BGer 9G_1/2012 | |||
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BGer 9G_1/2012 vom 16.05.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9G_1/2012
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Urteil vom 16. Mai 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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K.________, handelnd durch seine Mutter,
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und diese vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Erläuterung/Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Februar 2012 (9C_595/2011).
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Sachverhalt:
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Mit Urteil vom 17. Februar 2012 (9C_595/2011) sprach das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der IV-Stelle des Kantons St. Gallen K.________ u.a. eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit ab 1. Januar 2011 zu.
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Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen ersucht mit Eingabe vom 28. März 2012 um Berichtigung, mindestens um Erläuterung des Urteils vom 17. Februar 2012.
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K.________ lässt sinngemäss auf Abweisung des Erläuterungs-/Berichtigungsgesuchs schliessen, die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung, ebenso das Bundesamt für Sozialversicherungen.
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Erwägungen:
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1.
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Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
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Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann. Die Erläuterung ist schliesslich dazu bestimmt, Redaktions-, blanke Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen zu berichtigen (BGE 110 V 222 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326).
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2.
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2.1 Zu prüfen ist, ob das Urteil vom 17. Februar 2012 einer Erläuterung zugänglich ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen.
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2.2 Das Bundesgericht erwog in E. 4.4 des Urteils vom 17. Februar 2012, das Öffnen und Schliessen des Magnetverschlusses der vom Versicherten zur Sicherstellung des Erfolges einer Hüftoperation benötigten Liegeschale sei unter dem Titel der dauernden Pflege im Bereich der persönlichen Überwachung ab Juli 2010 zu berücksichtigen. In E. 4.5 des Urteils erwog das Bundesgericht, es bestehe ab 1. Januar 2011 Anspruch auf Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit, weil in allen Lebensbereichen eine Hilfsbedürftigkeit bestehe und der Versicherte zudem auf persönliche Überwachung angewiesen sei. Gemäss Ziff. 1 Dispositiv wurde die IV-Stelle des Kantons St. Gallen verpflichtet, dem Versicherten ab 1. Januar 2011 eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit auszurichten. In E. 4.4 des bundesgerichtlichen Urteils fehlt eine Begründung, weshalb im Bereich Aufstehen/ Absitzen/Abliegen ab Juli 2010 - wiederum - eine anspruchsrelevante Hilfsbedürftigkeit bestand. Damit mangelt es zwar an einer (optimalen) Harmonisierung zwischen den Erwägungen 4.4 und 4.5 des Urteils 9C_595/2011. Grund zur Erläuterung oder Berichtigung besteht indes einzig bei einem unklaren, unvollständigen, zweideutigen, widersprüchlichen oder Redaktions-/Rechnungsfehler enthaltenden Dispositiv oder bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Begründung (Art. 129 Abs. 1 BGG; E. 1 hievor), nicht aber bei einem hier vorliegenden (blossen) Begründungsmangel, welcher hinzunehmen und mit Blick auf den keineswegs gesagt ist, dass das Urteil im Ergebnis unzutreffend wäre. Der Vollständigkeit halber und damit die Hilflosenentschädigung des versicherten Kindes - auch - für die Zukunft sachgerecht und in Kenntnis aller relevanten Umstände festgesetzt werden kann (Art. 17 ATSG), rechtfertigt sich der Hinweis, dass das Bundesgericht implizit von einer Hilfsbedürftigkeit auch im Bereich Aufstehen/ Absitzen/Abliegen ab Juli 2010 ausging.
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3.
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Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Rechtsanwältin Irja Zuber Hofer, Procap, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.- ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Mai 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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