BGer 8C_875/2011 | |||
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BGer 8C_875/2011 vom 10.05.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_875/2011
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Urteil vom 10. Mai 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
P.________ vertreten durch
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Rechtsanwalt Dominique Chopard,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 29. September 2011.
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Sachverhalt:
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A.a Der 1958 geborene P.________ war Bauarbeiter bei der Firma G.________ AG, Bauunternehmung, und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 17. September 2007 erlitt er bei einem Unfall eine komplexe Handverletzung links. Gleichentags und am 12. September 2008 wurde er an dieser Hand operiert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 sprach sie dem Versicherten ab 1. April 2009 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie bezüglich des versicherten Jahresverdienstes im Sinne der Erwägungen gut und im Übrigen ab (Entscheid vom 14. Mai 2010).
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A.b Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Rentenanspruch des Versicherten (Invaliditätsgrad 18 %). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. September 2011 ab. Diese Sache ist Gegenstand des Parallelverfahrens 8C_894/2011, das auch mit heutigem Urteil erledigt wurde.
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B.
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In teilweiser Gutheissung der gegen den Einsprachentscheid der SUVA vom 14. Mai 2010 eingereichten Beschwerde hob das kantonale Gericht diesen auf und wies die Sache bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer Verfügung an die SUVA zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 29. September 2011).
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C.
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Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, die Rentenleistungen auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten und ihm die gesamten Begutachtungskosten von Fr. 9'480.- zu ersetzen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 297 E. 5.1 f. S. 300 f.) und den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Die Vorinstanz liess offen, ob psychische Beschwerden des Versicherten natürlich unfallkausal oder invalidisierend seien, da die adäquate Unfallkausalität gemäss BGE 115 V 133 ohnehin zu verneinen sei. Dies ist unbestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat.
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4.
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Streitig und zu prüfen ist der Grad der Arbeitsfähigkeit des Versicherten hinsichtlich der somatischen Beschwerden an der linken Hand.
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4.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit einlässlicher Begründung zutreffend erwogen, weshalb auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. univ. R.________, praktischer Arzt, vom 18. Februar 2009 sowie die Aktenstellungnahme der Dres. med. V.________, Facharzt für Chirurgie FMH, und H.________, Facharzt FMH für Neurologie, beide SUVA Versicherungsmedizin, vom 15. November 2010 abzustellen sei. Gestützt hierauf hat sie richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei; eine leidensangepasste Tätigkeit, bei der die linke adominante Hand nur noch für leichte Arbeiten als Hilfshand eingesetzt werden könne, sei ihm zu 100 % zumutbar, wobei die Möglichkeit gegeben sein müsse, Pausen zu machen. Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten.
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4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er erhebt keine Rügen, welche die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit als unrichtig oder unvollständig (Art. 97 Abs. 2 BGG) oder den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen. Im Rahmen der freien, pflichtgemässen Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ergab sich ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild des Gesundheitszustandes, das nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt, weshalb ihre Sachverhaltsfeststellung bundesrechtskonform ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 7.2). Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:
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4.2.1 Der Versicherte wendet ein, bereits vorinstanzlich habe er vorgebracht, dass die Untersuchung durch Dr. med. univ. R.________ am 18. Februar 2009 und damit vor der elektrodiagnostischen Abklärung durch Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt, Spital X.________, vom 26. Juni 2009 erfolgt sei. Letzterer habe im Bericht vom 29. Juni 2006 die verminderte Beugefähigkeit der Langfinger mit den erhobenen Befunden erklärt, während Dr. med. univ. R.________ mentale, psychiatrische Probleme und eine Symptomausweitung als Erklärung präsentiert habe. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe sie die Stellungnahme des Dr. med. B.________, Chirurgie FMH Spez. Handchirurgie, vom 23. Dezember 2010 nur in der Aktenzusammenstellung aufgeführt, aber nicht gewürdigt.
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Selbst wenn eine vorinstanzliche Verletzung der aus dem Gehöranspruch fliessenden Begründungspflicht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; vgl. auch Urteil 8C_528/2011 vom 7. März 2012 E. 7.2.1) vorläge, wäre von einer Rückweisung der Sache im Sinne einer Heilung des Mangels abzusehen, da dem Bundesgericht die volle Kognition zusteht (E. 1 hievor) und - wie die folgenden Erwägungen zeigen (E. 4.2.2 und 4.2.4 hienach) - die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren ist (BGE 133 I 201 E. 2.2. S. 204; Urteil 8C_682/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.2.4). Damit hat es sein Bewenden, ohne dass geprüft werden muss, ob eine Gehörsverletzung vorlag (Urteil 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 4.1).
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4.2.2 Aus dem Bericht des Dr. med. S.________ vom 29. Juni 2009 kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieser keine Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit machte (vgl. auch Urteil 8C_180/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 6.2.3).
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4.2.3 Der Versicherte beruft sich auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 20. September 2010 und seine Stellungnahme vom 23. Dezember 2010, wonach in der Tätigkeit als Bauarbeiter 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit unter besten Voraussetzungen eine Restarbeitsfähigkeit von schätzungsweise 3 bis maximal 4 Stunden morgens und 2 bis 3 Stunden nachmittags an 5 Tagen pro Woche bestehe. Der Versicherte macht geltend, Dr. med. B.________ habe das Staatsexamen 1970 erworben und seine anerkannte Kompetenz beruhe auf langjähriger Erfahrung in Handchirurgie und der entsprechenden Unfallmedizin. Demgegenüber habe der Kreisarzt Dr. med. univ. R.________ das Arztdiplom im Jahre 1994 erworben und sei bloss Allgemeinpraktiker ohne ersichtliche spezifische Erfahrungen in Handchirurgie. Letzterer sei somit für die Beurteilung des Falles nicht kompetent. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig, da nicht bloss auf die Einschätzung des Dr. med. univ. R.________ abgestellt, sondern zusätzlich die Aktenstellungnahme der Dres. med. V.________ und H.________ vom 15. November 2010 berücksichtigt wurde.
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4.2.4 Der Umstand, dass die Dres. med. V.________ und H.________ den Versicherten nicht selber untersucht haben, vermag ihre Stellungnahme vom 15. November 2010. nicht in Frage zu stellen. Denn sie setzten sich mit den Berichten der den Versicherten behandelnden und untersuchenden Ärzte sowie insbesondere mit dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 20. September 2010 einlässlich auseinander und begründeten schlüssig, weshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit - mit der Möglichkeit, bei schweren Schmerzattacken (sofern sie aufträten), eine Pause einzulegen - auszugehen sei. Entgegen dem Versicherten hatten die Dres. med. V.________ und H.________ im Rahmen der Aktenstellungnahme vom 15. November 2010 aufgrund der Polizeiakten Kenntnis vom Unfallhergang und damit vom Unfallmechanismus. Die Vorinstanz stellte zu Recht auf ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab (zum Beweiswert von Aktenberichten siehe SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2 [8C_239/2008] RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; vgl. auch Urteil 8C_109/2012 vom 9. März 2012 E. 4.2). Aus der Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 23. Dezember 2010 kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nicht substanziiert geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern darin Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind, die von den Dres. med. V.________ und H.________ nicht berücksichtigt wurden.
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5.
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Der Versicherte macht geltend, laut der Vorinstanz sei seine Pausenbedürftigkeit berücksichtigt worden, indem bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sämtliche von der SUVA aufgrund ihrer Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ausgewählten Stellen die Pausenmöglichkeit beinhaltet hätten; dem sei nicht beizupflichten, da die SUVA das Invalideneinkommen im streitigen und massgebenden Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412) gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik berechnet habe. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis unbehelflich. Denn die SUVA hat beim LSE-Invalideneinkommen den maximal zulässigen Leidensabzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) veranschlagt, womit auch der von den Dres. med. V.________ und H.________ postulierten Pausenbedürftigkeit bei 100%iger Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich Rechnung getragen wurde. Im Übrigen bestreitet der Versicherte den Einkommensvergleich der SUVA nicht, womit es sein Bewenden hat (vgl. Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 8).
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6.
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Die Vorinstanz hat entschieden, die SUVA habe dem Versicherten die Hälfte der Kosten für das von ihm vorinstanzlich eingereichte Gutachten des Dr. med. B.________ vom 20. September 2010 und seine Stellungnahme vom 23. Dezember 2010 von total Fr. 9'480.-, somit Fr. 4'740.-, zu ersetzen. Denn diese Akten seien für die Beurteilung der Integritätsentschädigung, nicht jedoch für diejenige der Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen.
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Soweit der Versicherte die Zusprechung der Gesamtkosten von Fr. 9'480.- beantragt, ist darauf bezüglich der ihm davon bereits zugesprochenen Hälfte nicht einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 6.4).
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Die Rechtsprechung hat die notwendigen Expertenkosten seit BGE 115 V 62 stets als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches betrachtet. Voraussetzung ist, dass die Privatbegutachtung notwendig und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [9C_178/2010]), was hier jedoch nach zutreffender Feststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht zutrifft. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen.
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7.
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Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 6 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Mai 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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