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Informationen zum Dokument  BGer 1C_533/2011  Materielle Begründung
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BGer 1C_533/2011 vom 01.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_533/2011
 
Verfügung vom 1. Juni 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Schuler,
 
gegen
 
Baukonsortium Eggreben, bestehend aus:,
 
1. Ehepaar A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________GmbH,
 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb,
 
Gemeinderat Wettswil am Albis, Ettenbergstrasse 1, Postfach 181, 8907 Wettswil.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung; Wiederherstellung einer Frist,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. September 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
1. Abteilung, 1. Kammer.
 
Erwägungen:
 
1.
 
X.________ reichte am 24. November 2011 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2011 ein. Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte sie dem Bundesgericht mit, dass sie die von der Streitsache betroffene Liegenschaft verkauft habe und die Käufer nicht in den Rechtsstreit eintreten möchten. Sie beantragt deshalb, den Prozess als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Schreiben vom 30. Mai 2012 sinngemäss den Rückzug der Beschwerde erklärt. Das Verfahren ist somit als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1-3 BGG). Diese hat den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_533/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern 1-3 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Wettswil am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juni 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Haag
 
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