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Informationen zum Dokument  BGer 5A_66/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_66/2012 vom 10.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_66/2012
 
Urteil vom 10. Mai 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. November 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ und Y.________ hatten am 15. Oktober 1987 geheiratet. Sie haben die gemeinsamen Kinder ZA.________, geb. 1989, ZB.________, geb. 1991, und ZC.________, geb. 1993. Im Juli 2006 trennten sie sich.
 
B.
 
Mit Urteil vom 15. Dezember 2010 schied das Bezirksgericht A.________ die Ehe der Parteien, unter Regelung der Nebenfolgen. Die vermögensrechtlichen Nebenfolgen (Begehren des Ehemannes um nachehelichen Unterhalt sowie güterrechtliche Auseinandersetzung) wurden vor Obergericht des Kantons Zürich angefochten. Mit Beschluss vom 29. November 2011 hob dieses die betreffenden Ziffern 6, 8, 9, 10, 13 und 14 des bezirksgerichtlichen Urteils auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück.
 
C.
 
Gegen diesen Beschluss hat die Ehefrau am 20. Januar 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren, in dessen Abänderung und in Bestätigung von Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts A.________ sei festzustellen, dass der Ehemann ihr gegenüber keinen Anspruch auf Unterhalt habe. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Entgegen der nicht weiter begründeten Behauptung der Beschwerdeführerin ist kein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG angefochten. Bei Rückweisungsbeschlüssen handelt es sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr um selbständige Zwischenentscheide (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317; Urteil 5A_704/2010 vom 5. November 2010 E. 1.2), soweit sie nicht mit derart präzisen Anweisungen verbunden sind, dass der Vorinstanz kein eigener Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 III 137 E. 1.2 S. 138). Diese Ausnahme ist vorliegend angesichts der grossen Palette an zu treffenden Abklärungen (dazu nachfolgend) und den explizit offenen Formulierungen hinsichtlich des neu zu treffenden Sachentscheides nicht gegeben, weshalb von einem selbständigen Zwischenentscheid auszugehen ist.
 
Solche Entscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Zufolge der aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungspflicht ist in der Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind, soweit diese nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633; 134 III 426 E. 1.2 S. 429 unten). Die Ehefrau äussert sich indes mit keinem Wort zu den genannten Beschwerdevoraussetzungen, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
 
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass höchstens der Ausnahmegrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Frage kommen könnte, die Voraussetzungen hierfür aber offensichtlich nicht gegeben wären, insbesondere auch hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens des Ehemannes: Zum einen hängt der nacheheliche Unterhalt nicht zuletzt von der güterrechtlichen Auseinandersetzung ab, welche ebenfalls zurückgewiesen ist. Sodann hat das Obergericht mit Bezug auf das Unterhaltsbegehren des Ehemannes festgehalten, dass sowohl dessen Erwerbsmöglichkeiten überprüft werden müssen, und zwar vor dem Hintergrund, dass nach der Aussteuerung jede Arbeit anzunehmen ist (E. 4.1.2 S. 44), als auch auf Seiten der Ehefrau verschiedene Abklärungen zu treffen sind (Einkommensbestimmung auf der Basis einer Voll- statt Teilzeitstelle, E. 5.1.2 S. 47, und des Vermögensertrages, E. 5.1.3 S. 48, sowie gegebenenfalls Bedarfsbestimmung, E. 5.2 S. 50). Vor dem Hintergrund der fehlenden Sachverhaltsbasis sowohl mit Bezug auf die Eigenversorgungskapazität des Ehemannes als auch der Leistungsfähigkeit der Ehefrau ist es dem Bundesgericht von vornherein unmöglich, sofort einen eigenen Endentscheid herbeizuführen.
 
2.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin praxisgemäss reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Mai 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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