BGer 2C_531/2012 | |||
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BGer 2C_531/2012 vom 04.06.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_531/2012
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Urteil vom 4. Juni 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde Zürich,
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Bezirksgericht Zürich.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung/Staatshaftung (Sozialhilfewesen),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. April 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________ am 8. November 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich eine "Allgemeine Aufsichtsbeschwerde" und "Beschwerde wegen diverser willkürlicher Rechtsverweigerungen/Rechtsverzögerungen am Bezirksgericht Zürich in Sachen diverser Haftungsklagen gegen die Gemeinde Zürich" eingereicht hat,
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dass das Obergericht diese am 17. April 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, da X.________ entgegen seiner Begründungspflichten nicht hinreichend klar dargelegt hatte, auf welche Haftungsverfahren sich seine Eingabe bezog, und es nicht an ihm liege, abzuklären, welche Klagen eine Partei bei welchem Gericht anhängig gemacht habe sowie ob und in welchen Fällen dieses Gericht allenfalls widerrechtlich untätig geblieben sei,
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dass in einer Situation wie jener des Beschwerdeführers, bei dem wegen der persönlichen Umstände Zustellprobleme aufgetreten seien, nicht ohne Weiteres in allen Fällen bereits von einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht ausgegangen werden könne, weshalb er die einzelnen Fälle, in denen es nach seiner Ansicht zu einer solchen gekommen sei, hätte bezeichnen und im Einzelfall die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung hätte begründen müssen, ansonsten nicht geprüft werden könne, ob tatsächlich keine Prozesshandlungen durch das Gericht vorgenommen worden seien, wie dies geltend gemacht werde,
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dass X.________ hiergegen mit einer 341 Seiten umfassenden Beschwerde bzw. Dokumentation an das Bundesgericht gelangt ist, in der er seine schwierige Situation schildert, gegen die kantonalen Behörden in diesem Zusammenhang zahlreiche Vorwürfe erhebt und das Bundesgericht darum ersucht, "gegenüber den offensichtlich politisch verfilzten" Gerichten im Kanton Zürich den "Rechtsstaat" korrekt durchzusetzen,
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dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsinstanz über die kantonalen Gerichte ist und nur in konkreten Fällen sowie im Rahmen der Vorgaben des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 172.20) tätig werden kann,
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dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten haben, wobei in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 i.V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3),
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers dieser gesetzlichen Anforderung nicht genügt, da er ausschliesslich seine Sicht der Dinge wiederholt, sich jedoch nicht mit der einzig Verfahrensgegenstand bildendenden Frage der Anforderungen an die Begründungspflicht nach dem kantonalen Recht, wie sie das Obergericht in seinem Entscheid dargelegt hat, auseinandersetzt und insbesondere nicht dartut, dass und inwiefern dessen Ausführungen diesbezüglich verfassungswidrig wären (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass ihm - mangels der erforderlichen Minimalbegründung - unter diesen Umständen auch keine Nachfrist für eine Verbesserung angesetzt werden kann (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2),
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dass auf seine Eingabe nicht einzutreten ist, was durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen kann,
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dass es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
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dass das Gesuch um Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen wäre (Art. 64 BGG),
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dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juni 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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