BGer 4A_420/2011 | |||
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BGer 4A_420/2011 vom 14.05.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_420/2011
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Urteil vom 14. Mai 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag; Solidarverpflichtung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer
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vom 17. Mai 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Beschwerdeführer) war seit Februar 1987 als Arbeitnehmer für die X.________ Holding AG tätig. Im Zeitraum zwischen 1999 und Mai 2002 gehörten zur X.________ Holding u.a. die Tochtergesellschaften X.Y.________ AG, X.Z.________ AG und X.Q.________ (Beschwerdegegnerin). Der Verwaltungsrat dieser Gesellschaften bestand einerseits aus dem Beschwerdeführer und andererseits aus seinem Vater B.________ und seinem Onkel C.________, die das gesamte Aktienkapital hielten. Der Beschwerdeführer übte zudem in sämtlichen Gesellschaften die Funktion des Präsidenten und Delegierten des Verwaltungsrates aus.
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Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 1997 bis 1999 ein monatliches Bruttosalär von Fr. 18'000.-- bezogen. Am 21. Dezember 2000 schloss er mit der X.________ Holding rückwirkend per 1. Januar 2000 einen neuen Arbeitsvertrag mit Befristung bis 31. Dezember 2002 und anschliessender Kündigungsmöglichkeit auf 6 Monate sowie einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 40'000.--. Zudem wurde eine Abgangsentschädigung von drei Bruttojahressalären für den Fall der Entlassung durch den Arbeitgeber vereinbart. Mit Vertragsergänzung vom 25. Januar 2002 sicherte der Verwaltungsrat der X.________ Holding dem Beschwerdeführer zu, dass er im Falle einer für ihn nicht annehmbaren Änderung der Besitzverhältnisse eine "Durchhalteprämie" in Höhe der im Arbeitsvertrag festgelegten Abgangsentschädigung beanspruchen könne. Gleichzeitig erklärte der Verwaltungsrat der X.________ Holding die Tochtergesellschaften als für diesen Anspruch solidarisch haftbar.
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Mit Kaufvertrag vom 30. Mai 2002 veräusserten C.________ und B.________ die Aktien der X.________ Holding an die R.________ Holding AG. Ebenfalls am 30. Mai 2002 schloss der bisherige Verwaltungsrat der X.________ Holding mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 2000 per 30. Juni 2002, wobei sich die X.________ Holding zur Lohnfortzahlung bis Ende Juni 2002, zur Zahlung von Fr. 1'400'000.-- für die Altersvorsorge des Beschwerdeführers und zur Entrichtung einer Abgangsentschädigung von Fr. 600'000.-- verpflichtete. Zudem erklärten sich sämtliche Tochtergesellschaften der X.________ Holding, so auch die Beschwerdegegnerin, für diese Verpflichtungen solidarisch haftbar.
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Am 3. September 2002 wurde über die X.________ Holding, die X.Y.________ und die X.Z.________ der Konkurs eröffnet. Der Beschwerdeführer forderte in der Folge von der nicht konkursiten Beschwerdegegnerin die Erfüllung der im Aufhebungsvertrag aufgeführten Leistungen.
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B.
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Der Beschwerdeführer beantragte mit Klage vom 28. Januar 2005 beim Arbeitsgericht Zofingen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 102'828.-- (Lohn bis Ende Juni 2002 inkl. Kinderzulage und Spesenersatz), Fr. 600'000.-- (Abgangsentschädigung) und Fr. 1'400'000.--, je nebst Zins, zu bezahlen, letzteren Betrag auf ein von ihm bestimmtes Freizügigkeitskonto.
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Das Arbeitsgericht wies die Klage am 24. März 2010 ab. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Appellation wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Mai 2011 abgewiesen. Es kam zum Schluss, die Solidarverpflichtung für die Abgangsentschädigung des Beschwerdeführers sei von der Vertretungsmacht des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin nicht gedeckt gewesen und damit unverbindlich. Der Beschwerdeführer als Präsident und Verwaltungsrat der Konzerngesellschaften müsse sich dies entgegenhalten lassen und auch die Genehmigung der Solidarverpflichtung durch den Verwaltungsrat bzw. die Generalversammlung ändere an der Unverbindlichkeit nichts.
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C.
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Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das genannte Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
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Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils; eventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der von ihr verrechnungsweise geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.
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Erwägungen:
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1.
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Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2).
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Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
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Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerdeergänzung kommt einzig für Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in Betracht (Art. 43 BGG). Eine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Begründung wird nicht angesetzt (BGE 134 II 244 E. 2.4). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf der Beschwerdeführer die Replik nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Soweit der Beschwerdeführer dies missachtet, können seine Ausführungen in der Replik nicht berücksichtigt werden.
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2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393 E. 3).
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Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).
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Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b).
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2.3 Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt den vorstehend umschriebenen Begründungsanforderungen grösstenteils nicht, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
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3.
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Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug von "Gerichtsakten in Parallelverfahren", konkret, der Gerichtsakten i.S. aktienrechtliche Verantwortlichkeit vom Handelsgericht des Kantons Aargau (HRO 2007.25), i.S. aktienrechtliche Verantwortlichkeit vom Richteramt Solothurn-Lebern (SLZAG.2007.73-ASLWOR) und i.S. Abtretung von Forderungen gegen die S.________ GU an den Beschwerdeführer vom Richteramt Solothurn-Lebern (SLZAG.2006.42), weil in den entsprechenden Unterlagen Ausführungen über zentrale Punkte gemacht würden, die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von eminenter Bedeutung seien. Da die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Rügen auch ohne Beizug der erwähnten Akten beurteilt werden können, soweit darauf eingetreten werden kann, ist auf den beantragten Aktenbeizug zu verzichten. Nachdem bereits im kantonalen Verfahren kein Beizug dieser Akten erfolgte, wären die darin enthaltenen Ausführungen ohnehin Noven, deren Zulässigkeit der Beschwerdeführer zwar behauptet, indessen in keiner Weise begründet.
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4.
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Nach der vorinstanzlichen Rechtsauffassung, die insoweit unbestritten ist und nicht als offensichtlich mangelhaft erscheint, und von der mithin im Folgenden auszugehen ist (Erwägung 2.1), könnten die zur Vertretung der Aktiengesellschaft befugten Personen im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen könne, wobei diese Zweckgrenze weit aufzufassen sei (Art. 718a Abs. 1 OR). Zweckwidrige Handlungen seien von der gesetzlichen Vertretungsmacht der Organe nicht gedeckt, könnten aber gestützt auf Art. 704 Abs. 1 Ziffer 1 OR mit gewissen Schranken von der Generalversammlung genehmigt werden. Nach Art. 706b Ziff. 3 OR seien aber insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung nichtig, die Bestimmungen über den Kapitalschutz verletzten, wie namentlich Beschlüsse über Gewinnentnahmen, die ohne verwendbares Eigenkapital ergingen (d.h. nicht aus erwirtschaftetem Gewinn oder hierfür gebildeter Reserven [Art. 675 Abs. 2 OR]). In aller Regel nichtig seien auch verdeckte Gewinnausschüttungen (Art. 678 Abs. 2 OR), die nicht gestützt auf einen von der Revisionsstelle geprüften und von der Generalversammlung genehmigten Jahresabschluss formal als Dividenden, Tantiemen oder Gewinnausschüttung ausgerichtet würden (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 728b Abs. 2 OR). Der Einforderung einer verdeckten Gewinnausschüttung stehe überdies das Rechtsmissbrauchsverbot entgegen. Dieselben Nichtigkeitsgründe gälten für Beschlüsse des Verwaltungsrats (Art. 714 OR). Die Integration einer Gesellschaft im Konzern könne verlangen, dass Weisungen der Obergesellschaft befolgt würden, die wohl im Gesamtinteresse lägen, denjenigen der Einzelgesellschaft aber zuwiderliefen (Art. 663e Abs. 1 OR). Aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der Tochtergesellschaft als Sondervermögen mit juristischer Persönlichkeit und Haftungsabschottung bleibe jedoch deren Verwaltungsrat verpflichtet, für die Einhaltung der statutarischen und gesetzlichen Bestimmungen sowie für die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit zu sorgen, was dem Konzerninteresse grundsätzlich vorgehe.
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Nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz zum vorliegenden Fall sei die X.________ Firmengruppe bereits in den 90er Jahren in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Damals, d.h. ab dem Jahr 1995 hätten die Gläubigerbanken aufgrund eines Sanierungskonzepts im Rahmen eines Stillhalteabkommens vorläufig auf die Fälligstellung und Amortisation ihrer Kredite verzichtet. Aufgrund eines Vertrauensverlustes der Banken in Folge der dem Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Januar 2000 gewährten Salärerhöhung und eines u.a. auf die gestiegenen Personalaufwendungen zurückzuführenden konsolidierten Jahresverlustes der X.________ Gruppe per 31. Dezember 2000 hätten die Banken jedoch von der X.________ Gruppe die Suche eines aussenstehenden Investors bzw. Übernehmers der Gruppe verlangt und im Dezember 2001 mitgeteilt, dass das Stillhalteabkommen nur noch bis längstens Ende Mai 2002 verlängert werde, u.a. unter der Voraussetzung, dass bis Ende 2001 ein M&A-Auftrag erteilt werde und sämtliche nicht betriebsnotwendigen Aktiven gemäss Desinvestitionsplan veräussert würden. Ferner habe die Personalfürsorgestiftung der X.________ Holding mit Schreiben vom 11. April 2001 die Rückzahlung bzw. Sicherstellung von Darlehen verlangt, von denen ein Anteil von Fr. 3.7 Mio. auf die Beschwerdegegnerin entfiel. Der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin habe in der Folge im Frühjahr 2002 die Fälligstellung von auf sie entfallenden Bankkrediten von rund Fr. 14.6 Mio. (ohne Hypotheken) sowie eines auf sie entfallenden Anteils eines Darlehens der Personalfürsorgestiftung von Fr. 3.7 Mio. zu gewärtigen gehabt, mithin von Forderungen von über Fr. 18 Mio. Gemäss Revisionsbericht vom 10. Juni 2002 habe die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2001 (bei einem Fremdkapital von rund Fr. 40.1 Mio.) über ein Eigenkapital von Fr. 3'233'398.42 verfügt, das sich aus dem Aktienkapital von Fr. 2.6 Mio. und Reserven von Fr. 495'000.-- und einem Bilanzgewinn von Fr. 138'398.-- zusammensetzte. Bei ordnungsgemässer Berücksichtigung von Abschreibungen auf Inventar und Fahrzeugen in erforderlicher Höhe und von Rückstellungen sämtlicher Ferien- und Überzeitguthaben per Bilanzstichtag hätte das Eigenkapital indessen lediglich Fr. 1'940'398.-- betragen. Hinzu komme, dass die Schwestergesellschaft X.Z.________ gemäss Revisionsbericht vom 10. Juni 2002 per 31. Dezember 2001 überschuldet gewesen sei (Art. 725 Abs. 2 OR) und damit die unter den Aktiven geführte Forderung gegenüber dieser Gesellschaft von mehr als Fr. 2.2 Mio. stark gefährdet gewesen sei. Auch die X.________ Holding sei überschuldet gewesen, wenn erforderliche Wertberichtigungen auf den Beteiligungen an den überschuldeten Tochtergesellschaften X.Z.________ und X.Y.________ sowie erforderliche Rückstellungen für eine dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2001 für den Fall eines nicht genehmen Besitzerwechsels zugesicherten Abgangsentschädigung ordnungsgemäss berücksichtigt würden. Die von der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2002 zugunsten der überschuldeten Muttergesellschaft eingegangene Solidarverpflichtung über rund Fr. 2.1 Mio. habe den gemäss Revisionsbericht vom 10. Juni 2002 per 31. Dezember 2001 erwirtschafteten Bilanzgewinn um ein Vielfaches überstiegen und in das vor freiwilliger Vermögensverminderung absolut geschützte Grundkapital von Fr. 2.6 Mio. eingegriffen und bei ordnungsgemässer Verbuchung von Abschreibungen und Ferien bzw. Überstundenguthaben gar eine Überschuldung bewirkt. Mit dem Eingehen der Verpflichtung seien somit im Falle des Fehlens einer adäquaten Gegenleistung zwingende Kapitalschutzvorschriften verletzt worden. Dem Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsidenten und -delegiertem sei die drohende Überschuldung der Konzerngesellschaften im April 2002 bekannt gewesen. Eine Gegenleistung für die Eingehung der Solidarverpflichtung habe die Beschwerdegegnerin nicht erhalten, sondern es sei dabei allein um die Absicherung der Abgangsentschädigung im Interesse des Beschwerdeführers gegangen. Insbesondere sei mit der Solidarverpflichtung nicht eine vorgängig bestehende Schuldpflicht abgelöst worden, habe doch der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2000 nur zur X.________ Holding bestanden, habe die Beschwerdegegnerin mit der Solidarverpflichtung nicht im Sinne einer Gestionsentschädigung an die Aufwendungen der Holding beigetragen und habe Ende Mai 2002 aufgrund des gleichentags erfolgten Verkaufs der X.________ Gruppe an die R.________ Holding AG aus Sicht der Beschwerdegegnerin kein Interesse an der Unterzeichnung der Solidarverpflichtung bestehen können.
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Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die Solidarverpflichtung für die Abgangsentschädigung des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin zu einem Zeitpunkt eingegangen worden sei, als sie unmittelbar vor der Überschuldung gestanden sei. Eine Gegenleistung habe sie dafür nicht erhalten. In der Verpflichtung sei daher eine verdeckte Gewinnausschüttung zu erblicken, die überdies in das absolut geschützte Grundkapital eingriff und bei ordnungsgemässer Verbuchung zu einer Überschuldung der Beschwerdegegnerin geführt hätte. Sie sei damit von der Vertretungsmacht des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin nicht gedeckt gewesen und damit unverbindlich. Der Beschwerdeführer als Präsident und Verwaltungsrat der Konzerngesellschaften müsse sich dies entgegenhalten lassen und auch die Genehmigung der Solidarverpflichtung durch den Verwaltungsrat bzw. die Generalversammlung ändere an der Unverbindlichkeit nichts.
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5.
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Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe das Willkürverbot nach § 2 KV/AG sowie den Gehörsanspruch nach § 22 KV/AG verletzt, indem sie wesentliche Beweise willkürlich zurückgewiesen habe bzw. dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt habe, die Notwendigkeit bzw. Aussagekraft der beantragten Beweismittel zu begründen, und indem sie durch die Nichtberücksichtigung von Eingaben wesentliche Tatsachen nicht in die Urteilsfindung habe einfliessen lassen.
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Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die angerufenen Bestimmungen der Aargauer Kantonsverfassung, soweit hier von Interesse, weitergehende Ansprüche vermittelten, als das in der Bundesverfassung enthaltene Willkürverbot (Art. 9 BV) oder der darin gewährte Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV). Es ist damit bei der nachfolgenden Beurteilung vom Gehalt der angerufenen Grundrechte gemäss Bundesverfassung auszugehen.
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Soweit der Beschwerdeführer die erwähnten Verfassungsrügen überhaupt rechtsgenügend substanziiert erhebt, ist dazu folgendes auszuführen.
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5.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 127 I 54 E. 2b S. 56; 117 Ia 262 E. 4b S. 268; je mit Hinweisen). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt daneben keine selbständige Bedeutung zu. Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Anspruch auf Beweis bezieht sich nur auf die Abnahme und Würdigung rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweismittel (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen) und schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus, verbietet dem Gericht also nicht, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 429).
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5.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, er habe am 4. Februar 2011 eine Eingabe mit wesentlichen Nova eingereicht, welche die Vorinstanz zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die Frage, ob und wann die X.Z.________ überschuldet gewesen war, für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sei. Sie verkenne dabei, dass die ergänzende Eingabe, basierend auf dem Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern, sich ausdrücklich mit der Frage befasse, welchen Unternehmenswert und welche Ertragskraft die X.Z.________ zum Zeitpunkt der Solidaritätsverpflichtung aufgewiesen habe. Dies sei für das vorliegende Verfahren insofern relevant, als bei richtiger Bilanzierung der Beschwerdegegnerin durch die Solidaritätsverpflichtung keine Kapitalschutzbestimmungen verletzt worden seien.
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Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass die Vorinstanz den Umstand, dass die X.Z.________ im fraglichen Zeitpunkt überschuldet war und damit die unter den Aktiven der Beschwerdegegnerin geführte Forderung gegen diese von mehr als Fr. 2.2 Mio. stark gefährdet gewesen sei, nur als zusätzliches Element zu ihren anderweitigen Feststellungen über die finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitpunkt anführte, aus denen sie schon ohne dieses schloss, die Solidarverpflichtung habe in das geschützte Grundkapital der Beschwerdegegnerin eingegriffen und sei bei Fehlen einer Gegenleistung schon daher nichtig gewesen. Weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein und damit den Gehörsanspruch verletzt haben soll, wenn sie bei dieser Sachlage die finanzielle Situation der X.Z.________ als nicht entscheiderheblich betrachtete und auf die Abnahme der dazu beantragten Beweise verzichtete, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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5.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Appellation den Beizug der Prozessakten in den parallel laufenden Verfahren betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau (HRO 2007.25) beantragt zu haben, nebst den Gerichtsakten betreffend die aktienrechtliche Verantwortlichkeit vom Richteramt Solothurn-Lebern (SLZAG.2007.73-ASLWOR) und die Akten betreffend Abtretung von Forderungen gegen die S.________ GU an den Beschwerdeführer vom Richteramt Lebern in Solothurn (SLZAG. 2006.42). Die Vorinstanz habe auf den Aktenbeizug zu Unrecht verzichtet, hätten diese Akten doch aufgezeigt, dass wesentliche Gegenleistungen durch den Beschwerdeführer an die X.________ Gruppe geflossen seien, wie z.B. namhafte Forderungsverzichte der Banken.
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Die Vorinstanz wies die entsprechenden Beweisanträge ab, weil der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen ausgeführt habe, inwiefern sich aus den beantragten Beweismitteln ein von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichendes Beweisergebnis ergebe. Sie verneinte mithin, dass der Beweisantrag formgerecht gestellt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer dies nicht zu entkräften vermag, ist davon auszugehen, dass der Beweisantrag nicht formgerecht gestellt wurde, so dass der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden kann, wenn sie ihm keine Folge gab.
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Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch verletzt, indem sie auf eine Beweisverhandlung verzichtet und weil er keine Gelegenheit erhalten habe, die Notwendigkeit bzw. die Aussagekraft der beantragten Beweismittel zu begründen. Damit genügt er indessen den Anforderungen an die Begründung einer Gehörsrüge nicht. Dazu müsste er substanziiert darlegen, welche Bestimmungen des auf das vorinstanzliche Verfahren unbestrittenermassen anwendbaren bisherigen kantonalen Prozessrechts (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO) - das den Gehörsanspruch konkretisiert und dessen Anwendung das Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nach Art. 9 BV prüfen kann (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 349 E. 3 S. 351) - die Vorinstanz krass verletzt haben soll, indem sie seine Beweisanträge als nicht formgerecht gestellt betrachtete und ihm nicht eigens nochmals Gelegenheit gab, diese nachträglich zu begründen. Es ist insoweit auch unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer sich pauschal auf die Untersuchungsmaxime nach dem vorliegend noch anwendbaren aArt. 343 OR beruft und geltend macht, diese hätte die Vorinstanz zur umfassenden Erhebung von Beweismitteln verpflichtet. Die Parteien tragen auch im Bereich dieser Untersuchungsmaxime die Verantwortung dafür, dass die relevanten Behauptungen vorgebracht werden; ebenso sind sie grundsätzlich für die Sachverhaltsermittlung und für ein prozessual richtiges Vorgehen selber verantwortlich, insbesondere, wenn sie wie hier anwaltlich vertreten sind (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 107; 111 II 281 E. 3; 107 II 233 E. 2c S. 236; Urteil 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 4.2, nicht publiziert in: BGE 131 III 243). Auf die Gehörsrüge kann daher mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.
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5.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass eine von ihm eingereichte Beweiseingabe vom 18. November 2009 (mit der er u.a. dargelegt habe, dass die X.Q.________ am 30. Mai 2002 weit von einer Überschuldung entfernt und die X.Z.________ ungerechtfertigt mit zu hohen Passiven bilanziert gewesen sei) sowie eine weitere Eingabe vom 1. März 2010 (betreffend von ihm für die Abgangsentschädigung erbrachte Gegenleistungen) nicht in die Urteilsfindung einbezogen worden seien. Auch insoweit lässt er indessen eine hinreichend substanziierte Verfassungsrüge vermissen.
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Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenügend dar, welche konkreten form- und fristgerechten und entscheiderheblichen Äusserungen die Vorinstanz mit der angeblichen Ausserachtlassung der genannten Eingaben in seiner Urteilsfindung zu Unrecht nicht berücksichtigt haben soll. Überdies begründete die Vorinstanz ihren Entscheid mit Bezug auf die Fragen, die in den Eingaben behandelt worden sein sollen, einlässlich und genügte damit den genannten Anforderungen an die Entscheidbegründung ohne weiteres. Eine Gehörsverletzung ist auch insoweit nicht dargetan.
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6.
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Was der Beschwerdeführer sodann gegen die in Erwägung 4 zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, genügt den vorstehend (Erwägung 2) genannten Anforderungen an die Begründung über weite Strecken nicht. Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Beschwerde in vielen Punkten damit, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ohne leicht erkennbare Systematik als falsch zu bezeichnen und ihnen unter freier Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts seine eigenen Behauptungen gegenüberzustellen, ohne dazu substanziierte Sachverhaltsrügen (Erwägung 2.2) zu erheben. Auch soweit er der Vorinstanz Rechtsverletzungen vorwirft, genügen seine Ausführungen den vorstehend (Erwägung 2.1) genannten Begründungsanforderungen zu grossen Teilen nicht, indem er der vorinstanzlichen Würdigung bloss seine bereits vor der Vorinstanz vertretene eigene Auffassungen gegenüberstellt, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche unzutreffend sein soll. Soweit auf die erhobenen Rügen überhaupt einzugehen ist, ist dazu was folgt auszuführen:
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7.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, der von der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2002 eingegangenen Solidarverpflichtung über Fr. 2.1 Mio. habe keine Gegenleistung seinerseits gegenübergestanden, weshalb darin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen sei.
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7.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Gruppenbetrachtung", die Vorinstanz sei unter Verletzung von Art. 663e OR davon ausgegangen, dass die Tochtergesellschaften der X.________ Holding eine eigenständige Selbstverwaltung, d.h. keine Oberleitung durch die Holding gehabt hätten. Bei zutreffender Betrachtung sei die Solidaritätsverpflichtung für eine Abgangsentschädigung nicht erst am 30. Mai 2002, sondern bereits mit der Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 25. Januar 2002 unterzeichnet worden, entgegen der unzutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, dass diese Ergänzung von den Tochtergesellschaften nicht unterzeichnet wurde und deshalb für diese nicht bindend sei. Unter Ziffer 2 sei die solidarische Mitverpflichtung festgehalten worden und es sei "allen klar" gewesen, dass die Tochtergesellschaften nach dem Prinzip der einheitlichen Leitung der Herren B.________ und C.________ geführt worden seien. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf verschiedene Literaturstellen geltend, bei der Solidaritätserklärung handle es sich um eine direkte und verbindliche Weisung an die Tochtergesellschaft, und die Ergänzung des Arbeitsvertrags sei damit auch für die Tochtergesellschaft bindend, ohne dass es eines "autonomen Nachvollzugs" des Willens der Muttergesellschaft durch die Tochtergesellschaft bedürfte, zumal Doppelorganschaft der Mitglieder des Verwaltungsrats der X.________ Holding und der X.Q.________ bestanden habe. Im Rahmen des Aufhebungsvertrags habe der Beschwerdeführer u.a. finanziell auf ca. Fr. 0.8 Mio verzichtet, indem er sich gemessen am vorhandenen Substrat von ca. Fr. 2.9 Mio. aus seinem Arbeitsvertrag mit ca. Fr. 2.1 Mio. begnügt habe.
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Bei diesen Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung der vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen mit Hinweisen auf Literaturstellen, die seine Auffassung stützen sollen. Es ist fraglich, ob er sich damit hinreichend mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinandersetzt, so dass auf seine Rüge eingetreten werden kann. Jedenfalls gelingt es ihm damit nicht, eine Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen.
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Diese stellte fest, die Vertragsergänzung vom 25. Januar 2002 enthalte keine eigene Verpflichtungserklärung der Beschwerdegegnerin. Sodann führte sie aus, dass die Konzernleitung formell keinen Beschluss stellvertretend für das abhängige Unternehmen fassen könne; entsprechende Beschlüsse oder Weisungen der Konzernleitung bedürften vielmehr des Nachvollzugs bzw. der Verabschiedung durch den Verwaltungsrat der beherrschten Gesellschaft selbst, um formell gültige Verhältnisse zu erlangen. Dieser Nachvollzug sei vorliegend erst mit der Solidarverpflichtung vom 30. Mai 2002 erfolgt. Diese Rechtsauffassung erscheint nach dem Stand der Literatur als wohl zutreffend (vgl. dazu PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 11 Rz. 438 ff., 441; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 60 Rz. 39; VON BÜREN, der Konzern, SPR Bd. VIII/6, S. 426; DRUEY/VOGEL, Das schweizerische Konzernrecht in der Praxis der Gerichte, 1999, S. 139 ff.; MÜLLER/LIPP/PLÜSS, Der Verwaltungsrat, 3. Aufl. 2007, S. 589 Ziff. 9.5.5; CARL BAUDENBACHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 23 vor Art. 620 OR; ROLF WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 719 OR). Die vom Beschwerdeführer dagegen angerufenen Literaturstellen (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 60 Rz. 33; BÖCKLI, a.a.O., § 11 Rz. 256, 275, 313 ff.), aus denen sich nach seiner Auffassung ergeben soll, dass der Verwaltungsrat der X.________ Holding auch die Tochtergesellschaften direkt gegenüber ihm als Dritten verpflichtete, indem er erklärte, die Tochtergesellschaften seien für die im ergänzten Arbeitsvertrag vorgesehenen Abgangsentschädigungen haftbar, erweisen sich als nicht einschlägig. Sie beziehen sich auf die Befugnis der Organe der Muttergesellschaft im Rahmen der strategischen Konzernleitung im Konzerninnenverhältnis verbindlich Weisungen an die Untergesellschaft zu erteilen bzw. diese zu verpflichten. Hier geht es aber um ein Geschäft im Aussenverhältnis. Der Beschwerdeführer zeigt mithin keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz auf.
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Die Vorinstanz erwog überdies in einer den Entscheid in diesem Punkt selbständig stützenden Alternativbegründung, der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin hätte sich bereits aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaft per Ende 2000 darüber im Klaren sein müssen, dass die entsprechende Besicherung einer Entschädigung des Beschwerdeführers in das absolut geschützte Grundkapital eingriff bzw. sogar zu einer Überschuldung geführt hätte. Er hätte damit auch die Verpflichtung im ergänzten Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2002 jedenfalls nur gültig eingehen können, wenn dieser eine einwandfreie Gegenleistung gegenübergestanden hätte, was sie jedoch verneinte. Auf diese Darlegungen geht der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich ein, indem er, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, bloss behauptet, die aufrechtzuerhaltende Solvabilität der Beschwerdegegnerin sei bei einer angemessenen Bilanzierung zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen, wie er bereits - gemeint ist wohl in der Beschwerde - dargelegt habe; er präzisiert dabei nicht, auf welche (substanziierten) Ausführungen in der Beschwerde er verweist, und dies ist für die finanzielle Situation im fraglichen Zeitpunkt auch nicht erkennbar.
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Demnach ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie nicht anerkannte, dass der Beschwerdeführer mit dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 30. Mai 2002 eine Gegenleistung erbracht hätte, weil er bezüglich einer vorbestehenden Verpflichtung der Beschwerdegegnerin auf Forderungen im Umfang von Fr. 0.8 Mio. verzichtet hätte.
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7.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der strittigen Solidarverpflichtung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2002 habe eine Reihe von weiteren "aktenkundigen" Gegenleistungen seinerseits gegenübergestanden, die ein Vielfaches der Forderung von Fr. 2.1 Mio. ausmachten. Er wirft der Vorinstanz vor, in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben. Auch die entsprechenden Rügen sind grösstenteils unzureichend begründet und vermögen nicht durchzudringen:
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7.2.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer als von ihm erbrachte Gegenleistung geltend, er habe (für die ihm versprochene Abgangsentschädigung) bis Ende Mai 2002 für die X.________ Gruppe durchgehalten, was auch im Interesse der Beschwerdegegnerin gewesen sei. Die Vorinstanz verneinte mit einlässlicher Begründung, dass darin eine Gegenleistung für die mit der Solidarverpflichtung erfolgte Absicherung der vorgesehenen Abgangsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin gesehen werden könne. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf seine Vorbringen zu diesem Punkt nicht weiter einzugehen ist.
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7.2.2 Der Beschwerdeführer hält sodann dafür, eine Gegenleistung seinerseits an die Tochtergesellschaften der X.________ Gruppe inklusive der Beschwerdegegnerin sei gewesen, dass er auf die Einhaltung der vereinbarten Vertragsdauer im Arbeitsvertrag verzichtet habe. Dadurch sei eine rasche Übernahme der X.________ Gruppe einschliesslich der Beschwerdegegnerin ermöglicht worden. Durch diese sei wiederum, auch im Interesse der Beschwerdegegnerin ein "Kapitaleinschuss" des Aktionärs B.________ von Fr. 1 Mio. an die X.________ Holding und von Fr. 2 Mio. durch die R.________ Holding AG an die X.Y.________ ausgelöst worden, ferner ein Forderungsverzicht der Banken und die Rückführung eines Darlehensbetrags an die Personalfürsorgestiftung. Sodann sei durch die Übernahme kurzfristig der Konkurs der X.Z.________ vermieden worden. Auch habe der Aufhebungsvertrag und nachherige Abschluss des Übernahmevertrages mit der R.________ Holding AG zur Folge gehabt, dass zwei insolvente Schwestergesellschaften (S.________ GU AG und X.________ Immobilien AG) durch den Beschwerdeführer bzw. B.________ übernommen und von der X.________ Gruppe abgespalten worden seien, was eine Bedingung der R.________ Holding AG für die Übernahme der X.________ Gruppe gewesen sei und durch die solidarische Mitverpflichtung der Beschwerdegegnerin im Aufhebungsvertrag abgegolten worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer "durch einvernehmliche Aufhebung der Aktienkaufverträge" auf die Übernahme des gesamten Aktionariats an der X.________ Gruppe" verzichtet, wodurch wiederum im Interesse der Beschwerdegegnerin eine rasche Übernahme durch die R.________ Holding AG ermöglicht worden sei.
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Auf diese Vorbringen kann nicht eingetreten werden. Diese finden in den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids keine Stütze, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Besicherung der Abgangsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin und das dadurch bewirkte Zustandekommen der Aufhebungsvereinbarung sei Voraussetzung einer raschen Übernahme der X.________ Gruppe durch die R.________ Holding AG gewesen, die ihrerseits - im Interesse der Beschwerdegegnerin - einen Kapitaleinschuss, einen Forderungsverzicht, die Rückführung eines Darlehens an die Pensionskasse, die kurzfristige Konkursvermeidung der X.Z.________ und die Abspaltung von zwei insolventen Schwestergesellschaften ausgelöst bzw. ermöglicht habe. Ebensowenig hat die Vorinstanz Feststellungen darüber getroffen, dass der Beschwerdeführer Aktienkaufverträge auf die Übernahme des gesamten Aktionariats der X.________ Gruppe einvernehmlich aufgehoben habe. Da es der Beschwerdeführer unterlässt, dazu hinreichend substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben, die dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Ergänzung des Sachverhalts erlauben könnten, kann er mit diesen Vorbringen nicht gehört werden und ist auf seine Rüge betreffend unrichtige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Gegenleistungen in diesen Punkten nicht einzutreten. Es bleibt vielmehr bei den nicht, jedenfalls nicht hinreichend angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz, es sei unerfindlich, inwiefern die Besicherung einer bestehenden Verpflichtung der X.________ Holding durch die Beschwerdegegnerin die Chancen auf eine Veräusserung des Konzerns als Ganzes hätte verbessern können, wobei im Januar 2002 als Sanierungsmassnahme nur noch die Option eines (teilweisen) Verkaufs der X.________ Gesellschaften offen gestanden sei und in dieser Situation das Interesse der Beschwerdegegnerin am Konzernerhalt (mithin an einer gesamthaften Übernahme der X.________ Gruppe) ohnehin hinter dasjenige am eigenen Überleben zurückzutreten gehabt habe, zumal sie als ertragsstärkstes Unternehmen der Gruppe unabhängig vom Schicksal der übrigen Konzerngesellschaften einen Kaufinteressenten gefunden hätte.
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7.2.3 Zusammenfassend ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die Solidarverpflichtung als verdeckte Gewinnausschüttung und die daraus abgeleitete Forderung des Beschwerdeführers als nichtig oder jedenfalls als nicht durchsetzbar betrachtete. Sie wies damit die Klage ab, ohne Bundesrecht zu verletzen.
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Damit kann offen bleiben, ob die Vorinstanz auch rechtskonform annahm, die Solidarverpflichtung sei nichtig, weil sie in das geschützte Grundkapital der Beschwerdegegnerin eingegriffen und bei ordnungsgemässer Verbuchung gar zu einer Überschuldung der Beschwerdegegnerin geführt hätte.
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7.3 Der Beschwerdeführer beanstandet allerdings, dass die Vorinstanz die eingeklagte Forderung vollumfänglich und undifferenziert abgewiesen habe. Die Rechtsbegehren seinen differenziert gewesen und hätten zwischen dem vertraglich vereinbarten Fixlohn plus Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 102'828.45 nebst Zins und den zusätzlichen Entschädigungen unterschieden. Die Vorinstanz habe den vorliegenden Arbeitsvertrag, die Ergänzung dazu und die Solidarverpflichtung mit dem Hinweis auf Kapitalschutz und Zweckwidrigkeit verworfen und dabei ausgeblendet, dass keineswegs der ganze Arbeitsvertrag nichtig sei; eine differenzierte Betrachtung müsse zweifellos zur Rechtmässigkeit des arbeitsvertraglichen Fixums in der geltend gemachten Höhe führen.
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Auch diese Rüge entbehrt der Grundlage, nachdem sich erwiesen hat, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer weder durch den ursprünglichen Arbeitsvertrag noch durch seine Ergänzung vom 25. Januar 2002 verpflichtet ist (Erwägungen 7.1). Der Beschwerdeführer kann damit aus den Arbeitsverträgen von vornherein nichts von der Beschwerdegegnerin fordern. Nachdem die Vorinstanz die solidarische Mitverpflichtung der Beschwerdegegnerin für Ansprüche aus der Aufhebungsvereinbarung bundesrechtskonform verneinte, kann der Beschwerdeführer auch daraus nichts fordern, soweit diese arbeitsvertragliche Lohnforderungen zum Gegenstand hatte.
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8.
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Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 17'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 19'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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