BGer 5A_283/2012 | |||
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BGer 5A_283/2012 vom 20.04.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_283/2012
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Urteil vom 20. April 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Psychiatriezentrum Y.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. April 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. April 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 21. März 2012 (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB) wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung im Psychiatriezentrum Y.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Massnahmefrist am 1. Mai 2012 ablaufe,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, die ... Beschwerdeführerin leide ... und somit an einem Schwächezustand, sie müsse umfassend untersucht und weiterhin stationär behandelt werden, weil sie bei einer sofortigen Entlassung namentlich ihren Sohn akut gefährden würde (Gefahr eines Rückfalls mit verheerenden Folgen für das Kind),
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie nämlich einerseits ihre Entlassung beantragt und die stationäre Behandlung kritisiert, anderseits jedoch den Entscheid über die Notwendigkeit ihrer Rückbehaltung in der Klinik dem Obergericht überlassen will ("Sie sind der Spezialist") und dessen Entscheid ausdrücklich akzeptiert,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 5. April 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Psychiatriezentrum Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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