BGer 1C_235/2012 | |||
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BGer 1C_235/2012 vom 10.05.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_235/2012
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Urteil vom 10. Mai 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Boltigen, vertreten durch den Gemeinderat, Reidenbach, 3766 Boltigen,
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Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Schönriedstrasse 9, Postfach 98, 3792 Saanen.
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Gegenstand
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Beschluss der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Boltigen vom 31. Mai 2011 betreffend Verkauf des Schulhauses Garstatt,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 7. März 2012
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ erhob am 1. März 2012 Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsstatthalteramts Obersimmental-Saanen vom 31. Januar 2012 und ersuchte gleichzeitig um Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 7. März 2012 das Gesuch um Fristverlängerung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden könnten. Mangels Antrags und Begründung sei auf die am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 9. Mai 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die Abweisung des Fristverlängerungsgesuchs bzw. das Nichteintreten auf seine Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Auf eine Kostenauflage an kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Boltigen, dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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