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Informationen zum Dokument  BGer 8C_761/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_761/2011 vom 10.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_761/2011
 
Urteil vom 10. Mai 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
J.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz,
 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 11. August 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1958 geborene J.________, Mutter von drei erwachsenen Kindern (Jg. 1985, 1987 und 1990), war seit 1. Januar 2004 bei der Firma ihres Ehemannes, bei der sie als Gesellschafterin beteiligt ist, in der Administration tätig. Sie leidet an einer Schulterverletzung, für welche - wie aus dem Urteil 8C_656/2008 betreffend Unfallversicherung vom 13. Februar 2009 hervorgeht - eine Leistungspflicht der Generali Allgemeine Versicherungen AG besteht.
 
Am 11. Dezember 2007 meldete sich J.________ unter Hinweis auf die Rotatorenmanschettenruptur sowie die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle Schwyz klärte die Verhältnisse in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht ab. Sie holte u.a. ein interdisziplinäres Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 21. Oktober 2009 und einen Abklärungsbericht über die Behinderung im Haushalt vom 15. Juni 2010 ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch aufgrund eines anhand der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrades von 31 %.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. August 2011 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________ beantragen, in Aufhebung der strittigen Verfügung seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG auszurichten, es sei auf eine Invalidenrente von mindestens 40 % zu erkennen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu ihren Beeinträchtigungen einzuholen.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Mit Eingabe vom 19. Januar 2012 lässt J.________ zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Rechtsfragen sind auch die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung wiederum ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_304/2011 vom 6. Juli 2011 E. 1).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.]; bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 5b S. 155 f. mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4. S. 261 mit Hinweisen), zu den bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Prinzipien (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) und zum im Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; siehe ferner BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
 
3.
 
Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Versicherte zu qualifizieren, sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Die Vorinstanz ist - in Abweichung von der Verfügung der IV-Stelle - davon ausgegangen, dass die Versicherte als Gesunde im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 20 % im Haushalt arbeiten würde. Diese Sachverhaltsfeststellung ist nach Gesagtem für das Bundesgericht verbindlich. Der Anteil Erwerbstätigkeit von 80 % wird denn auch nicht bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin - wie bereits vor dem kantonalen Gericht - geltend macht, die Anwendung der gemischten Methode und insbesondere das Ergänzen des Haushaltsanteils als Komplementärpensum zum Anteil Erwerbstätigkeit bis auf 100 % sei diskriminierend, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im kürzlich ergangenen Urteil BGE 137 V 334 die Rechtsprechung betreffend gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bestätigt und dargelegt hat, dass sie weder den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK noch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 BV verletzt (BGE 137 V 334 E. 6 S. 347 ff.). Die Invalidität ist daher zu Recht nach der gemischten Bemessungsmethode ermittelt worden.
 
4.
 
Streitig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowohl im Erwerbs- wie auch im Haushaltsbereich.
 
4.1 Was die gesundheitliche Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich betrifft, gelangte das kantonale Gericht nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich gestützt auf das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 21. Oktober 2009, zum Ergebnis, die Versicherte sei für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten zu 70 % arbeitsfähig.
 
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 21. Oktober 2009 sei vor den Standards gemäss BGE 137 V 210 nicht mehr haltbar. Es bestehe der Anschein der Befangenheit/Vorbefasstheit des medizinischen Abklärungsinstituts X.________, was zu einer Verletzung von Art. 6 EMRK, Art. 29 und 30 BV sowie Art. 36 Abs. 1 ATSG führe.
 
Soweit die Beschwerdeführerin damit in grundsätzlicher Hinsicht die Unabhängigkeit des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ in Frage stellt, ist auf BGE 136 V 376 zu verweisen, in welchem Urteil sich das Bundesgericht mit der Beweistauglichkeit von Administrativgutachten der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) unter den Aspekten Unabhängigkeit, Verfahrensfairness und Waffengleichheit einlässlich auseinandergesetzt hat. Zu diesbezüglichen Weiterungen besteht kein Anlass, wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 erkannt hat. Die vorhandenen medizinischen Berichte und Gutachten sind weiterhin als beweiskräftig zu betrachten und kommen als Grundlage für eine abschliessende Beurteilung immer noch in Frage (erwähntes Urteil E. 6 am Anfang). Dies gilt grundsätzlich auch für die Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ (vgl. Urteile 9C_687/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2.1, 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4-8, 8C_504/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3f.). Wohl ist - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - nicht nachvollziehbar, dass das medizinische Abklärungsinstitut X.________ die hinsichtlich des Urteils BGE 137 V 210 gestellten Fragen nach der Anzahl Aufträge von IV-Stellen sowie nach dem Anteil attestierter Arbeitsunfähigkeiten über 40 % nicht beantwortet hat, doch vermag dieser Umstand die Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ nicht als von vornherein unzulässig erscheinen lassen, zumal - wie in BGE 137 V 210 dargelegt - bei den 18 MEDAS aufgrund des Medians der Anteile von Aufträgen der IV-Stellen im Bereich von 85 bis 90 % von einer tatsächlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen ist (BGE 137 V 210 E. 2.4.1 S. 238).
 
4.3 Ebenso wenig verlieren bereits vorhandene, in Einklang mit der damaligen für das Verwaltungsverfahren geltenden Rechtslage eingeholte Gutachten wegen der in BGE 137 V 210 erfolgten Änderung, wonach die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsweisen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten haben, von vornherein ihren Beweiswert (vgl. Urteile 8C_697/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.1, 8C_426/2011 vom 29. September 2011 E. 7.3, je mit Hinweisen). Vielmehr ist bezüglich bereits vorhandener Gutachten im Einzelfall unter Berücksichtigung aller spezifischer Umstände zu prüfen, ob darauf abgestellt werden darf.
 
4.4 Das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 21. Oktober 2009 wurde im Einklang mit der damaligen Rechtslage eingeholt und entspricht grundsätzlich den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Aus rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht wurde eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten sowie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die bisherige Mitarbeit Administration im familieneigenen Betrieb attestiert und nachvollziehbar begründet. Das kantonale Gericht ist gestützt darauf zutreffend zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen sei und sich weitere Abklärungen erübrigten. Es hat im Rahmen einer einlässlichen und bundesrechtskonformen Beweiswürdigung überzeugend dargelegt, weshalb es auf das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ und nicht auf die Berichte der Dres. med. S.________, Chefarzt Orthopädie, und L.________, Oberarzt Neurologie, beide an der Klinik Y.________, vom 16. und 23. November 2009 abgestellt hat, zumal aus beiden Berichten nicht ersichtlich ist, dass sie in Kenntnis des gesamten medizinischen Aktendossiers erstellt wurden, und sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten äussern. Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Die grösstenteils bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwendungen lassen sie weder als offensichtlich unrichtig noch sonst wie rechtsfehlerhaft erscheinen. Soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung darin sieht, dass in der bisherigen Tätigkeit lediglich von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werde, ändert dies nichts am Ergebnis des kantonalen Entscheids, zeigt doch bereits dies, dass die Restarbeitsfähigkeit bei der bisherigen Tätigkeit nicht optimal verwertet wird und daher auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine leidensadaptierte Tätigkeit abzustellen ist. Da von weiteren diesbezüglichen medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
 
4.5 Eine willkürliche Tatsachenfeststellung/Beweiswürdigung sieht die Beschwerdeführerin schliesslich darin, dass die Vorinstanz aus dem Verhalten der Versicherten anlässlich der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass sie noch Auto fahre und grössere Reisen unternehme, Schlüsse betreffend Ausmass der Arbeitsfähigkeit ziehe. Diesbezüglich ist jedoch mit dem kantonalen Gericht darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um eigene Beweiserhebungen handelte, sondern lediglich um Zusatzargumente für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des medizinischen Abklärungsinstituts X.________.
 
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Abstellen des kantonalen Gerichts auf das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 21. Oktober 2009 sowie die gestützt darauf für den erwerblichen Bereich festgelegte Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht zu beanstanden sind.
 
5.
 
Zur Festlegung der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungsverminderung im Anteil Erwerbstätigkeit hat die Vorinstanz zu Recht einen Einkommensvergleich vorgenommen. Darin liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein unzulässiger Methodenwechsel; vielmehr entspricht das Vorgehen der im vorliegenden Fall anzuwendenden gemischten Methode.
 
5.1 Das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahre 2008 bei einem 80 %-Pensum erzielbare Valideneinkommen ist mit dem kantonalen Gericht gestützt auf die Arbeitgeberauskunft vom 23. Januar 2008 unbestrittenermassen auf Fr. 53'333.- festzusetzen.
 
5.2 Das trotz Gesundheitsschädigung in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbarerweise erzielbare Einkommen hat die Vorinstanz anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, TA1, Total für Frauen, Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") bezogen auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für ein 80 %-Pensum ermittelt und um einen leidensbedingten Abzug von 10 % gekürzt, was ein Invalideneinkommen von Fr. 32'047.- ergab.
 
5.2.1 Was die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE anbelangt, rügt die Beschwerdeführerin zwar zu ihren Ungunsten, aber zu Recht, dass die Vorinstanz das Pensum von 80 % doppelt gewichtet hat. Das kantonale Gericht hat nämlich das Pensum von 80 % fälschlicherweise bereits bei der Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigt, indem es den in LSE 2008, TA1, Total für Frauen, Anforderungsniveau 3, festgehaltenen Wert von Fr. 5'095.- entsprechend der betriebsüblichen Arbeitszeit auf ein Jahreseinkommen von Fr. 63'586.- hochgerechnet hat, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Einkommen von Fr. 44'510.- ergibt, und diesen Wert noch entsprechend dem Pensum von 80 % auf Fr. 35'608.- gekürzt hat. Zudem hat es beim aus der Gegenüberstellung von Invaliden- und Valideneinkommen resultierenden Invaliditätsgrad von 39,9 % (bei Gegenüberstellung des anhand Anforderungsniveau 3 für eine 70%ige Arbeitsfähigkeit korrekt ermittelten, um 10 % gekürzten Einkommens von Fr. 40'059.- mit dem Valideneinkommen: 24,9 %), bezogen auf den erwerblichen Teil von 80 % einen Teilinvaliditätsgrad von 31,9 % (korrekt bei Anforderungsniveau 3: 19,9 %) festgelegt. Die Beschwerdeführerin selber geht sodann vom Wert gemäss Anforderungsniveau 4 (statt 3) von Fr. 4'116.- aus und ermittelt - ebenfalls unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit - entsprechend der 70%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 35'957.-. Ob vom Anforderungsniveau 3 oder 4 auszugehen ist, kann - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - offenbleiben, da sich auch bei Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin anhand des Anforderungsniveaus 4 ermittelten Invalideneinkommens kein höherer Invaliditätsgrad als im vorinstanzlichen Entscheid ergibt.
 
5.2.2 Die Höhe des leidensbedingten Abzuges ist eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich, wo das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). In der vorinstanzlichen Festlegung des Abzuges von 10 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Invalideneinkommen von Fr. 35'957.- ist somit um 10 % auf Fr. 32'361.- zu kürzen.
 
5.2.3 Weshalb bezüglich Invalideneinkommen nicht auf den effektiv erzielten Lohn im familieneigenen Betrieb abgestellt werden kann, sondern die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden, hat das kantonale Gericht überzeugend dargelegt, zumal bei der bisherigen Tätigkeit - wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht - die Restarbeitsfähigkeit nicht optimal verwertet wird.
 
5.3 Wird zusammenfassend dem Valideneinkommen von Fr. 53'333.- ein Invalideneinkommen von Fr. 32'361.- gegenübergestellt ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 39,3 % und für den Anteil Erwerbstätigkeit von 80 % ein Teilinvaliditätsgrad von 31,44 %.
 
5.4 Offenbleiben kann, ob in Anbetracht der besonderen Situation der Beschwerdeführerin, die als Angestellte im Familienbetrieb, an welchem sie beteiligt ist, arbeitet, der Invaliditätsgrad, wie sie beantragt, auch anhand eines Betätigungsvergleichs ermittelt werden kann. Im IV-Abklärungsbericht vom 15. Juni 2010 wurde die Einschränkung im Bereich der erwerblichen Tätigkeit gestützt auf die eigenen Angaben der Versicherten bezogen auf ein Pensum von 100 % mit 39 % beziffert. Darauf ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde abzustellen, da diese "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Für den Anteil Erwerbstätigkeit von 80 % ergibt sich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 31,2 %, welcher praktisch mit dem anhand der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Teilinvaliditätsgrad von 31,44 % übereinstimmt.
 
6.
 
6.1 Die durch die gesundheitlichen Beschwerden verursachte Behinderung in den häuslichen Verrichtungen wurde von Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Juni 2010 festgehaltenen Ergebnisse auf 18 % veranschlagt, was für den Haushaltsanteil von 20 % einem Teilinvaliditätsgrad von 3,6 % entspricht.
 
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, welche diese auf einer Würdigung der konkreten Verhältnisse fussende Einschätzung unter einem auch hier Anwendung findenden kognitionsrechtlich eingeschränkten Blickwinkel als irgendwie rechtsfehlerhaft erscheinen liessen. Bezüglich der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen kann auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Zur letztinstanzlich von der Beschwerdeführerin erneut aufgeworfenen Frage der Wechselwirkung bei Belastung durch Beruf und Haushalt ist rechtsprechungsgemäss eine leistungsmindernde Beeinflussung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Gemäss BGE 134 V 9 E. 7 sind solche Wechselwirkungen jedoch im Rahmen der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3.1-7.3.7 S. 12 f.). Sie sind hier nicht gegeben. Das interdisziplinäre Gutachten vom 21. Oktober 2009 und der Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Juni 2010 sind in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden und eine mögliche wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit ist in den vorhandenen Berichten hinreichend gewürdigt worden. Die ermittelte Einschränkung ist daher nicht zu beanstanden.
 
7.
 
Insgesamt ist somit der durch das kantonale Gericht in Anwendung der gemischten Methode ermittelte, rentenausschliessende Gesamtinvaliditätsgrad von 35,5 % bzw. gerundet 36 % im Ergebnis nicht zu beanstanden, ergäbe sich doch bei der Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Invalideneinkommens gar ein Invaliditätsgrad von lediglich 35,04 % (31,44 % + 3,6 %). Beim angefochtenen Entscheid hat es daher sein Bewenden.
 
8.
 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Mai 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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