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Informationen zum Dokument  BGer 5D_95/2012  Materielle Begründung
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BGer 5D_95/2012 vom 08.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_95/2012
 
Urteil vom 8. Juni 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Schweizer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegenüber dem Beschwerdegegner für Fr. 19'400.99 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
 
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und (entgegen der Auffassung der Bescherdeführerin) mangels Darlegung und Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Obergericht im Entscheid vom 17. April 2012 erwog, neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel seien im Beschwerdeverfahren zum Vornherein ausgeschlossen, sei sodann eine Zinsforderung im Rechtsöffnungstitel selbst nicht ausgewiesen, so liege dafür nach herrschender Auffassung auch kein Rechtsöffnungstitel vor, für Zinsforderungen werde nur Rechtsöffnung erteilt, wenn der Verzugszins gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht werde und es sich dabei um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag handle, im vorliegenden Fall verlange die Beschwerdeführerin Rechtsöffnung für Verzugszinse aus Forderungen gemäss zwei deutschen Urteilen, die unabhängig von den Hauptforderungen geltend gemachten Zinsen seien in diesen Urteilen jedoch nicht ausgewiesen, weshalb mangels eines definitiven Rechtsöffnungstitels keine Rechtsöffnung gewährt werden könne, ausserdem fehle es auch an der zweiten Voraussetzung, bei der Verzugszinsforderung handle es sich nämlich nicht um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag,
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht (ungeachtet ihres pauschalen Willkürvorwurfs) nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, obgleich sie bereits im bundesgerichtlichen Urteil 5D_101/2010 vom 23. September 2010 einlässlich auf die erwähnten Begründungsanforderungen aufmerksam gemacht worden ist,
 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 17. April 2012 verletzt sein sollen,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien (der Beschwerdeführerin auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juni 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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