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Informationen zum Dokument  BGer 5A_328/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_328/2012 vom 21.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_328/2012
 
Verfügung vom 21. Mai 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Mullis Tönz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung (Abänderung der Unterhaltsbeiträge),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. März 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Mai 2012 gegen den vorgenannten Entscheid,
 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2012,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 18. Mai 2012 zurückgezogen hat,
 
dass das Verfahren daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Mai 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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