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Informationen zum Dokument  BGer 9C_455/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_455/2012 vom 18.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_455/2012
 
Urteil vom 18. Juni 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Oberer Gallezenweg 9, 4302 Augst,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
EASY SANA Krankenversicherung AG,
 
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 25. April 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 29. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. April 2012 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Januar bis März 2011,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Prämien der Beschwerdegegnerin zufolge nicht rechtsgültig gekündeter Mitgliedschaft schulde, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass der Beschwerdeführer somit nicht darlegt, inwiefern der kantonale Entscheid gegen Bundesrecht verstösst,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Juni 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
 
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