BGer 9C_404/2012 | |||
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BGer 9C_404/2012 vom 25.05.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_404/2012
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Urteil vom 25. Mai 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________,
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vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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KSM Versicherung,
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Heerenwiesen 20, 8051 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 24. April 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 11. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2012,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass mit Beschwerde vom 11. Mai 2012 die Auszahlung von Krankentaggeldern auch nach dem 10. Dezember 2010 beantragt wird, der Beschwerdeführer indes lediglich vorbringt, er habe seine Arbeitsunfähigkeiten der Beschwerdegegnerin stets rechtzeitig gemeldet und rügt, die Beschwerdegegnerin habe bis dato keine Begründung für die Einstellung der Krankentaggelder vorgebracht, was in Anbetracht der ausführlich begründeten Verfügung vom 28. Februar 2011 haltlos ist,
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dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug nimmt auf die prozessuale Erledigung durch die Vorinstanz (Nichteintreten mangels Vorliegens eines Einspracheentscheides; Verzicht auf Überweisung der Sache an die Krankenversicherung wegen abgelaufener Rechtsmittelfrist),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits mit einer Vielzahl ähnlicher ungenügender Eingaben an das Bundesgericht gelangt und wiederholt auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hingewiesen wurde,
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dass er somit selbst bei einem Minimum an Sorgfalt um die offensichtliche Unzulässigkeit der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerde hätte wissen müssen,
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dass mutwillige Prozessführung zur Auferlegung einer Ordnungsbusse führen kann (Art. 33 Abs. 2 BGG; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 und 20 zu Art. 33 BGG),
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dass gegenwärtig auf das Auferlegen einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung verzichtet, der Rechtsvertreter indessen für den Fall künftiger vergleichbarer Beschwerdeerhebungen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Mai 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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