2009 vom 6. Januar 2010 E. 1.2 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 40 S. 126; Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 10 zu Art. 92 BGG; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 92 BGG). Ob der Entscheid nicht dennoch als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG zu qualifizieren ist, wenn - wie hier - das angerufene Gericht die Sache zugleich an die zuständige Behörde bzw. Verwaltungsträger weiterleitet, oder ob auch in diesem Fall von einem Endentscheid auszugehen ist (so Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 1999, N. 3 zu § 48 VRG, und Felix Uhlmann, a.a.O., N. 8a zu Art. 92 BGG [sofern die überweisende Behörde damit definitiv über ihre Nichtzuständigkeit entschieden hat]; gegenteilig unter der Geltung des per 1. Januar 2011 aufgehobenen Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 [GestG; vgl. Anhang I Ziff. I der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272]: BGE 132 III 178 E. 1 S. 180 f.), wurde letztinstanzlich bis anhin offengelassen, da der Entscheid so oder anders selbstständig anfechtbar ist (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_1000/2009 vom 6. Januar 2010 E. 1.2, in: SVR 2010 IVNr. 40 S. 126). Vor dem Hintergrund, dass die Ausnahmeregelung des Art. 92 BGG keine Anwendung findet, wenn eine Partei einen die Zuständigkeit betreffenden Zwischenentscheid ausschliesslich im Kostenpunkt beanstandet, sondern sich die Anfechtbarkeit diesfalls nach Art. 93 BGG richtet (BGE 4A_168/2011 vom 16. Januar 2012), wäre die Frage in casu an sich zu klären. Eine abschliessende Beurteilung erübrigt sich indessen auch im vorliegenden Verfahren, da die kritisierte Kostenpflicht diesen Punkt des vorinstanzlichen Entscheids zwar grundsätzlich beschlägt, der Beschwerdeführerin insoweit aber keine Gerichtsgebühren auferlegt worden sind (vgl. E. 1.2 hievor) und sie daher nicht beschwert im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist.
 
2.2.2 Soweit das kantonale Gericht hinsichtlich der Entschädigung des durch die Beschwerdeführerin geleisteten Pikettdienstes sowohl im Vergleich zur Ärzteschaft wie auch zu den Technikern und Kardio-Technikern eine geschlechtsdiskriminierende Ungleichbehandlung als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) betrachtet und die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsfeststellung an den Spitalrat des Spitals X.________ zurückweist (E. 9-12), handelt es sich beim - im Kostenpunkt - angefochtenen Entscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Das Verfahren wird dadurch noch nicht abgeschlossen und die Rückweisung dient auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten (vgl. Urteil [des Bundesgerichts] 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131). Da die Beschwerdeführerin den entsprechenden Rückweisungsentscheid (samt Kostenfolgen) später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2, 5.2.1-5.2.4 S. 483 ff.; Urteile [des Bundesgerichts] 8C_531/2008 vom 8. April 2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 279, aber in: SVR 2009 UV Nr. 40 S. 137, und 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115) und nicht erkennbar ist, inwiefern durch eine Gutheissung der Beschwerde sofort ein einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparender Endentscheid herbeigeführt werden könnte, kann auf die Beschwerde mangels der in Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG stipulierten Zulässigkeitserfordernisse in diesem Umfang nicht eingetreten werden (explizit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid: BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2.1 in fine S. 647; Urteil [des Bundesgerichts] 4A_128/2009 vom 1. Juli 2009 E. 1).
 
Daraus ergeben sich für die Beschwerdeführerin insofern keine entscheidwesentlichen Konsequenzen, als die von ihr gerügte Kostenfälligkeit des Verfahrens ohnehin nicht diesen Teil des Entscheids betrifft (vgl. E. 1.2 hievor).
 
2.2.3 Für kostenpflichtig wurde der vorinstanzliche Entscheid in dem Ausmass erklärt, als das kantonale Gericht erwogen hat, die Beschwerdeführerin vermöge lediglich eine Entschädigung von Pikett- bzw. Präsenzdienst im Sinne von § 133 der kantonalzürcherischen Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG; LS 177.111) und nicht von Schichtdienst gemäss § 132 VVPG zu beanspruchen (E. 5-7 des Entscheids). Da die Angelegenheit diesbezüglich im Rahmen der mit Blick auf das GlG erfolgten Rückweisung erneut zu prüfen sein wird (E. 7.5 in fine des Entscheids: "... Ergibt sich aus dem übergeordneten Recht nichts anderes, ... ."), handelt es sich dabei jedoch nicht um eine gestützt auf kantonales Personalrecht abschliessende Beurteilung der Lohnforderungen (im Sinne eines [Teil-]Endentscheids), sondern um einen vor dem Bundesgericht aus den hievor genannten Gründen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Das anlässlich der vorinstanzlichen Rückweisung Entschiedene wird auch mit Bezug auf die in casu beanstandete Kostenauferlegung durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gelangt der Streit nicht mehr vor das kantonale Gericht, beispielsweise weil das Spital X.________ den auf der Basis des GlG geltend gemachten Lohnansprüchen der Beschwerdeführerin vollumfänglich stattgibt, kann gegen dessen Verfügung direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben und der betreffende Kostenpunkt gerügt werden (BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 332 ff.; 133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteile [des Bundesgerichts] 9C_788/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1 und 9C_567/2009 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2).
 
2.3 Auf die sich als unzulässig erweisende Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt vor diesem Hintergrund ebenfalls kein Raum.
 
3.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Spital X.________ und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. April 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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