BGer 9C_339/2012 | |||
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BGer 9C_339/2012 vom 22.05.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_339/2012
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Urteil vom 22. Mai 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Verfahrensbeteiligte | |
T.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 28. März 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 25. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2012,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. April 2012 an T.________, worin auf die gesetzlichen Erfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von T.________ am 1. und 8. Mai 2012 eingereichten Eingaben,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die drei Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sämtlichen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er und seine Ehefrau würden mit den monatlichen Renteneinkommen nicht auskommen, es reiche einfach nicht, darin keine sachbezügliche Begründung erblickt werden kann, weil sie nichts am EL-rechtlich entscheidenden Rechtsumstand zu ändern vermag, wonach die Bedarfslage als solche nicht anspruchsbegründend ist, es sich vielmehr bei der beanstandeten Anrechnung des Eigenmietwerts der Wohnung um eine Rechtsfolge aus dem Gesetz (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) handelt, welche für die Gerichte verbindlich ist (Art. 190 BV), was durch die Vorbringen auch gar nicht in Frage gestellt wird,
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dass der Beschwerdeführer somit in keiner der drei eingereichten Eingaben darlegt, inwiefern der kantonale Entscheid gegen Bundesrecht verstösst,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Mai 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
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