BGer 9C_10/2012 | |||
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BGer 9C_10/2012 vom 23.05.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_10/2012
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Urteil vom 23. Mai 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte | |
R.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dezember 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a R.________, geboren 1974, ist gelernte Zeichner-Kopistin. Seit Abschluss der Ausbildung 1995 arbeitete sie als Verkäuferin in Warenhäusern. Ab September 2005 war sie in einer Schulanlage als Reinigungsfachkraft angestellt. Am 7. März 2007 meldete sich R.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie gab an, seit Dezember 2006 unter einer Rückenmarkerkrankung (Myelitis, Paraparese und Brown-Séquard-Syndrom) zu leiden. Die IV-Stelle Bern holte Berichte der behandelnden Ärzte und der beiden letzten Arbeitgeberinnen Firma C.________ und S.________ (vom 7. Juni bzw. 15. Mai 2007) sowie je einen Abklärungsbericht Beruf (vom 23. April 2008) und Haushalt (vom 5. Juni 2008) ein. Sie ermittelte gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 60 %. Mit Verfügung vom 18. November 2008 sprach sie R.________ ab 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente zu.
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A.b Seit dem 2. Juni 2008 arbeitet R.________ an vier Vormittagen pro Woche als Betriebsangestellte Kabelkonfektionierung in der Genossenschaft X.________. Am 10. August 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie nahm erneut medizinische und erwerbliche sowie Abklärungen im Haushalt vor. Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2011 und Verfügung vom 6. Juli 2011 setzte sie den Anspruch ab 1. September 2011 auf eine halbe IV-Rente herab (Invaliditätsgrad von 54 %).
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 6. Dezember 2011).
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C.
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R.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 6. Juli 2011 seien aufzuheben; die Versicherung sei zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente zu verpflichten.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Verhältnisse der Beschwerdeführerin sich verbessert haben und die revisionsweise Anpassung der Invalidenrente rechtmässig war (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Umstritten sind die Höhe des im Einkommensvergleich massgebenden Validenlohns (unten E. 3) und das Erfordernis der Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeitsbereichen Beruf und Haushalt (unten E. 4).
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3.
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3.1 Das Valideneinkommen ist das Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für dessen Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. auch BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen). Denn die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials bzw. des funktionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 S. 60 f. mit Hinweisen).
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3.2 Zur Festsetzung des Valideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nach Abschluss ihrer zweijährigen Lehre als Zeichner-Kopistin keine entsprechende Stelle gefunden und darum die Tätigkeit als Verkäuferin wieder aufgenommen. Nach der Rechtsprechung (Urteil 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2) bleibe jeder erlernte Beruf auch nach einer allfälligen Aufgabe Bestandteil der Ausbildung, über welche die versicherte Person sich ausweisen könne. Es rechtfertige sich deshalb, im statistischen Lohnvergleich bei der Festsetzung des Valideneinkommens nach der massgebenden LSE-Anforderungsstufe vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auszugehen, und nicht (wie Verwaltung und Vorinstanz) vom Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten).
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Gestützt auf dieses Urteil hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Ausbildung 1995 nie im gelernten Beruf gearbeitet hat; sie verfüge somit nicht über eine entsprechend qualifizierende Berufserfahrung, die sie in einer hypothetischen Tätigkeit als Gesunde nutzbringend einsetzen könnte. Inwiefern sie in der Lehre erworbene spezifische Kenntnisse ohne Behinderung in einer anderen Tätigkeit verwerten könnte, lege sie nicht dar. Darum und mit Blick auf die Tätigkeiten, die sie vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens während zehn Jahren ausgeübt hat (ungelernte Verkäuferin, Reinigungskraft), sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den statistischen Wert des Anforderungsniveaus 4 abgestellt hat. Dem ist beizupflichten. Die Sache unterscheidet sich wesentlich vom Präjudiz 9C_210/2011, wo der erlernte Beruf im Kontext der regel- oder unregelmässig ausgeübten Beschäftigung zum Anlass genommen wurde, Stufe 3 heranzuziehen.
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4.
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4.1 Zudem macht die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Wechselwirkungen zwischen den Aufgabenbereichen Haushalt und Erwerb geltend: Sie sei aufgrund der Erkrankung rasch ermüdbar und müsse nach getaner Arbeit zu Hause vermehrt Ruhepausen von 2-3 Stunden einhalten. Dieser Aspekt sei bisher nicht abgeklärt und die Vorinstanz habe sich mit den entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht auseinandergesetzt.
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4.2 Auf Grund der ärztlichen Angaben sind indes keine Hinweise auf (nicht schon mitberücksichtigte) Wechselwirkungen erkennbar. Die Versicherte hatte weder geltend gemacht, dass die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushalt sich ausserdem auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt, umgekehrt hatte sie auch nicht dargelegt, inwiefern dies im Haushaltsbereich noch zusätzlich der Fall sein soll. Denn bei der Besorgung des Haushalts besteht in der Regel mehr Spielraum für die Einteilung und Ausgestaltung der Arbeiten. Bei den in den Akten dokumentierten Verhältnissen (Anteil der Betätigung im Haushalt von nunmehr effektiv 60 % an der Gesamtaktivität) verbleibt der Beschwerdeführerin ausreichend freier Raum hierzu. Eine das berücksichtigte Mass überschreitende und zusätzlich einzubeziehende Reduktion des Leistungsvermögens im Haushalt besteht offenkundig nicht.
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Die durch die Verwaltung auf der Grundlage der Abklärungsberichte Haushalt vom 5. Juni 2008 und 21. April 2011 ermittelte Einschränkung von insgesamt 23 % im betreffenden Bereich wurde denn auch weder vor- noch letztinstanzlich beanstandet. Im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin im Einwandschreiben vom 9. Juni 2011 ausdrücklich bestätigt, dass ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt genauso eingeschränkt sei, wie sie es drei Jahren zuvor gewesen sei. Die erste Erhebung im Haushalt am 23. Mai 2008 erfolgte noch vor Antritt der Stelle in der Band-Genossenschaft am 2. Juni 2008 und somit frei von arbeitsbedingten Wechselwirkungen. Somit verletzt die Rentenherabsetzung auch unter Einbezug dieses Aspekts Bundesrecht nicht.
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5.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Mai 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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