BGer 8C_89/2012 | |||
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BGer 8C_89/2012 vom 10.05.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_89/2012
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Urteil vom 10. Mai 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1964 geborene S.________ war bis Ende März 2008 als Betriebselektriker beim Stadtwerk X.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 25. November 2005 als Lenker eines Personenwagens einen Auffahrunfall erlitt. Ab 29. März 2006 war er wieder voll arbeitsfähig. Am 3. Juni 2006 wurde er, als er als Motorradfahrer unterwegs war und anhalten musste, von hinten von einem anderen Motorradlenker angefahren, wobei er nicht zu Fall kam. S.________ arbeitete zunächst uneingeschränkt weiter, setzte die Arbeit aber ab 30. Juni 2006 aus und konsultierte am 7. Juli 2006 wegen Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel seine Hausärztin. Nach einem sechswöchigen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Y.________ startete S.________ ab 22. November 2006 einen therapeutischen Arbeitsversuch, bei dem er am 5. Januar 2007 beim Revidieren eines Elektrofilters einen Starkstromunfall mit Verbrennungen an beiden Füssen erlitt. Er nahm die Arbeit nicht mehr auf. Anlässlich eines weiteren, vom 6. September bis 22. November 2007 dauernden Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.________ wurden ein panvertebrales Schmerzsyndrom, fluktuierende Fuss- und Beinbeschwerden beidseits, Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode (Major Depression) festgestellt. Aus dem zweiten Unfall persistiere ein zervikovertebrales und -zephales Schmerzsyndrom, die aus der Heckkollision mit HWS-Distorsion vom 25. November 2005 resultierenden Beschwerden hätten sich demgegenüber zwischenzeitlich zurückgebildet (Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 26. November 2007).
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Die SUVA stellte ihre bis dahin in Form von Heilbehandlung und Taggeld zugesprochenen Leistungen nach einer kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. M.________, Facharzt für Chirurgie, vom 29. September 2008, mit Verfügungen vom 23. Februar 2009 in Bezug auf die am 25. November 2005 und 3. Juni 2006 erlittenen Unfälle auf den 28. Februar 2009 ein, da die über dieses Datum hinaus fortbestehenden Beschwerden in keinem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit den beiden Ereignissen stünden. In Verneinung der Adäquanz der weiterhin bestehenden Beschwerden zum dritten Unfall vom 5. Januar 2007 stellte sie ihre diesbezüglichen Leistungen ebenfalls ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Verfügung vom 23. Februar 2009). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2009 fest.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2011 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm eine Rente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventuell sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen.
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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) zutreffend dargelegt. Darüber hinaus bedarf es einer adäquaten, d.h. rechtserheblichen Kausalität zwischen Ereignis und Gesundheitsschaden. Dieser kommt bei gesundheitlichen Beschwerden und damit verbundener Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, die sich durch organische Unfallfolgen hinreichend erklären lassen, jedoch praktisch keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, mit Hinweisen). Bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die ab 1. März 2009 anhaltend geklagten Beschwerden. Unstreitig fehlt es an einer unfallkausalen organisch objektiv ausgewiesenen Schädigung, welche die noch geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte. Insofern der Beschwerdeführer mit Verweis auf den anlässlich des ersten Unfalls mittels MRT erhobenen Befund einer kleinsten medianen subligamentären Diskushernie C3/C4 einen organischen Unfallschaden geltend machten will, ist ausweislich der Akten von einem unfallfremden Gesundheitsschaden auszugehen. Das Fehlen einer organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge schliesst zwar die natürliche Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden nicht aus. Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat kann der adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Beurteilung bejaht werden (E. 2 hievor). Eine Prüfung der natürlichen Unfallkausalität des Gesundheitsschadens kann sich erübrigen, wenn sich zeigt, dass dessen Adäquanz zum versicherten Unfallereignis nicht gegeben und damit eine für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst der natürlichen Kausalität kumulativ erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Des beantragten psychiatrischen Gutachtens bedarf es diesfalls nicht (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).
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3.2 Grundsätzlich hat die Adäquanzprüfung, falls im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung eintritt, für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177, U 213/95 E. 4b; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36, U 78/02 E. 3.2.2; SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, U 39/04 E. 3.2.2 und 3.3.2). Gleiches gilt prinzipiell auch bei einer Mehrzahl von Unfällen mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung, wobei es in diesem Rahmen rechtsprechungsgemäss nicht generell ausgeschlossen ist, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeitsfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können (vgl. Urteil 8C_226/2009 vom 6. November 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Die Vorinstanz erwog, bei der Adäquanzbeurteilung (die sie für jeden Unfall gesondert vornahm) sei beim ersten Unfall nach der Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109; 117 V 359) und bei den weiteren zwei Unfällen nach den für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten Adäquanzkriterien vorzugehen, was nicht umstritten ist.
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4.2 Den Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 25. November 2011, bei welchem der Versicherte ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule erlitt, den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugerechnet. Dies ist im Lichte der Rechtsprechung zur Unfallschwere bei einfachen Auffahrunfällen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E. 5.2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2 mit Hinweisen) richtig.
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4.3
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4.3.1 Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.; bestätigt in BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Im angefochtenen Entscheid wird der adäquate Kausalzusammenhang verneint, da keines der sieben Kriterien gegeben sei. In der Beschwerde wird hiegegen im Wesentlichen geltend gemacht, das kantonale Gericht habe den Vorzustand bei den Adäquanzkriterien in willkürlicher und einseitiger Beweiswürdigung nicht mitberücksichtigt.
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4.3.2 Weil die Vorinstanz (entgegen den Darlegungen in E. 6.1 ihres Entscheids) hinsichtlich des Unfalls vom 25. November 2005 - unter Ausklammerung psychischer Beschwerdekomponenten - die Kriterien gemäss Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) anwendete, ist auf die einzelnen Kriterien näher einzugehen, da die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien anzuwenden sind.
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4.4
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4.4.1 Es liegen keine besonders dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vom 25. November 2005 vor.
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4.4.2 Zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil 8C_43/2010 E. 9.2 mit Hinweisen). Die bei der Auffahrkollision zum Radio geneigte Kopfstellung genügt vorliegend nicht, um das Kriterium bejahen zu können (vgl. Urteil 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3.2.3).
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4.4.3 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung ist entscheidwesentlich, ob nach dem Unfall bis zum Fallabschluss eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende Behandlung notwendig war (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128). Es waren weder operative Eingriffe noch längere stationäre Rehabilitationsaufenthalte erforderlich. Neben den üblichen ärztlichen Verlaufskontrollen beschränkte sich die manualtherapeutische Behandlung im Wesentlichen auf ambulante Physiotherapie. Insgesamt ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht erfüllt.
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4.4.4 Umstände, die auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129) schliessen liessen, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine ärztliche Fehlbehandlung gegeben.
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4.4.5 Auch wenn der Beschwerdeführer am 27. März 2006 gegenüber der SUVA anlässlich einer Besprechung am Arbeitsplatz angab, subjektiv leide er noch unter Nacken- und Kopfschmerzen sowie an einem vor allem morgens auftretenden Kribbelgefühl an beiden Händen, war er in seiner Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingeschränkt und arbeitete (mit voller Leistung) wieder zu einem 100%-igen Pensum in seiner angestammten Tätigkeit im elektrischen Unterhalt. Damit bestanden weder in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch erhebliche Beschwerden mit einer wesentlichen Beeinträchtigung im Lebensalltag (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) noch eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129).
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Da keines der Kriterien bejaht werden kann, ist der adäquate Kausalzusammenhang klarerweise nicht gegeben.
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5.
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5.1 Mit der Vorinstanz ist sodann der zweite Unfall vom 3. Juni 2006, bei dem der Versicherte mit seinem Motorrad stillstehend von hinten von einem anderen Motorrad angefahren wurde, jedoch nicht zu Fall kam, nach Hause fahren konnte und wegen der Schmerzexazerbation erst am 7. Juli 2006 die Hausärztin aufsuchte, als leichter Unfall zu qualifizieren, auch wenn die Aufprallgeschwindigkeit nicht dokumentiert ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139 und 8C_893/2009 vom 5. Dezember 2009 E. 5.3). Damit kann in der Regel der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den nachfolgenden Gesundheitsstörungen ohne Weiteres verneint werden, sofern das als leicht zu qualifizierende Unfallereignis nicht unmittelbare Folgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243).
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5.2 Der Versicherte gab am 23. August 2006 bei einer Besprechung mit dem Unfallversicherer an, nachdem die erste Aufregung vorbei gewesen sei, habe er erstmals Kopf- und Nackenbeschwerden bemerkt, die sich in der Nacht verstärkt hätten, wobei zusätzlich ein "Druckgefühl im Kopf und im Bereich des Trapez, sowie eine Art Muskelkrämpfe in beiden Unterarmen" bestanden habe. Gemäss hausärztlicher Feststellung der Frau Dr. med. A.________, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 11. Juli 2006, habe der zweite Unfall zu mehr Schmerzen geführt und es zeichne sich eine depressive Entwicklung ab, weshalb eine psychologische oder psychiatrische Begleitung indiziert sei. Ob damit unmittelbare Unfallfolgen vorliegen, kann offen gelassen werden. Selbst wenn bei diesem leichten Unfall die von der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 definierten Adäquanzkriterien für die Unfälle im mittleren Bereich geprüft würden, da unstreitig seit dem zweiten Unfall die psychische Fehlentwicklung mit längerer depressiver Reaktion im Rahmen einer schweren Anpassungsstörung (Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 12. Dezember 2006) im Vordergrund stand, so wären vorliegend die Kriterien der besonderes dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, einer lang andauernden und erheblichen Arbeitsunfähigkeit aus physischen Gründen nicht gegeben. Die seit dem zweiten Unfall persistierenden Kopf- und Nackenschmerzen sowie das "Ameisenlaufen" in beiden Händen (vgl. Ambulantes Assessment in der Rehaklinik Y.________ vom 3. Oktober 2006) sind nicht als schwerwiegend genug einzustufen, um ihre Eignung, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, zu bejahen. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Beschwerden ist nicht auszumachen. Die Ärzte der Rehaklinik Y.________ empfahlen im Austrittsbericht vom 12. Dezember 2006 einzig die Weiterführung einer ambulanten Physiotherapie zur weiteren Steigerung der Belastbarkeit. Ärztlicherseits war eine leichte bis mittelschwere Arbeit (ohne länger dauerndes Arbeiten über Brusthöhe) im vollen Umfang zumutbar; eine leichte Leistungsminderung wurde aufgrund der psychischen Störung mit Krankheitswert angenommen. Am 22. November 2006 nahm der Versicherte die Arbeit im Sinne eines therapeutischen Arbeitsversuchs ohne Leistung wieder auf. Eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist klarerweise zu verneinen. Zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C_1044/2010 vom 12. Mai 2011 E. 4.4.5 mit weiterem Hinweis). Auch wenn dieses Kriterium aufgrund des ersten, relativ zeitnahen Auffahrunfalls mit nicht restlos abgeklungenen Beschwerden und unter Berücksichtigung, dass pathologische Zustände der Halswirbelsäule bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können (SVR 2007 UV Nr. 1, U 39/04 E. 3.4.2), bejaht würde, und - ohne nähere Prüfung - auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, keines davon aber in ausgeprägter Weise, genügte dies rechtsprechungsgemäss (Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweisen, in: SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100) nicht für die Annahme eines adäquatkausalen Zusammenhangs zwischen den noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 3. Juni 2006.
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6.
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6.1 Mit Blick auf den dritten Unfall vom 5. Januar 2007 ist die vorinstanzliche Annahme eines mittelschweren Unfalls im mittleren Bereich nicht zu beanstanden, (vgl. Urteil 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2 und RKUV 1993 Nr. U 166 S. 92, U 29/92 E. 2b sowie U 137/93 vom 26. Oktober 1994 E. 2), bei dem der Versicherte durch einen Starkstromschlag eine Eintrittswunde mit drittgradiger Verbrennung der Grosszehe am rechten Fuss und eine Austrittwunde mit drittgradiger Verbrennung der fünften Zehe am linken Fuss erlitten hatte, jedoch bei Bewusstsein blieb und sitzend den Chefelektriker per Mobiltelefon herbeirufen konnte. Die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn drei der sieben massgeblichen Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5 mit Hinweisen).
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6.2
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6.2.1 Bei der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse - soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc). Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (in BGE 135 I 169 nicht publ. E. 7.2 des Urteils 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009; Urteil 8C_655/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2).
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6.2.2 Eine besondere Eindrücklichkeit wurde bejaht bei einem Lastwagenfahrer, dessen Fahrzeug durch Berührung einer Fahrleitung der SBB unter Strom geriet, der Versicherte jedoch selbst keinen Stromschlag erlitt, da der Lastwagen nach den Regeln der Physik als "Faradayscher Käfig" wirkte, der Lastwagen durch die entstandene Druckwelle erheblich beschädigt wurde und Fensterscheiben des SBB-Gebäudes zerbarsten. Ebenso bejaht wurde das Kriterium bei einem Stromunfall, bei dem eine Person beim Reinigen der Regenrinne eines Bauernhofs, welche unter Strom stand, wegen der Muskelverkrampfung der rechten Hand die Umklammerung der Regenrinne nicht mehr hatte lösen können. Als der Hofbesitzer den Strom schliesslich ausschaltete, stürzte die Person - inzwischen bewusstlos geworden - zusammen mit einer Metallleiter unkontrolliert aus rund drei Metern auf den Betonboden und blieb dort verletzt liegen. Eine solch besondere Eindrücklichkeit liegt hier nicht vor, weshalb das Kriterium von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde.
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6.2.3 Das Bundesgericht hat verschiedentlich erkannt, dass Stromunfälle erfahrungsgemäss geeignet sind, zu psychischen Leiden zu führen, weshalb das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen in solchen Fällen gegeben sei (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.3.3 mit Hinweis und 8C_587/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 9.3.2).
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6.2.4 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Beschwerden ist mit der Vorinstanz zu verneinen, nachdem die kleinflächigen drittgradigen Verbrennungen bereits im März 2007 verheilt waren, die Hausärztin jedoch von einer psychischen Erschöpfung berichtete (Bericht der Frau Dr. med. A.________ vom 27. März 2007) und anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.________ die posttraumatische Belastungsstörung als Hauptproblem bezeichnet wurde (Standortgespräch vom 2. November 2007), sodass in somatischer Hinsicht einzig noch eine medikamentöse Schmerzbekämpfung und eine ambulante physiotherapeutische Behandlung bestand (Austrittsbericht vom 26. November 2007).
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6.2.5 Körperliche Dauerschmerzen sind mangels eines somatischen Substrats zu verneinen. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor. Auch Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind nicht im erforderlichen Ausmass gegeben, da die andauernde Arbeitsunfähigkeit auf psychischen Gründen beruht, zumal dem Versicherten aus somatisch-funktioneller Sicht Ende November 2007 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar war.
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6.2.6 Zur Annahme des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1). Ob dies mit Blick auf die Häufung dreier aufeinanderfolgender Unfälle zutrifft, kann offenbleiben (vgl. E. 6.3.1) da das Kriterium jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt wäre.
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6.3
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6.3.1 Bei höchstens zwei in nicht besonders ausgeprägter Weise gegebenen Adäquanzkriterien ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den über den 28. Februar 2009 hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 5. Januar 2007 zu verneinen.
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6.3.2 Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und beweisrechtlicher Regeln auf die vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen zur psychischen Problematik verzichten, da weitere ärztliche Untersuchungen zur Klärung der Adäquanz als Rechtsfrage nichts beizutragen vermöchten (E. 3.1 hievor). Es bleibt somit dabei, dass die SUVA ihre Leistungen nach UVG hinsichtlich der Folgen der Ereignisse vom 25. November 2005, 3. Juni 2006 und 5. Januar 2007 zu Recht per 28. Februar 2009 terminiert und die Fälle abgeschlossen hat.
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7.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Mai 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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