BGer 5A_473/2011 | |||
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BGer 5A_473/2011 vom 29.05.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_473/2011
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Urteil vom 29. Mai 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt, Herrmann,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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1. Verfahrensbeteiligte
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AA.________,
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2. AB.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Raymond Bisang,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. BA.________,
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2. BB.________,
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3. BC.________,
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4. BD.________,
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5. BE.________,
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6. CA.________,
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7. CB.________,
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8. CC.________,
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9. DA.________,
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10. DB.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Erbvertrag, Anfechtung letztwilliger Verfügungen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 17. Mai 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ (Ehemann), Jahrgang 1918, und Y.________ (Ehefrau), Jahrgang 1923, heirateten am 9. August 1958 in São Paolo, Brasilien. Ihre Ehe blieb kinderlos.
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A.b Die Ehegatten X.________ und Y.________ liessen am 11. November 1992 an ihrem Wohnsitz in Appenzell den folgenden Erbvertrag beurkunden:
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"I. Die Ehegatten X.________ und Y.________ setzen sich gegenseitig als Alleinerben ihres ganzen Nachlasses ein.
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II. Wir vereinbaren:
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1. Durch diesen Erbvertrag werden sämtliche allenfalls vor dem heutigen Tag errichteten und dieser Vereinbarung widersprechenden letztwilligen Verfügungen beider Vertragsparteien widerrufen.
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2. Jeder Ehegatte setzt für den Fall, dass er den anderen überleben sollte oder bei gleichzeitigem Ableben, als Erben ein:
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zu ¼ zu gleichen Teilen die Kinder von D.________, Bruder von X.________, wobei an die Stelle allenfalls vorverstorbener Kinder deren Nachkommen treten,
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zu ¼ zu gleichen Teilen die Kinder von C.________, Schwester von X.________, wobei an die Stelle allenfalls vorverstorbener Kinder deren Nachkommen treten,
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zu ¼ zu gleichen Teilen die Kinder von B.________, Schwester von X.________, wobei an die Stelle allenfalls vorverstorbener Kinder deren Nachkommen treten,
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zu ¼ zu gleichen Teilen die Kinder von A.________, Bruder von Y.________, wobei an die Stelle allenfalls vorverstorbener Kinder deren Nachkommen treten,
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3. Jeder Ehegatte ist im Falle des Nachversterbens berechtigt, die Erbenberufung seiner eigenen gesetzlichen Erben durch Verfügung von Todes wegen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aufzuheben oder beliebig zu ändern."
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Die Ehegatten erklärten, dass auf den Nachlass beider Ehegatten das schweizerische Recht anwendbar sein solle (Ziff. III), und ernannten je letztwillig einen Willensvollstrecker (Ziff. IV des Erbvertrags).
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A.c Die Ehegatten X.________ und Y.________ schlossen am 11. April 1995 einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag ab. Darin stellten sie zunächst fest, dass sie 1958 geheiratet hätten und seit 1991 bzw. 1992 in Appenzell wohnten, dass ihre Ehe kinderlos geblieben sei und dass sie 1958 in einem Ehevertrag nach brasilianischem Recht den Güterstand der absoluten Gütertrennung vereinbart hätten, den sie hiermit ersetzten (Bst. A). Sie erklärten, dass für ihre güterrechtlichen Verhältnisse das schweizerische Recht gelten solle, und vereinbarten (Bst. B), was folgt:
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"2. Wir heben unseren bisherigen Güterstand auf und begründen als unseren neuen Güterstand die allgemeine Gütergemeinschaft gemäss ZGB Art. 221 ff.
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3. Diese Gütergemeinschaft vereinigt sämtliche unsere Vermögenswerte und Einkünfte zu einem Gesamtgut, das uns ungeteilt gehört.
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4. Bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten fällt das Gesamtgut ins Alleineigentum des überlebenden Ehepartners. ... [...]"
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Zum Schluss bestimmten die Ehegatten, dass das Original des Ehevertrags in die Erbschaftslade beim Erbschaftssekretariat einzulegen und eine beglaubigte Fotokopie des Ehevertrags dem gemäss Erbvertrag vom 11. November 1992 eingesetzten Willensvollstrecker zuzustellen sei (Bst. C des Ehevertrags).
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A.d Am 10. Juni 2003 verstarb X.________ in Neuilly-sur-Seine, Frankreich. Er war brasilianischer und deutscher Staatsangehöriger.
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A.e Y.________ errichtete am 5. Januar 2005 in Paris, am 2. Februar 2005 in Paris und am 20. April 2005 in São Paolo letztwillige Verfügungen und setzte ihre Nichte AA.________ und ihren Neffen AB.________ als ihre universellen Rechtsnachfolger ein. Sie schenkte ihnen am 1. Februar 2005 Liegenschaften in Paris und am 28. Oktober 2005 Liegenschaften in São Paolo.
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A.f Am 19. November 2005 starb Y.________ (Erblasserin) in São Paolo. Sie war brasilianische Staatsangehörige.
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A.g Bei den im Erbvertrag als "Erben" genannten Geschwisterkindern handelt es sich im Stamm "A.________" um AA.________ und AB.________ (Beschwerdeführer), im Stamm "B.________" um BA.________, BB.________, BC.________, BD.________ und BE.________, Sohn der vorverstorbenen Tochter BF.________ (Beschwerdegegner 1-5), im Stamm "C.________" um CA.________, CB.________ und CC.________ (Beschwerdegegner 6-8) und im Stamm "D.________" um DA.________ und DB.________ (Beschwerdegegner 9 und 10).
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B.
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Mit Klage vom 8. Februar 2007 beantragten die Beschwerdegegner, die letztwilligen Verfügungen und die Schenkungen der Erblasserin für ungültig zu erklären, eventualiter herabzusetzen, soweit dadurch der Erbvertrag zwischen der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann verletzt sei. Die Beschwerdeführer schlossen auf Abweisung der Klage und verlangten widerklageweise die Feststellung, dass sie die einzigen Erben der Erblasserin seien. Das Bezirksgericht Appenzell wies die Klage ab und hiess die Widerklage gut (Urteil vom 12. Oktober 2010). Auf Berufung der Beschwerdegegner hin setzte das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin vom 5. Januar 2005, vom 2. Februar 2005 und vom 20. April 2005 herab, soweit dadurch die Erbenstellung der Beschwerdegegner zu insgesamt ¾ am in der Schweiz gelegenen Nachlass der Erblasserin verletzt ist. Die Widerklage der Beschwerdeführer wurde abgewiesen (Entscheid vom 17. Mai 2011).
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C.
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Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Hauptklage der Beschwerdegegner abzuweisen, die Widerklage gutzuheissen, eventualiter die Entschädigungsfolgen der beiden vorinstanzlichen Verfahren anders zu verteilen. Auf Ersuchen beider Parteien wurde das Beschwerdeverfahren bis Ende Dezember 2011 sistiert (Präsidialverfügungen vom 12. August und vom 4. November 2011). Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Gleichwohl haben die Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort eingereicht. Von dieser und allen weiteren Eingaben wurde der jeweiligen Gegenpartei Kenntnis gegeben.
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Erwägungen:
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1.
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Der angefochtene Entscheid betrifft die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wegen Unvereinbarkeit mit einem Erbvertrag (Art. 494 Abs. 3 ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert mehr als 16 Mio. Franken (E. IV/2 S. 13 des angefochtenen Entscheids) bzw. über 12 Mio. Franken (S. 6 Rz. 5 der Beschwerdeschrift) beträgt und den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die - im Weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.
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2.
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Die Erblasserin war brasilianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in São Paolo und hinterliess zu ihrem Nachlass gehörendes Vermögen, unter anderem Immobilien in der Schweiz (Appenzell) wie auch in Frankreich (Paris) und in Brasilien (São Paolo). Es liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) vor. Die international-privatrechtliche Ausgangslage zeigt sich wie folgt:
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2.1 Die kantonalen Gerichte haben über die internationale Zuständigkeit in einem selbstständig eröffneten Zwischenentscheid entschieden und ihre Zuständigkeit für die Klage und die Widerklage mit Bezug auf die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte im Nachlass der Erblasserin bejaht (vgl. Art. 51 und Art. 86 ff. IPRG). Der Zuständigkeitsentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kann mit dem Endentscheid vor Bundesgericht nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 III 94 E. 2.1).
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2.2 Die kantonalen Gerichte sind davon ausgegangen, dass die Erblasserin und ihr Ehemann im Zeitpunkt der Errichtung von Erbvertrag und Ehevertrag ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten, die Erblasserin aber mit letztem Wohnsitz in Brasilien gestorben ist (vgl. Art. 20 IPRG), dass die güterrechtlichen Verhältnisse aufgrund der Rechtswahl im Ehevertrag dem schweizerischen Recht als dem Recht am Wohnsitz beider Ehegatten untersteht (vgl. Art. 52 IPRG), dass der Ehevertrag formgültig ist (vgl. Art. 56 IPRG) und dass auch der Erbvertrag die massgebenden Formvorschriften erfüllt (vgl. Art. 93 IPRG). Auf diese Fragen kommen die Parteien vor Bundesgericht nicht mehr zurück, so dass sich darauf einzugehen erübrigt (vgl. BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 137 III 580 E. 1.3 S. 584).
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2.3 Streitig und zu prüfen ist, welchem Recht der Erbvertrag der Ehegatten untersteht. Weil die Schweiz das Haager Übereinkommen vom 1. August 1989 über das auf die Erbfolge anzuwendende Recht (Convention du premier août 1989 sur la loi applicable aux successions à cause de mort) lediglich unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat, und weil zur vorliegenden Frage zwischen der Schweiz und Brasilien keine völkerrechtlichen Verträge bestehen, beurteilt sich das anzuwendende Recht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IPRG). Die kantonalen Gerichte haben schweizerisches Erbrecht für anwendbar erklärt (E. III/2 S. 7 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer machen geltend, anwendbar sei nicht schweizerisches, sondern brasilianisches Recht. Danach bestehe ein absolutes Erbvertragsverbot, so dass die von der Erblasserin am 20. April 2005 in São Paolo errichtete letztwillige Verfügung gültig sei und sie gestützt darauf als Alleinerben zu gelten hätten (S. 10 ff. Ziff. III/A der Beschwerdeschrift).
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3.
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Im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags am 11. November 1992 hatten die Erblasserin und ihr Ehemann den Wohnsitz in der Schweiz. Am 19. November 2005 starb die Erblasserin mit letztem Wohnsitz in Brasilien. Aus den Wohnsitzverhältnissen schliessen die Beschwerde-führer, nach Art. 95 IPRG sei zwar schweizerisches Recht anwendbar, doch werde diese Ausnahmebestimmung aufgrund der getrennten Zuständigkeit der für den Nachlass zuständigen Gerichte (Art. 88 IPRG) durch Art. 91 Abs. 1 IPRG verdrängt, so dass brasilianisches Recht anzuwenden sei (S. 11 ff. Rz. 21-27 der Beschwerdeschrift).
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3.1 Das auf "Erbverträge und gegenseitige Verfügungen von Todes wegen" (Marginalie) anwendbare Recht wird in Art. 95 IPRG geregelt. Der Erbvertrag untersteht danach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses (Abs. 1). Unterstellt ein Erblasser im Vertrag den ganzen Nachlass seinem Heimatrecht, so tritt dieses an die Stelle des Wohnsitzrechts (Abs. 2). Gegenseitige Verfügungen von Todes wegen müssen dem Wohnsitzrecht jedes Verfügenden oder dem von ihnen gewählten gemeinsamen Heimatrecht entsprechen (Abs. 3). Vorbehalten bleiben in Abs. 4 die Bestimmungen über die Form und die Verfügungsfähigkeit (Art. 93 und 94 IPRG).
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3.2 Gemäss Art. 95 IPRG besteht keine freie, sondern eine nur beschränkte Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts des Erblassers (Abs. 2) bzw. des gemeinsamen Heimatrechts der Verfügenden (Abs. 3). Die weitergehende Regelung in Ziff. III des Erbvertrags zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann, wonach auf den Nachlass beider Ehegatten Schweizer Recht zur Anwendung kommen soll, hat deshalb keine Bedeutung und kann lediglich als Bestätigung dafür verstanden werden, dass die Verfügenden nicht die Anwendung des brasilianischen Rechts als ihr gemeinsames Heimatrecht vereinbart haben. Ob schweizerisches Recht anwendbar ist, beurteilt sich somit allein nach dem "Recht am Wohnsitz" bzw. dem "Wohnsitzrecht" im Sinne von Art. 95 Abs. 1 und 3 IPRG.
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3.3 Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses.
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3.3.1 Die Regelung in Art. 95 IPRG weicht mit Bezug auf den Anknüpfungszeitpunkt vom Erbstatut ab, das sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz, d.h. nach dem Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes einer Person richtet (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 IPRG). Die Abweichung ist bewusst erfolgt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und im Interesse der Aufrechterhaltung der im Vertrag getroffenen Anordnungen soll ein späterer Wohnsitzwechsel ohne Einfluss auf die Rechtsanwendung bleiben (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 S. 391 Ziff. 264.1).
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3.3.2 Die gesetzgeberische Absicht kommt zwar nur im Wortlaut von Art. 95 Abs. 1 IPRG ("am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses") unzweideutig zum Ausdruck, ist jedoch auch im Fall von Art. 95 Abs. 3 IPRG zu beachten. Das Gesetz unterscheidet in Abs. 1 den Erbvertrag, in dem bloss eine Partei als Erblasser auftritt ("des Erblassers"), und in Abs. 3 den Erbvertrag, der gegenseitige Verfügungen von Todes wegen enthält und damit mehrere Erblasser umfasst ("jedes Verfügenden"; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 392). Die Unterscheidung ändert indessen nichts an den in beiden Fällen gleichermassen bestehenden Bindungswirkungen des Erbvertrags, die durch den Wohnsitzwechsel des Erblassers oder auch nur eines der Verfügenden nicht hinfällig werden dürfen. Dass sich das anzuwendende Recht sowohl beim einseitigen Erbvertrag als auch beim zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag nach dem Wohnsitz des bzw. jedes Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses richtet, ist in der Lehre - soweit sie sich dazu äussert - anerkannt (vgl. GERARDO BROGGINI, Aspetti del nuovo diritto internazionale privato svizzero. Diritto matrimoniale e diritto successorio, in: Repertorio di giurisprudenza patria, Rep 121/1988 S. 191 ff., S. 212; HEINI, Zürcher Kommentar, 2004, N. 3 und N. 9, DUTOIT, Droit international privé suisse, 4. Aufl. 2005, N. 4, und SCHNYDER/LIATOWITSCH, Basler Kommentar, 2007, N. 1 und N. 7, je zu Art. 95 IPRG).
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3.3.3 Im Zeitpunkt des Abschlusses ihres Erbvertrags hatten die Erblasserin und ihr Ehemann einen gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz, so dass gemäss Art. 95 Abs. 1 und 3 IPRG das schweizerische Recht anzuwenden ist.
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3.4 Die gegenteilige Ansicht, die die Beschwerdeführer auf die von ihnen eingeholten Rechtsgutachten stützen, kann nicht geteilt werden. Sie weisen allerdings zutreffend darauf hin, dass hier die schweizerischen Gerichte gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG deshalb zuständig sind, weil die Erblasserin eine Brasilianerin mit letztem Wohnsitz in Brasilien war und weil die brasilianischen Behörden sich mit dem im Ausland - hier: in der Schweiz und in Frankreich - gelegenen Nachlassvermögen nicht befassen. Richtig ist auch, dass sich in diesem Fall einer Nachlassspaltung nach verschiedenen Lehrmeinungen das anwendbare Recht grundsätzlich nach Art. 91 Abs. 1 IPRG bestimmen soll, um dadurch - soweit als möglich - eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen (vgl. HEINI, a.a.O., N. 10, und SCHNYDER/ LIATOWITSCH, a.a.O., N. 7, je zu Art. 88 IPRG). Gegenüber dem Grundsatz in Art. 90 und Art. 91 IPRG ("Letzter Wohnsitz") bleiben jedoch die Sonderanknüpfungen für die Form letztwilliger Verfügungen (Art. 93 IPRG), für die Verfügungsfähigkeit (Art. 94 IPRG) und für die Erbverträge und gegenseitigen Verfügungen von Todes wegen (Art. 95 IPRG) vorbehalten. Weshalb das allgemeine Erbstatut dem besonderen Erbvertragsstatut vorgehen soll, vermögen die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu begründen. Gerade weil die Sonderanknüpfung gemäss Art. 95 IPRG eine Beeinträchtigung der erbvertraglichen Bindungswirkungen durch Wohnsitzwechsel zu verhindern bezweckt, muss sie dem Erbstatut vorgehen und auch im Fall einer Nachlassspaltung berücksichtigt werden, die ihrerseits auf einen Wechsel des Wohnsitzes in einen Staat mit entsprechender Zuständigkeitsregelung zurückzuführen ist. Das Erbvertragsstatut gemäss Art. 95 IPRG hat als Spezialvorschrift gegenüber den übrigen erbrechtlichen Kollisionsnormen zu gelten (zur ähnlichen Regelung in Deutschland: STAUDINGER/DÖRNER, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2007, N. 62 ff. zu Art. 26 EGBGB; vgl. zum Vorrang der spezielleren gegenüber der generelleren Vorschrift: FURRER/ GIRSBERGER/SIEHR, Internationales Privatrecht. Allgemeine Lehren, SPR XI/1, 2008, § 5 N. 389 S. 131).
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3.5 Insgesamt ist das Kantonsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass gemäss Art. 95 Abs. 1 und 3 IPRG das schweizerische Recht anwendbar ist.
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4.
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Unter Hinweis auf das Erbvertragsverbot im brasilianischen Recht machen die Beschwerdeführer eine Sonderanknüpfung im Sinne von Art. 19 IPRG geltend (S. 13 ff. Rz. 28-37 der Beschwerdeschrift).
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4.1 Eine "Berücksichtigung zwingender Bestimmungen eines ausländischen Rechts" (Marginalie) lässt Art. 19 IPRG insofern zu, als anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden kann, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist (Abs. 1). Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung (Abs. 2). Die Berücksichtigung zwingender Bestimmungen eines ausländischen Rechts gestützt auf Art. 19 IPRG soll nach der Rechtsprechung die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 136 III 392 E. 2.2 S. 395). Sie betrifft vor allem das internationale Wirtschaftsrecht, kann aber auch auf dem Gebiet des Erbrechts nicht ausgeschlossen werden (vgl. BUCHER, Commentaire romand, 2011, N. 4 zu Art. 19 IPRG).
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4.2 Das Kantonsgericht hat die drei Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 IPRG geprüft und als nicht erfüllt betrachtet. Es hat einerseits angenommen, es sei unklar, ob das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend im internationalen Verhältnis anzuwenden sei, wenn die Vertragsparteien den Erbvertrag wie vorliegend an ihrem Wohnsitz in der Schweiz geschlossen hätten. Die Rechtsgutachter hätten festgehalten, dass der in der Schweiz abgeschlossene Erbvertrag die brasilianische Rechtsordnung nicht verletze und Erbverträge voraussichtlich mit ihrer Anerkennung in Brasilien rechnen könnten. Andererseits seien, so hat das Kantonsgericht dafürgehalten, keine schützenswerten und überwiegenden Interessen erkennbar, die die Nichtbeachtung des Erbvertrags zwingend erforderten. Schliesslich fehle dem vorliegenden Sachverhalt auch der enge Zusammenhang zum brasilianischen Recht (E. III/2d S. 7 f. des angefochtenen Entscheids).
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4.3 Unter Hinweis auf die von ihnen bestellten Rechtsgutachten machen die Beschwerdeführer geltend, das Erbvertragsverbot sei nach brasilianischem Recht zwingend und ein Erbvertrag nach brasilianischer Rechtsauffassung ordre-public-widrig und damit nichtig. Entgegen ihrer Annahme ist es dem Bundesgericht versagt, die Anwendung des ausländischen Rechts in der vorliegend vermögensrechtlichen Angelegenheit frei zu überprüfen (Art. 96 lit. b BGG; vgl. BGE 131 III 418 E. 3.2.1 S. 425 f.; 136 III 392 E. 2.3.1 S. 396). Zulässig ist hier lediglich die Rüge willkürlicher Anwendung des ausländischen Rechts (Art. 9 BV i.V.m. Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447/448; 135 III 614 E. 4.1.3 S. 616).
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4.4 Dass das brasilianische Recht ein Erbvertragsverbot kennt, steht unangefochten fest. Für dessen Berücksichtigung gemäss Art. 19 IPRG ist indessen entscheidend, ob das Erbvertragsverbot brasilianischen Rechts auch auf den zu beurteilenden Sachverhalt zwingend angewendet werden will. Ungeachtet der fehlenden Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 324) darf die Frage unter Willkürgesichtspunkten verneint werden. Das brasilianische Erbvertragsverbot zählt nach überwiegender Meinung nicht oder nicht mehr zum ordre public, soweit der Erbvertrag - wie hier - nach dem Recht am Ort des Vertragsabschlusses zulässig ist. Der Anwendungsbereich des ordre public im Erbrecht ist insoweit eingeschränkt (vgl. FERID/FIRSCHING/DÖRNER/HAUSMANN, Internationales Erbrecht, 9 Bde., 4. Aufl., Stand: Mai 2008, N. 48 und N. 103 für Brasilien). Der Befund entspricht offenbar einer allgemeinen Tendenz, die für andere Staaten mit einem ausdrücklichen Erbvertragsverbot festgestellt wird (vgl. ANDREA BONOMI, Les pactes successoraux en droit international privé - Remarques comparatives à la lumière des droits français, italien, espagnol et suisse, in: Les pactes successoraux en droit comparé et en droit international privé, 2008, S. 11 ff., S. 23 ff.).
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4.5 Aus den dargelegten Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Erbvertragsverbot nach brasilianischem Recht international zwingend anzuwenden ist. Seine Berücksichtigung gemäss Art. 19 IPRG fällt deshalb ausser Betracht. Es bleibt somit bei der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts.
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5.
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Die Erblasserin und ihr Ehemann haben am 11. November 1992 einen Erbvertrag und am 11. April 1995 einen Ehevertrag geschlossen. Nach dem Tod ihres Ehemanns hat die Erblasserin mehrfach zugunsten der Beschwerdeführer letztwillig verfügt. Letztwillige Verfügungen der Erblasserin, die mit ihren Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB der Anfechtung. Welche Verpflichtungen sich aus dem Erbvertrag ergeben und in welchem Verhältnis der Erbvertrag und der Ehevertrag zueinander stehen, war im kantonalen Verfahren streitig. Vor Bundesgericht stellen sich noch folgende Fragen:
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5.1 Die Ehegatten haben sich gegenseitig als Alleinerben ihres ganzen Nachlasses eingesetzt (Ziff. I) und für den Fall des Vorversterbens oder gleichzeitigen Ablebens vereinbart, dass jeder Ehegatte die Geschwisterkinder bzw. deren Nachkommen beider Ehegatten als Erben einsetzt (Ziff. II/2), wobei der zweitversterbende Ehegatte berechtigt ist, die Erbenberufung seiner eigenen gesetzlichen Erben durch Verfügung von Todes wegen aufzuheben oder zu ändern (Ziff. II/3 des Erbvertrags). Vor den kantonalen Gerichten haben die Parteien gestützt auf Rechtsgutachten die Auffassungen vertreten, der Erbvertrag enthalte eine gegenseitige Erbeinsetzung durch die Ehegatten und eine Erbeinsetzung der Geschwisterkinder durch den zweitversterbenden Ehegatten (so die Beschwerdeführer) bzw. die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Vorerben und die Einsetzung der Geschwisterkinder als Nacherben auf den Überrest (so die Beschwerdegegner). Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, der Erbvertrag enthalte keine Vor- und Nacherbeinsetzung, sondern eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und eine Erbeinsetzung der Geschwisterkinder durch den zweitversterbenden Ehegatten (E. III/3b S. 9 und E. III/4c Abs. 2 S. 10 des angefochtenen Entscheids). Dem Auslegungsergebnis pflichten die Beschwerdeführer bei (S. 16 ff. Ziff. III/B der Beschwerdeschrift), während die Beschwerdegegner daran weiterhin zweifeln, letztlich aber dafürhalten, es komme im Endeffekt nicht darauf an, ob sie im Erbvertrag als Nacherben auf den Überrest oder als Schlusserben eingesetzt worden seien (S. 8 ff. Ziff. IV/B der unaufgefordert eingereichten Beschwerdeantwort). In Anbetracht dessen hat sich das Bundesgericht mit dieser Streitfrage nicht mehr zu befassen (vgl. BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525).
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5.2 Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, die Ehegatten hätten sich gegenseitig verpflichtet, dass der zweitversterbende Ehegatte die Geschwisterkinder des andern Ehegatten als Erben einsetze (Ziff. II/2), während er mit Bezug auf die eigenen Geschwisterkinder berechtigt sei, eine abweichende Verfügung von Todes wegen zu treffen (Ziff. II/3 des Erbvertrags). Dass Ziff. II/2 des Erbvertrags keine einseitige und frei widerrufliche, sondern eine die Ehegatten verpflichtende und vertraglich bindende Klausel darstellt (E. III/4c Abs. 4 S. 11 des angefochtenen Entscheids), rügen die Beschwerdeführer nicht als bundesrechtswidrig. Auf diese Frage einzugehen, erübrigt sich damit (E. 2.2 hiervor).
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5.3 Streitig bleibt hingegen, ob die Verpflichtung gemäss Ziff. II/2 des Erbvertrags eine Erbeinsetzung für die ganze Erbschaft oder nur für einen Teil der Erbschaft beinhaltet und wie sich der spätere Abschluss des Ehevertrags auf die erbvertragliche Verpflichtung auswirkt. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, der zweitversterbende Ehegatte sei verpflichtet, die Geschwisterkinder des andern Ehegatten als Erben des gesamten Nachlassvermögens einzusetzen. Die erbvertragliche Verpflichtung umfasse nicht bloss eine Erbeinsetzung für das Eigengut des erstversterbenden Ehegatten (E. III/4c Abs. 3 S. 10 f.) und sei durch den später abgeschlossenen Ehevertrag weder ausdrücklich noch konkludent aufgehoben worden (E. III/4c Abs. 4 S. 11 des angefochtenen Entscheids). Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer (S. 18 ff. Ziff. III/C). Sie machen geltend, die Erbeinsetzung im Hinblick auf den Tod des überlebenden Ehegatten beziehe sich nach subjektiver und objektiver Auslegung einzig auf das Eigengut des vorversterbenden Ehegatten. Die Feststellung bzw. Auslegung des Kantonsgerichts, die in Ziff. II/2 des Erbvertrags erfolgte Erbeinsetzung beziehe sich auf das gesamte Nachlassvermögen des zweitversterbenden Ehegatten, verletze Bundesrecht (vorab S. 20 Rz. 52 der Beschwerdeschrift).
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6.
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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung grundsätzlich auch für Erbverträge. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (Tatfrage). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (vgl. Urteil 5C.70/1999 vom 10. Juni 1999 E. 2b und die seitherige Rechtsprechung, z.B. BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409). Für die Auslegung eines Ehevertrags gelten die gleichen Grundsätze (vgl. Urteil 5C.257/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 1.1 Abs. 3, in: FamPra.ch 2007 S. 379).
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7.
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Die erste Auslegungsfrage betrifft das Verhältnis zwischen dem Erbvertrag von 1992 und dem Ehevertrag von 1995. Beide kantonalen Gerichte haben angenommen, der später abgeschlossene Ehevertrag habe weder den Erbvertrag insgesamt noch insbesondere die Verpflichtung des zweitversterbenden Ehegatten gemäss Ziff. II/2 des Erbvertrags, die Geschwisterkinder des anderen Ehegatten als Erben einzusetzen, aufgehoben. Die Beschwerdeführer halten daran fest, der Ehevertrag habe den Erbvertrag aufgehoben bzw. gegenstandslos gemacht.
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7.1 In ihrem Ehevertrag vom 11. April 1995 haben die Ehegatten erklärt, sie hätten am 14. Juli 1958 einen Ehevertrag nach brasilianischem Recht geschlossen und sich dem Güterstand der absoluten Gütertrennung unterstellt. Diesen Vertrag wollten sie durch den vorliegenden Vertrag ersetzen (Bst. A). Die Ehegatten haben vereinbart, den bisherigen Güterstand aufzuheben und als neuen Güterstand die allgemeine Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 ff. ZGB zu begründen (Bst. B/2). Diese Gütergemeinschaft vereinige sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, das den Ehegatten ungeteilt gehöre (Bst. B/3). Bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten falle das Gesamtgut in das Alleineigentum des überlebenden Ehepartners (Bst. B/4). Schliesslich haben die Ehegatten bestimmt, dass dem gemäss Erbvertrag vom 11. November 1992 eingesetzten Willensvollstrecker eine beglaubigte Fotokopie des Ehevertrags zuzustellen sei (Bst. C. des Ehevertrags).
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7.2 Gemäss Art. 513 Abs. 1 ZGB kann der Erbvertrag von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. Das Kantonsgericht hat festgestellt, einziges gemeinsames schriftliches Dokument, das die Ehegatten nach dem Erbvertrag vereinbart hätten, sei der Ehevertrag von 1995. Dessen Wortlaut lasse sich nicht entnehmen, dass der Erbvertrag aufgehoben worden sei. Ein konkludenter Aufhebungswille der Ehegatten im Ehevertrag bezüglich des Erbvertrags sei nicht nachgewiesen. Der Ehevertrag von 1995 widerrufe wohl den Ehevertrag aus dem Jahr 1958, nicht jedoch den Erbvertrag. Wäre es die Absicht der Ehegatten gewesen, auch den Erbvertrag aufzuheben und damit die Beschwerdegegner erbrechtlich nicht zu berücksichtigen, hätten sie dies ebenfalls auf einfache Weise ausdrücklich mit dem Ehevertrag regeln können. Im Ehevertrag werde jedoch sogar die Existenz des Erbvertrags noch erwähnt und vorgesehen, dem im Erbvertrag eingesetzten Willensvollstrecker eine Kopie zuzustellen (E. III/4c Abs. 4 S. 11). Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, dass trotz Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft mit einer Gesamtgutszuweisung an den überlebenden Ehegatten der Erbvertrag nicht gegenstandslos geworden sei. Denn nur mit der Aufrechterhaltung der Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten (Ziff. I des Erbvertrags) hätten die Ehegatten verhindern können, dass der überlebende Ehegatte allfälliges Eigengut des erstversterbenden Ehegatten mit dessen gesetzlichen Erben teilen müsse (E. III/4c Abs. 5 S. 11). Das Kantonsgericht hat schliesslich erörtert, weshalb die Ehegatten wohl einen Ehevertrag abgeschlossen hätten; es hat die Frage aber für seinen Entscheid letztlich als nicht relevant bezeichnet (E. III/4c Abs. 6 S. 11 f. des angefochtenen Entscheids).
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7.3 Die Feststellung des Kantonsgerichts, der Aufhebungswille der Ehegatten sei nicht nachgewiesen, rügen die Beschwerdeführer als willkürlich und bundesrechtswidrig.
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7.3.1 Im Einzelnen wenden die Beschwerdeführer ein, der wirkliche Wille der Ehegatten, durch Abschluss des Ehevertrags den Erbvertrag aufzuheben, ergebe sich aus einem Zerwürfnis des Ehemannes mit seinen Geschwistern, insbesondere mit seinem Bruder D.________, und später auch mit den Kindern seiner drei Geschwister. Die Beschwerdeführer verweisen auf zwei Schreiben des Ehegatten an seinen Bruder, auf Urteile der Gerichte in Frankreich und dabei namentlich auf das Zeugnis von W.________, auf das in diesen Urteilen abgestellt worden sei. Das Kantonsgericht habe diese aus den Akten sich ergebenden Tatsachen nicht berücksichtigt und damit den Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Auslegung missachtet (S. 24 ff. Rz. 60-65 der Beschwerdeschrift und S. 3 der Noveneingabe).
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7.3.2 Die zitierten Schreiben vom 15. Oktober 1992 (bekl. act. 22) und vom 11. August 2000 (bekl. act. 23 mit Übersetzung in bekl. act. 24) an den Bruder D.________ wurden allein vom Ehemann verfasst und unterzeichnet. Desgleichen bezieht sich das Zeugnis von W.________ - wie die Beschwerdeführer ausdrücklich hervorheben - "auf Ausführungen von X.________ im Jahre 1999" (S. 25 Rz. 64 der Beschwerdeschrift). Die Beweismittel mögen damit allenfalls einen Aufhebungswillen des Ehemannes belegen, sagen jedoch unmittelbar nichts zu einem Aufhebungswillen der Ehefrau und durften zum Nachweis ihres Aufhebungswillens willkürfrei als nicht beweistauglich betrachtet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560).
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7.3.3 Ist der Wille eines der vertragschliessenden Ehegatten, den Erbvertrag aufzuheben, nicht nachgewiesen, erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer als unbegründet. Denn die einverständliche Aufhebung des Erbvertrags mit verpflichtenden und vertraglich bindenden Klauseln (vgl. E. 5.2 hiervor) setzt (übereinstimmende) Willenserklärungen beider Parteien und damit ihr gegenseitiges Einverständnis voraus (vgl. Urteil 5A_161/2010 vom 8. Juli 2010 E. 3.3, in: ZBGR 92/2011 S. 26). Das Kantonsgericht hat deshalb mit der Annahme, der Aufhebungswille der Ehegatten sei nicht nachgewiesen, kein Bundesrecht verletzt. Im Weiteren gelten die in Frankreich und auch in Brasilien ergangenen Urteile, auf die die Beschwerdeführer wiederholt verweisen, aufgrund der Nachlassspaltung (E. 3.4 hiervor) unmittelbar auch nur für das in den betreffenden Ländern je gelegene Nachlassvermögen, so dass die Beschwerdeführer daraus für das in der Schweiz gelegene Nachlassvermögen nichts ableiten können. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Noveneingabe der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist.
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7.4 Was die Beschwerdeführer gegen die kantonsgerichtliche Auslegung weiter einwenden (S. 23 ff. Rz. 58-59 und S. 26 ff. Rz. 66-72 der Beschwerdeschrift), erweist sich aus nachstehenden Gründen als nicht stichhaltig:
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7.4.1 Die Beschwerdeführer legen zutreffend dar (S. 28 Rz. 70), dass dieselbe Urkundsperson, die am 11. November 1992 den Erbvertrag der Ehegatten errichtet hatte, auch deren Ehevertrag vom 11. April 1995 verschrieben hat und dass die Urkundsperson die Rechtslage genau gekannt und die Ehegatten darüber aufgeklärt haben dürfte. In der öffentlichen Urkunde wird festgehalten, dass die Ehegatten im Jahre 1958 einen Ehevertrag zur Begründung einer absoluten Gütertrennung geschlossen hatten und diesen Vertrag durch den vorliegenden Vertrag ersetzen wollten (Bst. A). Den drei Jahre zuvor geschlossenen Erbvertrag erwähnt die Urkundsperson ausdrücklich, aber nur im Zusammenhang mit dem darin eingesetzten Willensvollstrecker, dem eine Kopie des Ehevertrags zuzustellen ist (Bst. C des Ehevertrags). Mit Blick auf die klare gesetzliche Regelung über die Aufhebung eines Erbvertrags (Art. 513 Abs. 1 ZGB) muss davon ausgegangen werden, dass die - auch nach Angaben der Beschwerdeführer erfahrene und sachkundige - Urkundsperson die Aufhebung des Erbvertrags der Ehegatten förmlich stipuliert hätte, wenn seitens der Ehegatten ausdrücklich oder auch nur sinngemäss der Wille geäussert worden wäre, dass nicht nur der Ehevertrag von 1958, sondern auch der Erbvertrag von 1992 aufzuheben sei (vgl. BGE 133 III 406 E. 3.3 S. 413). Eine derartige Aufhebungsklausel fehlt im Ehevertrag. Daraus und aus der Schlussbestimmung, wonach der Ehevertrag auch dem im Erbvertrag von den Ehegatten je eingesetzten Willensvollstrecker mitgeteilt werde, durfte das Kantonsgericht somit schliessen, dass die Ehegatten selber vom Weiterbestehen des Erbvertrags ausgegangen sind und folglich dessen Aufhebung nicht gewollt haben.
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7.4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Meistbegünstigung der Ehegatten im Erbvertrag, d.h. die gegenseitige Einsetzung als Alleinerben ihres ganzen Nachlasses (Ziff. I des Erbvertrags), sei durch die Meistbegünstigung der Ehegatten im Ehevertrag, d.h. durch die Begründung der allgemeinen Gütergemeinschaft (Bst. B/3) verbunden mit der Zuweisung des Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten (Bst. B/4 des Ehevertrags), vollumfänglich ersetzt worden (S. 23 Rz. 58 der Beschwerdeschrift). Die Auffassung trifft nicht zu. Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt gemäss Art. 222 Abs. 1 ZGB das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. Das gesetzliche Eigengut, das die Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch jedes Ehegatten und dessen Genugtuungsansprüche umfasst (Art. 225 Abs. 2 ZGB), fällt beim Tod eines Ehegatten zwingend in die Erbmasse und kann ehevertraglich nicht zugewiesen werden. Soll der überlebende Ehegatte auch mit Bezug auf das Eigengut des anderen Ehegatten begünstigt werden, muss eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden. Wie bereits das Bezirksgericht festgehalten hat (E. 4.3.4 S. 18), haben die Ehegatten trotz ihres hohen Alters mit den Jahrgängen 1918 und 1923 nicht definitiv ausschliessen können, dass nach Abschluss des Ehevertrags je Eigengüter von Gesetzes wegen entstehen könnten. Zur umfassenden Meistbegünstigung war deshalb zusätzlich die - hier in Ziff. I des Erbvertrags erfolgte - Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben des ganzen Nachlasses zweckmässig und zur Meistbegünstigung notwendig (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Begünstigung des überlebenden Ehegatten, in: Güter- und erbrechtliche Planung, 1999, S. 13 ff. Ziff. 5a mit Hinweisen).
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7.4.3 Eine (stillschweigende) Aufhebung des Erbvertrags durch den Ehevertrag begründen die Beschwerdeführer damit, dass andernfalls der Abschluss eines Ehevertrags in Anbetracht der bestehenden erbvertraglichen Meistbegünstigung keinen sinnvollen Zweck habe erfüllen können (S. 26 ff. Rz. 66-72 der Beschwerdeschrift). Die Auffassung kann nicht geteilt werden. Eine ehevertragliche Begründung der allgemeinen Gütergemeinschaft mit einer möglichst weiten Umschreibung des Gesamtgutes und einer vollumfänglichen Zuweisung des Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten kann sich zu dessen Vorsorge aufdrängen, wenn die Ehegatten wie hier keine Kinder haben und erhebliche Eigengüter vorhanden sind (vgl. AEBI-MÜLLER, Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, 2. Aufl. 2007, S. 119 ff. N. 06.61 ff.). Ungeachtet ihrer Eignung zur Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten gewährleistet die Gütergemeinschaft beiden Ehegatten über die Regeln der gemeinsamen Verwaltung und Verfügung (Art. 227 ff. ZGB) eine wirksame Kontrolle und damit einen eigentlichen Schutz gegenüber Eigenmächtigkeiten oder Fehlern, die ein auf sich allein gestellter Ehegatte in der Besorgung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten begehen kann (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1996, N. 35 der Vorbemerkungen vor Art. 221 ff. ZGB). Die Gütergemeinschaft birgt mit der grundsätzlich gemeinsamen Verwaltung und Verfügung über das Gesamtgut während bestehender Ehe eine gewisse Schwerfälligkeit in sich (vgl. AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 126 N. 06.87), kann aber gerade bei älteren Ehegatten in guten und gefestigten finanziellen Verhältnissen berechtigte Sicherheitsbedürfnisse befriedigen. Insoweit ist dem Kantonsgericht beizupflichten, dass der Wechsel von der absoluten Gütertrennung zur allgemeinen Gütergemeinschaft mit Blick auf ihre lebzeitigen Wirkungen einem nachvollziehbaren Anliegen der Ehegatten gedient hat.
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7.5 Insgesamt kann die kantonsgerichtliche Annahme nicht beanstandet werden, dass der Ehevertrag von 1995 den Erbvertrag von 1992 nicht aufgehoben hat, dass die beiden Verträge sich ergänzen und sinnvoll nebeneinander bestehen können und dass der überlebende Ehegatte auch nach Abschluss des Ehevertrags gemäss Ziff. II/2 des Erbvertrags verpflichtet ist, die Geschwisterkinder des anderen Ehegatten als Erben einzusetzen. In Anbetracht dessen kann dahingestellt bleiben, ob der behauptete (konkludente) Aufhebungswille der Ehegatten überhaupt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist (vgl. BGE 121 III 118 E. 4b/bb S. 124; 122 III 361 E. 4 S. 366).
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8.
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In ihrem Erbvertrag haben sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt (Ziff. I). Für den Fall des Vorversterbens oder des gleichzeitigen Ablebens haben sie sich verpflichtet, dass der zweitversterbende Ehegatte die Geschwisterkinder des anderen Ehegatten als Erben einsetzt (Ziff. II/2-3 des Erbvertrags). Streitig ist, ob die Verpflichtung gemäss der Ziff. II/2 des Erbvertrags eine Erbeinsetzung für die ganze Erbschaft oder nur für einen Teil der Erbschaft beinhaltet.
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8.1 Die Frage nach dem Inhalt der erbvertraglichen Verpflichtung haben die kantonalen Gerichte wie folgt beantwortet:
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8.1.1 Beide kantonalen Gerichte haben festgestellt, die Ehegatten hätten sich mit der gegenseitigen Einsetzung als Alleinerben (Ziff. I des Erbvertrags) in erster Linie maximal begünstigen wollen. Das Kantonsgericht hat ergänzt, hinzu komme die unbestrittene Tatsache, dass der Stamm des Ehemannes zu dessen Lebzeiten und zu dessen Gunsten auf Familienvermögen verzichtet habe. Zum Zeitpunkt des Erbvertragsabschlusses sei es der Wille der Ehegatten gewesen, dass ihre Vermögenswerte anteilsmässig an die beiden Stämme der Ehegatten gingen, wenn sie beide verstorben seien. Die entsprechende Ziff. II/2 des Erbvertrags stelle gerade bei kinderlosen Ehepaaren eine übliche Nachlassregelung dar (E. III/4c Abs. 1 S. 10 des angefochtenen Entscheids).
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8.1.2 Das Bezirksgericht hat festgestellt, als die Ehegatten den Erbvertrag abgeschlossen hätten, habe ihr Vermögen aufgrund der ehevertraglich im Jahre 1958 vereinbarten absoluten Gütertrennung aus ihren beiden Eigengütern bestanden. Die umfangreichen Vermögenswerte der Ehegatten kämen zum ganz überwiegenden Teil aus der Vermögensmasse des Ehemannes, der als deutscher Unternehmer jüdischer Abstammung sein Vermögen durch eine rechtzeitige Flucht aus Nazi-Deutschland habe retten können. So sei es gut nachvollziehbar, dass sein Vermögen grundsätzlich nach dem Tod des zweiten Ehegatten zum grössten Teil wieder an seine Familie habe zurückgehen sollen. Nachdem die Ehegatten gemäss dem Ehevertrag aus dem Jahre 1958 lediglich über ihre jeweiligen Eigengüter verfügt hätten, sei es naheliegend, dass der Erbvertrag ebenfalls lediglich die Eigengüter bzw. die Nachlassgüter des erstversterbenden Ehegatten habe erfassen sollen. So habe der überlebende Ehegatte zeitlebens wohl als Alleineigentümer die volle Verfügungsbefugnis über das Vermögen haben sollen, jedoch habe das verbleibende Eigengut des erstverstorbenen Ehegatten teilweise wieder in die Ursprungsfamilie zurückfliessen sollen. Insgesamt war für das Bezirksgericht damit erstellt, dass gemäss Erbvertrag von 1992 das jeweilige Eigengut in den Nachlass habe fallen sollen, das im Jahre 1992 erheblich grösser gewesen sei als nach Errichtung des Ehevertrags im Jahre 1995. Da gemäss Erbvertrag lediglich das Eigengut des erstverstorbenen Ehegatten an die Familienmitglieder habe verteilt werden sollen und dieser Nachlass praktisch kein Vermögen mehr umfasst habe, sei die Erblasserin keinen Beschränkungen in ihrer eigenen Nachlassplanung unterstellt gewesen (E. 5.3.4 S. 24 f. des bezirksgerichtlichen Urteils).
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8.1.3 Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, durch die gegenseitige Einsetzung als Alleinerben sei der überlebende Ehegatte Alleineigentümer und vollumfänglich Verfügungsberechtigter des gesamten Nachlassvermögens des erstversterbenden Ehegatten geworden (E. III/4c Abs. 2 S. 10). Dass die Ehegatten mit dem Erbvertrag nur die anteilsmässige Verteilung des jeweiligen Nachlassvermögens des erstversterbenden Ehegatten auf die beiden Stämme gewollt hätten, wie dies das Bezirksgericht annehme, könne dem Wortlaut der Ziff. II/2 des Erbvertrags ("Jeder Ehegatte setzt für den Fall, dass er den anderen überleben sollte oder bei gleichzeitigem Ableben, als Erben ein") nicht entnommen werden. Die in Ziff. II/2 des Erbvertrags erfolgte Erbeinsetzung könne sich vom Wortlaut her nur auf das gesamte Nachlassvermögen des zweitversterbenden Ehegatten beziehen. Eine Aufspaltung des Nachlassvermögens des zweitversterbenden Ehegatten in zwei Teile "Vermögen Ehemann" und "Vermögen Ehefrau" hätte ausdrücklich im Erbvertrag geregelt werden müssen. Die Beschwerdeführer machten denn auch nicht geltend, es sei der Wille der Ehegatten gewesen, dass bei Erstversterben der Ehefrau und Zweitversterben des Ehemannes die Beschwerdeführer lediglich einen Viertel des "Vermögens Ehefrau" erhalten hätten, während die restlichen drei Viertel des "Vermögens Ehefrau" und zusätzlich das gesamte Vermögen des Ehemannes an die Beschwerdegegner geflossen wären (E. III/4c Abs. 3). Als Ergebnis hat das Kantonsgericht festgehalten, dass der Erbvertrag das Nachlassvermögen der Erblasserin nicht in zwei Vermögensteile mit unterschiedlicher Erbfolge aufgespaltet habe, sondern die in ihm geregelte Erbeinsetzung für das ganze Vermögen, welches die Erblasserin vor ihrem Tod besessen habe, also ihr eigenes Vermögen als auch das Vermögen, das sie aus der güterrechtlichen Zuweisung erhalten habe, bindende Wirkung gehabt habe. Die Erblasserin habe mit ihren letztwilligen Verfügungen, welche sie nach dem Ableben ihres Ehemannes zugunsten der Beschwerdeführer errichtet habe, die erbrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegner verletzt. Sie sei im Umfang von drei Vierteln ihres gesamten Nachlassvermögens nicht berechtigt gewesen, darüber letztwillig zu verfügen (E. III/4d S. 12 des angefochtenen Entscheids).
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8.2 Die Beschwerdeführer schliessen sich der Auffassung des Bezirksgerichts an und machen geltend, die erbvertragliche Erbeinsetzung der Geschwisterkinder habe lediglich das jeweilige Eigengut des erstversterbenden Ehegatten betroffen. Unter dem Titel "Subjektive Auslegung" erblicken die Beschwerdeführer Verfassungsverletzungen, namentlich Willkür, darin, dass das Kantonsgericht einen übereinstimmenden wirklichen Willen der Ehegatten, die Erbeinsetzung der Geschwisterkinder auf das Eigengut des erstversterbenden Ehegatten zu beschränken, verneint bzw. nicht festgestellt habe (S. 21 ff. Rz. 54-72 der Beschwerdeschrift).
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8.2.1 Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Feststellung des Kantonsgerichts, es sei zum Zeitpunkt des Erbvertragsabschlusses der Wille der Ehegatten gewesen, "dass ihre Vermögenswerte anteilmässig an die beiden Stämme der Ehegatten gehen, wenn sie beide verstorben sind". Entgegen dieser zutreffenden Feststellung sei das Kantonsgericht dann aber davon ausgegangen, der ganze Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten gehe an die Geschwisterkinder und nicht bloss das Vermögen, das der zweitversterbende Ehegatte beim Tod des erstversterbenden Ehegatten habe erhalten sollen (S. 22 Rz. 56 der Beschwerdeschrift). Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die Wendung "ihre Vermögenswerte" meint "die Vermögenswerte der Ehegatten" und damit "alle Vermögenswerte" oder "das Vermögen insgesamt". Auch der Gesamtzusammenhang (vgl. E. 8.1.3) verdeutlicht, dass das Kantonsgericht klar zu unterscheiden gewusst hat, ob die Ehegatten "ihre Vermögenswerte" (so der angefochtene Entscheid) oder "ihre jeweiligen Vermögenswerte" (so offenbar die Beschwerdeführer) an ihre Geschwisterkinder weitervererben wollten.
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8.2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Ehegatten einander maximal begünstigen wollten und dass ihr Vermögen überwiegend von der Seite des Ehemannes stammte und zu dessen Eigengut gehörte. Die Beschwerdeführer schliessen daraus, die Ehegatten hätten beabsichtigt, das einzig bedeutsame Vermögen des Ehemannes vorwiegend dessen Verwandten zukommen zu lassen (S. 21 f. Rz. 54 und 55 der Beschwerdeschrift). Wie die Beschwerdeführer andernorts hervorheben (S. 28 Rz. 70), dürfte der beurkundende Notar die Rechtslage genau gekannt und die Ehegatten darüber aufgeklärt haben. Er hat ausdrücklich eine Einsetzung der Ehegatten "als Alleinerben ihres ganzen Nachlasses" (Ziff. I des Erbvertrags) stipuliert und die Erbeinsetzung der Geschwisterkinder (Ziff. II/2 des Erbvertrags) in keiner Weise auf einen Teil des Nachlasses des zweitversterbenden Ehegatten beschränkt, obwohl das Gesetz vorsieht, dass eine Erbeinsetzung auch nur für einen Bruchteil statt für die ganze Erbschaft erfolgen kann (vgl. Art. 483 ZGB). Gerade mit Blick auf die klare gesetzliche Regelung muss davon ausgegangen werden, dass die - auch nach Angaben der Beschwerdeführer erfahrene und sachkundige - Urkundsperson eine Einschränkung oder einen Vorbehalt für die Weitervererbung an die Geschwisterkinder in Ziff. II/2 des Erbvertrags angebracht hätte, wenn seitens der Ehegatten ausdrücklich oder auch nur sinngemäss der Wille geäussert worden wäre, dass im Gegensatz zu Ziff. I die Geschwisterkinder als Erben nicht des "ganzen Nachlasses" des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt werden sollten (vgl. BGE 133 III 406 E. 3.3 S. 413).
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8.2.3 Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, es habe die Interessenlage der Parteien nicht berücksichtigt, meinen aber offenkundig allein das Interesse des Ehemannes (S. 22 Rz. 57 der Beschwerdeschrift). Dass die Erbeinsetzung der Geschwisterkinder auf das Eigengut des erstversterbenden Ehegatten hätte beschränkt werden wollen, widerspricht offenkundig den Interessen der Ehefrau, hätten ihre Geschwisterkinder doch nur ihr Eigengut und damit praktisch nichts erhalten, wenn sie vor ihrem Ehemann gestorben wäre. Massgebend ist indessen das Interesse der Parteien und damit beider Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, auf das das Kantonsgericht willkürfrei abstellen durfte. Da das Vermögen der Ehegatten zwar überwiegend, aber nicht ausschliesslich vom Ehemann stammte, ist die Annahme nicht zu beanstanden, die Aufteilung des ganzen Nachlasses des zweitversterbenden Ehegatten zu drei Vierteln an die Geschwisterkinder des Ehemannes und zu einem Viertel an die Geschwisterkinder der Ehefrau entspreche der Interessenlage der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und sei von den Ehegatten als gerecht empfunden worden.
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8.2.4 Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf Absichten, die die Ehegatten mit dem Abschluss ihres Ehevertrags im Jahre 1995 verfolgt hätten. Das nachträgliche Verhalten der Ehegatten lasse auf ihren tatsächlichen Willen im Zeitpunkt des Erbvertragsabschlusses schliessen, die Erbeinsetzung der Geschwisterkinder auf die jeweiligen Eigengüter bzw. das Eigengut des erstversterbenden Ehegatten zu beschränken (S. 25 Rz. 64 der Beschwerdeschrift). Da beider Ehegatten gemeinsame Absichten nicht nachgewiesen sind (E. 7.3 hiervor), taugt der spätere Abschluss des Ehevertrags willkürfrei nichts zur Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens der Ehegatten beim Abschluss des Erbvertrags.
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8.2.5 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die auf Beweiswürdigung beruhende Ermittlung des wirklichen Willens der Ehegatten nicht als verfassungswidrig, namentlich nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560).
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8.3 Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass das Kantonsgericht von einem klaren Wortlaut des Erbvertrags ausgegangen ist. Unter dem Titel "Objektivierte Auslegung" machen sie geltend, bereits aus dem Wortlaut ergebe sich, dass sich die Erbeinsetzung der Geschwisterkinder nur auf das Eigengut des erstversterbenden Ehegatten beziehe (S. 29 ff. Rz. 73-78 der Beschwerdeschrift).
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8.3.1 Der Erbvertrag sieht vor, dass sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben "ihres ganzen Nachlasses" einsetzen (Ziff. I) und dass jeder Ehegatte für den Fall, dass er den anderen überleben sollte oder bei gleichzeitigem Ableben, die Geschwisterkinder als Erben einsetzt (Ziff. II/2 des Erbvertrags). Von einer Beschränkung der Erbeinsetzung auf "Eigengut" eines Ehegatten, wie die Beschwerdeführer sie behaupten, ist im gesamten Vertragstext nirgends die Rede. Es wird im Gegenteil in Ziff. I verdeutlicht, dass sich die Erbeinsetzung auf den ganzen Nachlass bezieht. Weitere Vertragsbestimmungen nehmen Bezug auf das "Nachlassvermögen" (Ziff. II/4) und auf den "Nachlass" (Ziff. III des Erbvertrags).
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8.3.2 Richtig ist, dass in Ziff. II/2 des Erbvertrags nicht ausdrücklich erwähnt wird, worauf sich die Erbeinsetzung der Geschwisterkinder bezieht. Insoweit ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass der Wortlaut scheinbar offen lässt, ob der zweitversterbende Ehegatte die Geschwisterkinder als Erben seines ganzen Nachlasses (so das Kantonsgericht) oder nur des Eigenguts des erstversterbenden Ehegatten (so die Beschwerdeführer) einsetzt. Auszugehen ist von der gesetzlichen Regelung, wonach der Erblasser für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen kann (Art. 483 Abs. 1 ZGB) und der Teil, über den er nicht verfügt hat, an die gesetzlichen Erben fällt (Art. 481 Abs. 2 ZGB). Die erbvertragliche Einsetzung der Geschwisterkinder als Erben bedeutet, dass die Ehegatten die gesetzliche Erbfolge nicht gewollt haben und ihre noch lebenden Geschwister als gesetzliche Erben (Art. 458 Abs. 3 ZGB) von der Erbschaft ausgeschlossen haben (vgl. die Beschwerdeführer 1, 7 und 11 im bundesgerichtlichen Verfahren 5P.372/2005 betreffend Massregeln zur Sicherung des Erbganges). Gerade diese Geschwister erbten nun aber kraft Gesetzes (Art. 481 Abs. 2 ZGB) den Rest des Nachlasses, wenn die Ehegatten, wie das die Beschwerdeführer behaupten, nur das jeweilige Eigengut des erstversterbenden Ehegatten an die Geschwisterkinder hätten weiter vererben wollen. Dass die Ehegatten diese Erbfolge nicht gewollt haben können, bestreiten die Beschwerdeführer zu Recht nicht. Auch unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Regelung und dem erbvertraglichen Ausschluss der Geschwister als gesetzliche Erben ist davon auszugehen, dass die Erbeinsetzung der Geschwisterkinder nicht für einen Bruchteil der Erbschaft, sondern für den ganzen Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten erfolgt ist.
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8.3.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Wille der Ehegatten sei dahingehend auszulegen, den Geschwisterkindern habe nur das jeweilige Familienvermögen erhalten bleiben sollen. Selbst wenn der behauptete Wille bestanden hätte, wäre er durch Ziff. II/2 des Erbvertrags nicht verwirklicht worden. Denn danach ginge ein Viertel des Eigenguts des erstversterbenden Ehemannes an die Geschwisterkinder der Ehefrau und drei Viertel des Eigenguts der Ehefrau an die Geschwisterkinder des Ehemannes. Das "Vermögen Ehemann" bzw. das "Vermögen Ehefrau" würde nicht der jeweiligen Familie erhalten, sondern anteilsmässig an die beiden Stämme der Ehegatten gehen. Die Ehegatten haben - entgegen der Annahme der Beschwerdeführer - in Ziff. II/2 des Erbvertrags nicht beide Erbgänge separat geregelt, sondern einen einheitlichen Erbgang für den ganzen Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten.
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8.3.4 Schliesslich verweisen die Beschwerdeführer auf die Begleitumstände und auf ihre entsprechenden Ausführungen unter dem Titel "Subjektive Auslegung" (S. 31 Rz. 79 der Beschwerdeschrift). Feststellung und Beurteilung der behaupteten Begleitumstände des Vertragsschlusses betreffen Tatfragen (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67). Deren Beantwortung beruht auf Beweiswürdigung, die das Bundesgericht lediglich auf Willkür hin überprüfen kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 137 III 226 E. 4.2 S. 234), so dass auf bereits Gesagtes (E. 8.2 hiervor) verwiesen werden kann.
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8.3.5 Insgesamt kann die kantonsgerichtliche Auslegung nicht beanstandet werden. Die Erbeinsetzung der Geschwisterkinder gemäss Ziff. II/2 des Erbvertrags bezieht sich auf den ganzen Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten.
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9.
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Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Ehevertrag von 1995 den Erbvertrag von 1992 nicht aufgehoben hat und dass der Erbvertrag den zweitversterbenden Ehegatten verpflichtet, die Geschwisterkinder des anderen Ehegatten als Erben seines ganzen Nachlasses einzusetzen (E. 7 und E. 8 hiervor). Im Umfang von drei Vierteln ihres Nachlasses (Ziff. II/2-3 des Erbvertrags) war die Erblasserin deshalb gebunden und sind ihre letztwilligen Verfügungen herabzusetzen, mit denen sie nach dem Tod ihres Ehemannes die Beschwerdeführer als Alleinerben ihres ganzen Nachlasses eingesetzt hat (Art. 494 Abs. 3 ZGB; vgl. BGE 101 II 305 E. 3b S. 311 ff.). Bei diesem Ergebnis ist auf die Frage ihrer Verfügungsfähigkeit nicht einzugehen (vgl. S. 33 Ziff. III/D der Beschwerdeschrift).
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10.
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Mit ihrem Eventualantrag verlangen die Beschwerdeführer, es "seien die Entschädigungsfolgen der beiden vorinstanzlichen Verfahren anders zu verteilen" (S. 4 Ziff. 4). Zur Begründung machen sie geltend, die Beschwerdegegner hätten mit ihren Begehren den Streitwert vor Bezirksgericht auf rund 40 Mio. Fr. festgelegt (Wert des Nachlasses in der Schweiz, in Frankreich und in Brasilien), vor Kantonsgericht aber auf 12 Mio. Fr. herabgesetzt (Wert des Nachlasses in der Schweiz). Diese Reduktion sei bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (S. 33 f. Ziff. IV der Beschwerdeschrift).
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10.1 Die Beschwerdeführer stützen sich auf Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG. Die Bestimmungen sehen vor, dass das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen kann, wenn der angefochtene Entscheid geändert wird (Art. 67 BGG), und dass der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert wird (Art. 68 Abs. 5 BGG). Die Regelung entspricht praktisch wörtlich den bisherigen Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943 (OG; BS 3 531). Obschon sie mit Bezug auf die kantonale Parteientschädigung etwas missverständlich formuliert ist, kommt eine neue Festsetzung und Verlegung der kantonalen Kosten und Parteientschädigungen nach ständiger Rechtsprechung nicht in Frage, wenn das Bundesgericht - wie hier - die Beschwerde abweist und den angefochtenen kantonalen Entscheid nicht abändert (vgl. BGE 81 II 534 E. 7 S. 543; 99 Ib 211 E. 5 S. 215; 126 II 54 E. 8 S. 61).
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10.2 Die kantonale Kosten- und Entschädigungsregelung kann hingegen mit Beschwerde angefochten werden. Sie beruht hier auf dem bisherigen kantonalen Zivilprozessrecht (E. II/1 S. 6 des angefochtenen Entscheids; vgl. Art. 404 f. der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Anwendung des kantonalen Rechts kann das Bundesgericht auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin überprüfen (Art. 95 BGG; vgl. BGE 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382/383), wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden, d.h. klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Die Beschwerdeführer erwähnen zwar einzelne Bestimmungen des kantonalen Rechts, z.B. Art. 50 ZPO/AI, erheben gegen deren Anwendung aber keinerlei Verfassungsrügen. Ihre Kritik ist appellatorisch und deshalb unzulässig (vgl. BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494). Davon abgesehen genügt auch der Eventualantrag in formeller Hinsicht nicht. Das Erfordernis, vor Bundesgericht bezifferte Rechtsbegehren zu stellen (vgl. BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.), gilt auch für die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens (vgl. BGE 135 III 513 E. 11.3, nicht veröffentlicht).
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10.3 Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Regelung der Kosten und Entschädigungen für die kantonalen Verfahren richtet.
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11.
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Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer haben damit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), werden hingegen nicht entschädigungspflichtig. Die Kosten für unaufgefordert eingereichte Rechtsschriften, freigestellte Stellungnahmen und gemeinsame Gesuche mit übereinstimmenden Anträgen hat im vorliegenden Fall jede Partei selber zu tragen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Mai 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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