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Informationen zum Dokument  BGer 8C_82/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_82/2012 vom 29.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_82/2012
 
Urteil vom 29. Mai 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriesi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Taggeld),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 15. Dezember 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 25. März 2010, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2011, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die wegen der Folgen eines Unfalles vom 7. April 2008 (Sturz auf einer vereisten Treppe) erbrachten Leistungen per 7. Februar 2010 mit der Begründung ein, der 1946 geborene M.________ sei, trotz der Restbeschwerden am linken Ellbogen, im angestammten Beruf als Optiker wieder voll arbeitsfähig.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der M.________ beantragen liess, die Taggeldleistungen seien über den 7. Februar 2010 hinaus zu erbringen, eventualiter sei die Sache zu neuer Abklärung und Verfügung an die SUVA zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 15. Dezember 2011).
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt M.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen.
 
Das Bundesgericht führt keine Schriftenwechsel durch.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Versicherte auch nach dem 7. Februar 2010, bis zu welchem Zeitpunkt die SUVA Taggeldleistungen erbrachte, noch an gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 6. Dezember 2002 litt. Streitgegenstand bildet die Frage, ob über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Taggeld bestand.
 
3.
 
3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 16 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG). Ein weiteres Leistungserfordernis für den Taggeldanspruch ist, wenn in dieser Bestimmung auch nicht ausdrücklich erwähnt, das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die aufgrund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt ist (BGE 134 V 392 E. 5.3 S. 395 mit Hinweisen).
 
3.2 Die Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG ist ein Rechtsbegriff, über den eine direkte Beweisführung ausgeschlossen ist und deren Beurteilung den rechtsanwendenden Stellen obliegt (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 49). Dabei ist das Gericht auf die Beurteilung von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (SVR 2007 UV Nr. 31 S. 105, U 127/06 E. 7 mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1
 
4.1.1 Laut Untersuchungsbericht des Dr. med. A.________, FMH orthopädische Chirurgie, SUVA-Zentralschweiz, vom 17. August 2009 konnte im Bereich der linken Ellbogenspitze nach wie vor die gebrochene Exostose palpiert werden, die rein theoretisch entfernt werden sollte. Der Patient sei eigentlich voll einsatzfähig, er müsse aber beachten, dass er den linken Ellbogen nicht allzu oft heftig aufstütze. Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, gelangte in der Ärztlichen Beurteilung vom 25. Januar 2010 zum Schluss, auch nach Auffassung der vom Versicherten konsultierten Ärzte sei eine Besserung der Beschwerden durch einen operativen Eingriff voraussichtlich lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 bis 60 % zu erwarten. Gesamthaft gesehen (das Ellbogengelenk war frei beweglich; Physiotherapie war nicht erforderlich; der Versicherte benötigte nicht regelmässig Medikamente; eine spontane Besserung war noch möglich) dränge sich ein Eingriff medizinisch nicht auf. Auch ohne Operation sei der Versicherte voll arbeitsfähig im Beruf als Optiker, wobei der Ellbogen nicht zwingend auf dem Tisch abgestützt werden müsse und zudem eine gepolsterte Bandage getragen werden könne.
 
4.1.2 Der Beschwerdeführer wiederholt die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Ärztlichen Beurteilung des Dr. med. S.________. Hiezu hat das kantonale Gericht zutreffend erwogen, dass bereits der behandelnde Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, und der Kreisarzt Dr. med. A.________ anlässlich eines Telefongesprächs vom 19. September 2008 übereinkamen, mit dem Tragen eines zu verordnenden Ellbogenschoners sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Gemäss Bericht des Dr. med. B.________ vom 10. November 2008 war der Schleimbeutel nicht mehr geschwollen, die Bursitis abgeklungen und ab Anfang 2009 die Steigerung der aktuell noch im Umfang von 10 % bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auf 0 % vorgesehen. In der Folge trug zwar Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, auf dem Unfallschein UVG jeweils weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % ein, allerdings ohne hiezu Stellung zu nehmen, wie die Vorinstanz weiter unter Hinweis auf dessen Bericht vom 27. März 2009 richtig festgehalten hat. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Vielmehr reichen die medizinischen Akten aus, um gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit in der Berufstätigkeit als Optiker beurteilen zu können.
 
4.2
 
4.2.1 Anlässlich von zwei Gesprächen am Arbeitsplatz mit dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA vom 23. Januar und 31. August 2009 hielt der Versicherte fest, ärztliche Behandlung oder Therapien fänden nicht mehr statt. Wegen der verbliebenen Berührungsempfindlichkeit und Druckschmerzhaftigkeit appliziere er ein schmerzstillendes Pflaster und trage eine Bandage. Vorsichtiges Aufstützen auf den linken Ellbogen sei möglich, jedoch nur für kurze Zeit. Eingeschränkt sei er grundsätzlich bei sämtlichen Arbeiten, vor allem in der Werkstatt (wie beim Richten/Biegen von Brillengestellen, Einpassen von Gläsern) und bei der circa einen Drittel des Umsatzes ausmachenden Tätigkeit auf dem Schiessplatz über die Mittagszeit, wo er in allen Körperpositionen (liegend, stehend, kniend) den Schützen die Schiessbrillen anpassen müsse. Insgesamt sei er leistungsmässig mehr als 10 % beeinträchtigt. Von einem chirurgischen Eingriff sehe er angesichts der nach ärztlicher Einschätzung fraglichen Erfolgsaussichten sowie der damit verbundenen längeren Abwesenheit vom Geschäftsbetrieb und der wirtschaftlichen Einbussen ab.
 
4.2.2 Diese Angaben stehen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers dem Ergebnis der Vorinstanz nicht entgegen. Sie hat unter Hinweis auf die sich direkt aus Art. 6 Satz 1 ATSG ergebende Schadenminderungspflicht (vgl. auch BGE 114 V 281 E. 3 S. 285 f.) erwogen, dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar, mit den genannten Einschränkungen leistungsmässig einen den Anspruch auf Taggeld der Unfallversicherung ausschliessenden Verdienst zu erzielen. Zum einen sei er als Selbstständigerwerbender in Bezug auf die Zeiteinteilung im Vergleich zu Angestellten flexibler. Zum anderen könne er den Vorderarm teils aufstützen, ohne die schmerzhafte Druckstelle am Ellbogen direkt zu belasten. Auch das Tragen einer schützenden Bandage sei ihm zumutbar. Diese zutreffenden Erwägungen, auf die im Übrigen verwiesen wird, sind nicht zu beanstanden.
 
4.3 Zusammengefasst haben SUVA und Vorinstanz einen über den 7. Februar 2010 hinausgehenden Taggeldanspruch zu Recht verneint.
 
5.
 
Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. Mai 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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