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Informationen zum Dokument  BGer 5A_388/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_388/2012 vom 25.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_388/2012
 
Urteil vom 25. Mai 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Regierungsstatthalteramt von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 14. Mai 2012.
 
Erwägungen:
 
1.
 
X.________ (geb. xxxx 1938) wurde aufgrund der Gefährdungsmeldung der Gemeinde A.________ vom 21. Dezember 2011 und der Gefährdungsmeldung der psychiatrischen Dienste Z.________ AG vom 30. April 2012 sowie wegen eines daraus resultierenden Verdachts auf chronische Alkoholerkrankung mit Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 2. Mai 2012 zwecks Begutachtung für vorläufig sechs Wochen in das Psychiatriezentrum B.________ eingewiesen. Am 14. Mai 2012 wies das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, einen Rekurs der Betroffenen ab und stellte fest, dass die 6-Wochenfrist am 12. Juni 2012 ablaufe. X.________ hat gegen den ihr am 18. Mai 2012 zugestellten Entscheid am gleichen Tag beim Obergericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben, die beim Bundesgericht am 23. Mai 2012 eingegangen ist. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
2.
 
2.1 Die Einweisung bzw. die Zurückbehaltung in einer Anstalt gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB erfordert, dass die betroffene Person infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 5; siehe zum Ganzen: BGE 134 III 289 E. 4). Die in Art. 397a Abs. 1 ZGB enthaltene Aufzählung der Schwächezustände ist abschliessend (BBl 1977 III 26 Ziff. 212.2). Insbesondere sieht das Gesetz keine fürsorgerische Freiheitsentziehung allein wegen Fremdgefährdung vor (vgl. dazu insbesondere auch EUGEN SPIRIG, Zürcher Kommentar, N. 340 zu Art. 397a ZGB; THOMAS GEISER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 397a ZGB).
 
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Einweisung zwecks Begutachtung der betroffenen Person mit Art. 397a Abs. 1 ZGB ausnahmsweise vereinbar, soweit eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungsentscheid fehlen. Die Einweisung zu diesem Zweck kommt nur infrage, wenn die Krankheitsursache des bereits festgestellten Verhaltens der betroffenen Person nur im Rahmen eines Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik sorgfältig abgeklärt werden kann. Die lediglich zur stationären Begutachtung eingewiesene Person darf nicht länger gegen ihren Willen in der Anstalt zurückbehalten werden, als dies zur Begutachtung erforderlich ist (Urteile 5A_36/2011 vom 24. Januar 2011 E. 2.1; 5A_250/2010 vom 14. April 2010 E. 2.3; 5A_668/2010 14. Oktober 2010 E. 3.1).
 
3.
 
3.1 Die Rekurskommission hat erwogen, aus den beiden Gefährdungsmeldungen gehe der Verdacht auf eine chronische Alkoholerkrankung hervor. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einem Tumor, welcher gemäss ärztlicher Stellungnahme bereits fortgeschritten metastasiert sei; ausgewiesen würden ferner kognitive Defizite. Damit liege ein konkreter Verdacht auf einen Schwächezustand im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB vor. Den weiteren Unterlagen lasse sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nur mangelhaft ernähre, oft stürze, sich dabei verletze und danach nicht wieder selbständig aufstehen könne. Die Wohnung der Beschwerdeführerin befinde sich trotz Unterstützung durch die Spitex in einem verwahrlosten Zustand; der zweijährige Hund verunreinige die Wohnung, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich genügend um das Tier zu kümmern. Die Beschwerdeführerin lebe allein. Der Ehemann befinde sich selber in fürsorgerischer Freiheitsentziehung. Die im gleichen Haus wohnenden zwei Söhne sowie zwei weitere Kinder der Beschwerdeführerin hätten sich sehr um sie gekümmert, gelangten indes an ihre Leistungsgrenzen. Die Beschwerdeführerin bagatellisiere den Alkoholkonsum stark. Die psychiatrischen Dienste Z.________ AG, welche die Beschwerdeführerin ambulant betreuten, beurteilten die Situation in deren Haus als ausserordentlich bedrohlich für den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin.
 
3.2 Die dargelegten tatsächlichen Verhältnisse berechtigten das Obergericht zur Annahme, eine fürsorgerische Freiheitsentziehung komme ernsthaft in Betracht. Da die Beschwerdeführerin ihren Alkoholkonsum und die sich daraus ergebenden Konsequenzen bagatellisiert und auch in der Beschwerde ihre Alkoholkrankheit verneint, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich freiwillig einer Begutachtung unterzieht.
 
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe lediglich vor, sie sei weder alkoholsüchtig noch pflegebedürftig. Mit der Anordnung der Begutachtung geht es nun aber darum, abzuklären, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft oder nicht. Die Beschwerdeführerin bringt nichts gegen die Gefährdungsmeldungen vor, welche die zuständige Instanz zur Einweisung zwecks Begutachtung veranlassten. Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform und ist daher zu bestätigen.
 
4.
 
Ist wie hier ein Fall der Alkoholsucht zu beurteilen, hat die zuständige Instanz ein Sachverständigengutachten einzuholen, das sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern hat, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung, aber auch der Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 137 III 289 E. 4.5). In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der Sucht bzw. ihrer gesundheitlichen Folgen unterbleibt (zum Erfordernis der konkreten Gefahr: Urteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3; 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Im Weiteren ist durch den Gutachter zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Als Letztes hat der Experte zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, (nötigenfalls) warum die vorgeschlagene Anstalt für die Behandlung der Beschwerdeführerin infrage kommt (siehe zum Ganzen BGE 137 III 289 E. 4.5; Urteil 5A_111/2012 vom 27. Februar 2012 E. 2.2).
 
5.
 
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt von Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Mai 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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