BGer 6B_292/2012 | |||
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BGer 6B_292/2012 vom 31.05.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_292/2012
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Urteil vom 31. Mai 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 12. Januar 2012.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdefrist lief im April 2012 ab. Der Nachtrag vom 22. Mai 2012 (act. 9) ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.
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Im angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin durch das Kantonsgericht St. Gallen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung desselben, mehrfachen falschen Alarms sowie Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt.
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Entscheid der Vorinstanz sein (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin das Verfahren vor dem Kreisgericht Flawil bemängelt (vgl. die Ausführungen unter "Antrag"), ist darauf nicht einzutreten.
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Soweit sich die Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst (vgl. z. B. die Ausführungen unter den Titeln "Ursprung" und "RAV/Amt für Arbeit"), ist darauf nicht einzutreten.
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In Bezug auf den falschen Alarm stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, den Zellennotruf im Regionalgefängnis Gossau ausgelöst zu haben (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11/12 lit. bb und cc). Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht unter dem Titel "Falscher Alarm" geltend macht, der Alarm sei von selber losgegangen, ist darauf nicht einzutreten, weil sie nicht sagt, dass und inwieweit die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte.
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Die gegen die Beschwerdeführerin ausgefällte Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben (vgl. angefochtenen Entscheid S. 15/16 E. 5b). Eine "unbedingte Gefängnisstrafe" (vgl. Beschwerde unter dem Titel "Anwalt") stand nicht zur Diskussion. Ihre entsprechenden Ausführungen sind nicht nachvollziehbar.
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Die Entschädigung für die Gutachterin wurde der Beschwerdeführerin zu einem Drittel auferlegt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 16/17 E. V/1). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerde unter dem Titel "Forensik" nicht.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. angefochtenen Entscheid S. 15 E. 4b) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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