BGer 1B_322/2012 | |||
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BGer 1B_322/2012 vom 06.06.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_322/2012
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Urteil vom 6. Juni 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Hans Maurer, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich,
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2. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
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3. Ulrich Arbenz, Oberstaatsanwaltschaft,
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Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
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Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25,
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Postfach, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung,
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dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen X.________ gestützt auf eine von der Gesundheitsdirektion dieses Kantons am 18. September 2007 erstattete Anzeige eine Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. führt, welche in der Folge ergänzt und erweitert wurde;
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dass X.________ am 15. November 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Ausstandsbegehren gegen den Leitenden Staatsanwalt Hans Maurer einreichte;
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dass dieser am 24. November 2011 zuhanden des Obergerichts einen Abweisungsantrag stellte und die Sache zuständigkeitshalber an dieses übermitteln liess;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 16. März 2012 abgewiesen hat, wobei sie ein von X.________ gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abgewiesen hat;
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dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 30. Mai 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit verschiedene Begehren gestellt werden, die über den Gegenstand des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids bildenden Streitgegenstand - das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Maurer - hinausgehen (so auch die erst im vorliegenden Verfahren gestellten Ausstandsbegehren betreffend Martin Bürgisser und Ulrich Arbenz von der Oberstaatsanwaltschaft);
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dass der Beschwerdeführer den ausführlich begründeten obergerichtlichen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf die er schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juni 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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