BGer 8C_133/2012 | |||
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BGer 8C_133/2012 vom 11.05.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_133/2012
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Urteil vom 11. Mai 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
R.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau,
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St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 21. Dezember 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1972 geborene R.________, ausgebildete medizinische Praxisassistentin, meldete sich am 12. September 2006 unter Hinweis auf die Folgen eines am 18. Dezember 2005 erlittenen Distorsionstraumas der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die Verhältnisse insbesondere in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab (Schlussbericht der Klinik X.________, Rehabilitationszentrum, vom 24. Oktober 2006; Gutachten des medizinischen Zentrums A._______ vom 8. August 2007 und des ärztlichen Instituts B._______ vom 16. April 2008) und verneinte gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % (bis 7. August 2007) bzw. 0 % (ab 8. August 2007) den Anspruch auf Rentenleistungen (Vorbescheid vom 3. Juni 2008, Verfügung vom 18. August 2008). Das beschwerdeweise angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte die Leistungsablehnung mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 18. Februar 2009.
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A.b Auf Neuanmeldung vom 21. Dezember 2009 hin zog die IV-Stelle u.a. eine zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellte polydisziplinäre Expertise der Klinik Y.________ vom 30. Juni/2. Juli 2010 (samt Ergänzungen vom 9. November und 13. Dezember 2010) bei. Auf dieser Basis beschied sie das Ersuchen um Zusprechung einer Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mangels anspruchsrelevanter Veränderung der gesundheitlichen Gegebenheiten mit Verfügung vom 11. August 2011 erneut abschlägig.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 21. Dezember 2011).
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C.
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R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % eine Rente ab wann rechtens auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben.
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2.
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2.1 Im kantonalen Entscheid wurden die Bestimmungen und Grundsätze betreffend die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG]), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Bemessung der Invalidität anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; ferner BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der bei der Neuanmeldung analog zur Rentenrevision anwendbaren Prinzipien (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 E. 3a S. 198 mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.). Darauf wird verwiesen.
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2.2 Anzufügen ist, dass die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 IVV) verändert hat, eine Tatfrage darstellt (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) und einer letztinstanzlichen Berichtigung oder Ergänzung somit nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich ist (siehe E. 1 hievor). Frei überprüfbar ist dagegen, ob das kantonale Gericht bei der Sachverhaltsermittlung vom korrekten Beweismass - hier der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - ausgegangen ist (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.3 mit Hinweisen, in: SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177). Hat jedoch die Vorinstanz einen Sachverhalt gestützt auf eine willkürfreie Würdigung von Beweisen und konkreten Umständen und in Anwendung des zutreffenden Beweismasses als erstellt erachtet, ist das Bundesgericht an das Beweisergebnis grundsätzlich gebunden (vgl. BGE 122 III 219 E. 3 S. 220 ff., insb. E. 3b in fine S. 223; Urteil [des Bundesgerichts] 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177).
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3.
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3.1 Zu beurteilen ist unter tatbeständlich eingeschränktem Blickwinkel, ob die Vorinstanz zu Recht eine die Zusprechung von Rentenleistungen rechtfertigende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im Zeitraum zwischen den rentenablehnenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2008 und 11. August 2011 verneint hat.
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3.2
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3.2.1 Die am 18. August 2008 verfügte - und durch Entscheid vom 18. Februar 2009 verwaltungsgerichtlich bestätigte - Rentenablehnung basierte im Wesentlichen auf den Angaben im Schlussbericht der Klinik X.________ vom 24. Oktober 2006 sowie den gutachtlichen Ausführungen des medizinischen Zentrums A.________ vom 8. August 2007 und des ärztlichen Instituts B.________ vom 16. April 2008. Danach bestand auf Grund kognitiver Funktionsstörungen eine im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten um 20 % (Klinik X.________ und medizinisches Zentrum A.________) bzw. um 10 bis 15 % (ärztliches Institut B.________) eingeschränkte Arbeitsfähigkeit; der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde übereinstimmend als nicht leistungsmindernd qualifiziert.
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3.2.2 Gegenwärtig leidet die Versicherte gemäss interdisziplinärer Expertise der Klinik Y.________ vom 30. Juni/2. Juli 2010 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 9. November und 13. Dezember 2010) unter einer linkshirnigen Läsion, am ehesten kongenitaler Genese, mit assoziierter, symptomatischer Epilepsie und leichtgradiger senso-motorischer Störung der rechten Körperhälfte sowie an einem - die Arbeitsfähigkeit indes nicht beeinträchtigenden - nicht-klassifizierbaren Kopfschmerzsyndrom (differenzialdiagnostisch: Spannungskopfschmerz, Migräne, Analgetikakopfschmerz). Aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht wurde das Vorhandensein krankheitswertiger Diagnosen verneint. Gesamtheitlich erachten die Experten eine Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin oder in anderen adaptierten Beschäftigungen jedenfalls ab Januar 2010 im Umfang von 80 % für zumutbar.
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3.3 Die im angefochtenen Entscheid eingehend erläuterte Sichtweise, wonach eine dauerhafte negative Entwicklung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit im massgebenden Vergleichszeitraum und damit eine anspruchsrelevante Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV nicht ausgewiesen sei, erweist sich vor dem Hintergrund der beschriebenen medizinischen Sachlage als nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht als offensichtlich unrichtig. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der schon im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.
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3.3.1 Dem Einwand, auf das zuhanden des privaten Krankentaggeldversicherers verfasste Gutachten der Klinik Y.________ vom 30. Juni/ 2. Juli 2010 könne nicht abgestellt werden, weil es ohne Beachtung der in Art. 44 ATSG vorgesehenen Mitwirkungsrechte im invalidenversicherungsrechtlichen Administrativverfahren beigezogen und der Leistungsablehnung zugrunde gelegt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die IV-Stelle der Versicherten bzw. deren Rechtsvertreter die betreffende Expertise unmittelbar nach Erhalt am 1. Februar 2011 zugestellt hat. Zweieinhalb Monate später erliess die Verwaltung ihren Vorbescheid, ohne dass die Beschwerdeführerin dazu, wie in ihrem Schreiben vom 21. Januar 2011 angekündigt, Stellung genommen hätte. Dies geschah erst, wenngleich ohne Geltendmachung von Ausstands- oder Ablehnungsgründen gegenüber den beteiligten Gutachtern, in Form inhaltlicher Beanstandungen im Rahmen der gegen den Vorbescheid vom 15. April 2011 gerichteten Eingabe vom 20. Mai 2011 bzw. - auf Verfügung vom 11. August 2011 hin - mit Beschwerde an die Vorinstanz. Da demnach sachliche Gründe im Sinne einer fremden Verfahrenshoheit die IV-Stelle abgehalten haben, der Versicherten die ihr zustehenden Partizipationsrechte bereits vorgängig der Gutachtenserstellung zu gewähren, und sie ihr unmittelbar nach Vorliegen der Expertise Gelegenheit gegeben hat, sich umfassend zu äussern, steht dem Beizug dieses Beweismittels für die vorstehenden Belange praxisgemäss auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nichts entgegen (BGE 125 V 332 E. 4b S. 337; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_131/2007 vom 3. Januar 2008 E. 3.2 und 3.3), zumal es sämtliche der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für beweiswertige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.1 hievor) erfüllt. Im Übrigen handelt es sich bei der Beschwerde nach Art. 56 ATSG um ein vollkommenes Rechtsmittel, welches eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht, weshalb selbst ein entsprechender Mangel einer Heilung im kantonalen Verfahren zugänglich wäre (u.a. Urteile [des Bundesgerichts] 9C_617/2008 vom 6. August 2009 E. 3.2.3 und 9C_127/2007 vom 12. Februar 2008 E. 2.2).
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3.3.2 Soweit die Versicherte sodann kritisiert, ihr Beschwerdebild habe sich zwar nicht in Bezug auf das Ausmass der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit, indessen hinsichtlich seiner qualitativen Zusammensetzung verändert, übersieht sie, dass für die Ermittlung einer möglichen Invalidität einzig die Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen auf das Leistungsvermögen, nicht aber deren Charakter massgeblich sind. Was schliesslich die auch seitens des kantonalen Gerichts anerkannte vorübergehende Leistungsverminderung von über 40 % anbelangt, war diese gemäss den Angaben der Ärzte der Klinik Y.________ (vom 30. Juni/2. Juli und 13. Dezember 2010) sowie der Frau Dr. med. F.________, Fachärztin Neurologie (vom 27. Juli 2010), maximal für die Dauer vom 22. Oktober 2008 (bzw. Frühjahr 2009 [Umstellung der Epilepsiemedikation der Beschwerdeführerin]) bis 4. August 2009 - und damit nicht während mindestens eines Jahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt. Die ab 5. August 2009 durch die behandelnden Ärzte attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % lässt sich nach Auffassung der Gutachter demgegenüber nur für wenige Wochen bis Monate begründen.
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3.4 Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen), kann davon abgesehen werden. Es hat somit bei der Feststellung des kantonalen Gerichts sein Bewenden, es sei im relevanten Referenzzeitraum keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Mai 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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