BGer 9C_108/2012 | |||
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BGer 9C_108/2012 vom 05.06.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_108/2012
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Urteil vom 5. Juni 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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I.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 5. Januar 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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I.________ meldete sich im Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. März 2004 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Umschulung zum Mitarbeiter im ...-bereich vom ... bis 28. Februar 2006 zu. Nach Abschluss der Ausbildung tätigte die IV-Stelle zwecks Prüfung der Rentenfrage weitere Abklärungen (u.a. Gutachten vom 7. August 2008 und 28. Dezember 2009). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 22. März 2010 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
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B.
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Die Beschwerde des I.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Januar 2012 dahingehend gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung der Eingliederung und zur anschliessenden neuen Verfügung über das Rentengesuch an die IV-Stelle zurückwies.
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C.
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Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 5. Januar 2012 sei aufzuheben.
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I.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das kantonale Versicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Der angefochtene Entscheid weist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung der Eingliederung und zu anschliessender neuer Verfügung über den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Rente an die IV-Stelle zurück. Die Vorinstanz hatte durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) "anhand der aktuellen Situation" einen Invaliditätsgrad von 42 % ermittelt, was Anspruch auf eine Viertelsrente gäbe (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" könne indessen eine anspruchsbegründende Invalidität erst vorliegen, wenn von (weiteren) Eingliederungsmassnahmen keine Reduktion der drohenden behinderungsbedingten Erwerbseinbusse (mehr) erwartet werden könne. Aufgrund der Akten könnte aber der psychische Gesundheitszustand möglicherweise noch verbessert werden und auch in Bezug auf die berufliche Eingliederung bestehe noch ein Verbesserungspotenzial. Die Beschwerde führende IV-Stelle bestreitet einzig die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung.
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2.
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2.1 Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist ein - selbständig eröffneter - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt somit gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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2.2 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316 mit Hinweisen). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Voraussetzung in Bezug auf den vorinstanzlich ermittelten Invaliditätsgrad von 42 % jedoch als gegeben zu betrachten, weil bei richtiger Betrachtung der Beschwerdegegner keinen Rentenanspruch habe. Dieser Argumentation wäre dann beizupflichten, wenn der vorinstanzliche Entscheid die IV-Stelle zwingen würde, allenfalls eine rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Dem ist indessen nicht so:
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2.2.1 Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190 E. 4a S. 191; Urteil 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 275). Gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die u.a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden (BGE 137 V 351 E. 4.2 S. 358). Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568; Urteil 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können.
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2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner müsse nicht eingegliedert werden, da er keinen Rentenanspruch habe. Dabei verkennt sie, dass ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % nicht notwendigerweise Eingliederungsmassnahmen ausschliesst. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Begriff der Invalidität; BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422; 130 V 343 E. 3.3.2 S. 348; BGE 112 V 275; vgl. zur Umschulung nach Art. 17 IVG im Besonderen BGE 124 V 108. E. 2b S. 110 f.). Die IV-Stelle hatte einen Invaliditätsgrad von 32 % ermittelt (Verfügung vom 22. März 2010). Welche medizinischen oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen konkret in Betracht fallen und ob ein Anspruch darauf besteht, wird sie gemäss Anordnung im angefochtenen Entscheid zu prüfen haben.
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2.3 Nach dem Gesagten vermag der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die alternative Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist mangels rechtsgenüglicher Substanziierung von vornherein nicht gegeben (vgl. Urteile 9C_167/2012 und 9C_171/2012, beide vom 23. Mai 2012, je E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist somit unzulässig.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Juni 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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