BGer 6B_71/2012 | |||
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BGer 6B_71/2012 vom 21.06.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_71/2012
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Urteil vom 21. Juni 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Denys,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
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2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB), Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 Abs. 2 StGB); Strafzumessung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Steckborn verurteilte X.________ am 8. Juli/8. Dezember 2010 wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB zum Nachteil von Y.________, Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 2 StGB und Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Dezember 2008 (unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und schwerer Körperverletzung). Zudem ordnete das Bezirksgericht eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung mit ärztlich kontrollierter Suchtmittelabstinenz an. Es verpflichtete X.________ zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung, auferlegte ihm die Verfahrenskosten sowie eine an Y.________ zu zahlende Parteientschädigung.
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Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 27. Oktober 2011 die Berufung von X.________ ab (Dispositiv-Ziffer 1a) und hiess diejenige von Y.________ teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 1b). Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche, setzte die als Zusatzstrafe ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 25 Monate fest (Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete ebenfalls eine ambulante Massnahme mit kontrollierter Suchtmittelabstinenz ohne Aufschub des Strafvollzugs an (Dispositiv-Ziffer 3). Es bestätigte die Verpflichtung X.________s zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an Y.________ (Dispositiv-Ziffer 4a und 4b). Das Obergericht auferlegte dem Verurteilten die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, je zuzüglich die Kosten für die amtliche Verteidigung inkl. Mehrwertsteuer (Dispositiv-Ziffer 7a). Es verpflichtete ihn zudem, Y.________ einen Beitrag an dessen Vertretungskosten für das erstinstanzliche Verfahren zu zahlen (Dispositiv-Ziffer 8c).
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4, 7a und 8c des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache insoweit zur umfassenden Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 4, 7a und 8c des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Beschuldigte von der Anklage der schweren Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. Im Rest sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.-- zu verurteilen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C.
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Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht des Kantons Thurgau schliesst am 9. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Es verweist auf den angefochtenen Entscheid.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Auf die vom Beschwerdeführer zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Beschwerde, S. 6 ff.; vgl. Urteil 6B_99/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1).
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der schweren Körperverletzung eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) sowie eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV).
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2.1 Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, derjenigen des Beschwerdegegners, der Zeugenaussagen, des biomechanischen Gutachtens der AGU Zürich vom 20. Mai 2008 sowie der sichergestellten Trinkglasscherben, auf welchen sich Blut des Beschwerdegegners befand, als erstellt. Sie geht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2006 im Restaurant "A.________" ein Trinkglas gegen eine Tischkante schlug, so dass es brach. Das abgebrochene Trinkglas habe er dem Beschwerdegegner in das Gesicht geschlagen, welcher dadurch erhebliche Schnittverletzungen erlitt (Urteil, S. 22).
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2.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen).
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Ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Ob dieser Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist, prüft es hingegen mit freier Kognition. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleiteten Maximen wurden wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
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2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet den Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei, nachdem ihn der Beschwerdeführer geschlagen habe, blutend stehen geblieben, um sich dann mit Hilfe von zwei Anwesenden auf den Boden zu legen (Beschwerde, S. 7 ff.). Er beruft sich auf die Aussagen von B.________, welchem zufolge der Beschwerdegegner nach dem Schlag sofort zu Boden gegangen sei und in diesem Zeitpunkt (noch) keine Gesichtsverletzungen aufgewiesen habe. Die Kritik ist unbegründet. Die Vorinstanz durfte die Aussagen B.________s ohne Willkür insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen von C.________ und D.________, welche dem blutenden Beschwerdegegner geholfen haben, sich niederzulegen, als nicht glaubhaft erachten (Urteil, S. 19). Dass E.________ die Aussagen B.________s bestätigte, trifft nicht zu. Sie gab nur an, der Beschwerdegegner habe nach dem Schlag getaumelt bzw. sei noch einen Moment stehen geblieben. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er bereits geblutet habe, als er noch gestanden sei (kantonale Akten, act. 74, act. 169 und act. 170). Im Übrigen bezeugten auch F.________, G.________, H.________ und I.________, den Beschwerdegegner nach dem Schlag noch stehend und bereits blutend gesehen zu haben. Der vorinstanzliche Schluss ist damit weder unter Gesichtspunkten der Willkür noch der Unschuldsvermutung zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner einen Glasgegenstand in der Hand gehabt, diesen in die Fluglinie des Schlages des Beschwerdeführers gehalten und sich die Schnittverletzungen so selber zugezogen habe, stellt er in rein appellatorischer Weise seine Version des Tatablaufs derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz laste ihm trotz fehlender objektiver Spurenverbindung an, ein Trinkglas zerschlagen und dieses als Waffe geführt und dem Beschwerdegegner ins Gesicht geschlagen zu haben (Beschwerde, S. 9 und S. 11 f.). In den vorinstanzlichen Erwägungen ist weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu erkennen. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass auf den sichergestellten Trinkglasscherben keine DNA- oder Fingerabdruckspuren des Beschwerdeführers festgestellt werden konnten (Urteil, S. 22). Sie musste deshalb jedoch nicht am eingeklagten Sachverhalt zweifeln, weil sich dieser ohne Willkür aus der Würdigung der übrigen Beweismittel, namentlich der Aussagen der Zeugen, ergibt. Ausgehend davon durfte die Vorinstanz darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner nicht mit der blossen Hand oder Faust, sondern mit einem Gegenstand in der Hand geschlagen, da der Beschwerdegegner nach dem Schlag im Gesicht bzw. am Hals zu bluten begann (Urteil, S. 20). Insbesondere E.________ will sicher gesehen haben, dass der Beschwerdeführer beim Schlag gegen das Gesicht des Beschwerdegegners einen Gegenstand - einen Aschenbecher oder ein Glas - in der Hand hielt (kantonale Akten, act. 47). Sie bestätigte diese Aussagen anlässlich einer weiteren Befragung (Urteil, S. 16; kantonale Akten, act. 74). Die Vorinstanz durfte auf ihre tatnäheren Aussagen abstellen, auch wenn sie sich im Zeitpunkt der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht mehr wie zuvor sicher war, ob der Beschwerdeführer etwas in der Hand hatte (kantonale Akten, act. 168; Beschwerde, S. 11). Auch das biomechanische Gutachten vom 20. Mai 2008 spricht sich angesichts des fotodokumentierten Verletzungsbilds für eine Gewalteinwirkung mit einem scharfen Tatwerkzeug, wie beispielsweise der Bruchkante eines Glases, aus (kantonale Akten, act. 347 f.). Überdies konnten Blutspuren des Beschwerdegegners auf einem der sichergestellten Trinkglasscherben nachgewiesen werden. Dass dieses Blut - wie in der Beschwerde geltend gemacht (S. 9) - auf die Glasscherbe getropft sein könnte, sich der Beschwerdegegner also nicht daran geschnitten hat, ist zwar theoretisch möglich. Mit Blick auf die willkürfrei gewürdigten Zeugenaussagen und die Erkenntnisse des Gutachtens bestehen für ein solches Geschehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
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2.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Vorwurf der Anklage, er habe das Trinkglas an der Tischkante zerschlagen, sei unbewiesen geblieben. Niemand habe solches beobachtet oder davon berichtet, vor der Schlagbewegung das Scherbeln eines in die Brüche gehenden Trinkglases gehört zu haben. Indem die Vorinstanz ihr Urteil auf diesen Anklagesachverhalt stütze, verletze sie Art. 32 Abs. 1 StGB (Beschwerde, S. 10). Die Rüge ist unbegründet. Wohl hat keiner der Anwesenden konkret gesehen, dass der Beschwerdeführer ein Trinkglas an der Tischkante zerschlug. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben die Zeugen F.________, H.________, I.________, C.________ und D.________ indessen einen, "Knall", ein "Klirren" oder einen "Chlapf" gehört respektive wahrgenommen, wie beim "Chlapf" Glas in die Brüche gegangen sei, und dieses Geräusch wahrgenommen, bevor sie den Beschwerdegegner blutend dastehen sahen (Urteil, S. 19 f.; kantonale Akten, act. 67, act. 74, act. 104, act. 160, act. 167, act. 158 und act. 159). Geräuschwahrnehmungen der Zeugen, die dem eingeklagten Geschehen widersprechen, sind nicht dokumentiert. Insbesondere ergibt sich solches weder aus den Aussagen des Beschwerdegegners noch aus denjenigen von E.________, welche den Schlag und das Zerspringen von Glas zeitgleich wahrgenommen haben (kantonale Akten, act. 53 und act. 93). Der Beschwerdeführer stützt seine Behauptung (Beschwerde, S. 12) auf Aussagen, die sich auf die Geräuschkulisse zeitlich nach der Schlagbewegung beziehen (kantonale Akten, act. 270: "Wenn Sie sich auf die Geräusche konzentrieren, was haben Sie nach der Bewegung wahrgenommen?"). Daraus kann er nichts für sich ableiten. Eine Verfassungsverletzung ist nicht ersichtlich.
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2.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich an der rechten Hand verletzt. Die unfallmedizinischen Gutachter hätten diese Verletzung als Abwehrverletzung interpretiert, weshalb die Vorinstanz entweder an der Qualität des Gutachtens oder am eingeklagten Geschehensablauf hätte zweifeln müssen. Ebenso wenig sei das Verletzungsbild des Beschwerdegegners mit dem Anklagesachverhalt vereinbar. Ein einziger Schlag könne nicht vier Verletzungen auf beiden Seiten des Gesichts des Opfers verursachen. Das Urteil verletze Art. 9 und Art. 32 Abs.1 BV (Beschwerde, S. 13-15). Die Vorbringen sind unbegründet. Inwiefern das rechtsmedizinisch-biomechanische Gutachten qualitativ mangelhaft sein könnte, ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargelegt. Die Einschätzung der Sachverständigen, wonach das Verletzungsbild des Beschwerdegegners hochcharakteristisch für den Zustand einer kombinierten Stich-Schnitteinwirkung sei, wobei die Gewaltanwendung eher "schneidend" und weniger in die Tiefe "stechend" erfolgt sei (kantonale Akten, act. 347), ist breit abgestützt und berücksichtigt alle massgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere auch den Umstand, dass beide Gesichtsseiten des Beschwerdegegners, insbesondere aber seine linke Gesichtsseite, (Schnitt-)Verletzungen aufwiesen (kantonale Akten, act. 342). Die Vorinstanz durfte darauf ohne Willkür abstellen (Urteil, S. 21) und musste nicht am eingeklagten Tatablauf zweifeln.
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2.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz aufgrund einer sorgfältigen Würdigung der Zeugenaussagen sowie der weiteren Beweise willkürfrei darauf schliessen dürfen, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklichte. Die Behauptung, der eingeklagte Tatablauf sei mit "aussergewöhnlichen Unschärfen" versehen (Beschwerde, S. 7), ist ebenso wenig stichhaltig wie der Vorwurf, die Vorinstanz lasse den Beschwerdeführer die "Nachteile einer unprofessionellen Spurensicherung der Strafverfolger" tragen (Beschwerde, S. 9).
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3.
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Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB an. Das Gesicht des Beschwerdegegners sei durch die Narben zwar teilweise entstellt. Es handle sich dabei jedoch nicht um eine arge Entstellung. Eine solche wäre nur zu bejahen, wenn sie "ganz im eigentlichen Gesicht läge", "frontal gut sichtbar" wäre und "wesentliche Teile des Gesichts wie Augen, Nase oder Mund verwüstet" wären. Der Taterfolg erfülle nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB (Beschwerde, S. 16-19).
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3.1 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid gestützt auf die bei den Akten liegenden Fotos eine Vernarbung der Gesichtsverletzung des Beschwerdegegners fest, beginnend vom linken Mundwinkel bis unterhalb des linken Ohres im Halsbereich. Die schönheitschirurgischen Massnahmen seien nach den Angaben des Beschwerdegegners ausgeschöpft. Die Narben seien, was an der Berufungsverhandlung habe festgestellt werden können, nach wie vor gut sichtbar. Das Gesicht des Beschwerdegegners sei dadurch mindestens linksseitig teilweise entstellt. Es sei deshalb von einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB auszugehen (Urteil, S. 22-24).
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3.2 Der Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB stellt einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Wenn ein Grenzfall zur Diskussion steht, weicht das Bundesgericht deshalb nur mit einer gewissen Zurückhaltung bzw. nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab (BGE 129 IV 1 E. 3.2; BGE 115 IV 17 E. 2a und b; siehe auch BGE 116 IV 312 E. 2c). Die in Absatz 1 und 2 genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Absatz 3 nennt im Sinne einer Generalklausel die "andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit". Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 2 StGB ist unter anderem gegeben, wenn der Täter das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bei einer zwar gut verheilten, jedoch weiterhin deutlich sichtbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz mit geringfügiger Beeinträchtigung der Mimik namentlich beim Lachen (BGE 115 IV 17 E. 2b; Urteil 6B_115/2009 vom 13. August 2009 E. 4.2; zustimmend GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 3 Rz. 38).
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3.3 Ähnlich wie bei dem BGE 115 IV 17 zu Grunde liegenden Sachverhalt ist die linke Gesichtshälfte des Beschwerdegegners durch eine lange vom linken Mundwinkel bis in den Halsbereich unterhalb des linken Ohres reichende Narbe deutlich gezeichnet. Die bei den Akten liegenden Fotos dokumentieren die über die ganze linke Seite des Gesichts sich ziehende verheilte dreiteilige Schnittwunde prägnant (kantonale Akten, insbesondere act. 29). Die schönheitschirurgischen Massnahmen sind heute nach über fünf Jahren gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz ausgeschöpft, die verheilten Narben im Gesicht des noch jungen Beschwerdegegners jedoch gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nach wie vor gut sichtbar. Die konkreten Umstände reichen für die Annahme einer schweren Körperverletzung aus, auch wenn keine zusätzliche Beeinträchtigung der Mimik vorliegt. Eine Verunstaltung wesentlicher Teile des frontalen Gesichts ist nicht erforderlich. Der Schuldspruch nach Art. 122 Abs. 2 StGB ist bundesrechtskonform.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt, er sei bundesrechtswidrig wegen Unterlassung der Nothilfe verurteilt worden. Der Tatbestand von Art. 128 Abs. 2 StGB setze eine Situation voraus, nach der eine Pflicht zur Nothilfe gemäss Abs. 1 bestehe. Das treffe hier nicht zu. F.________ sei nicht zur Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB verpflichtet gewesen und der Beschwerdegegner habe nicht in Lebensgefahr geschwebt (Beschwerde, S. 19 f.).
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4.1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz schlug der Beschwerdeführer F.________ ins Gesicht und nahm ihr das Mobiltelefon ab, so dass sie die Rettungsdienste entgegen ihrem Vorhaben nicht alarmieren konnte. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe durch seine Intervention die Nothilfe erschwert und damit den Tatbestand von Art. 128 StGB erfüllt. Es komme für die Strafbarkeit nach Art. 128 Abs. 2 StGB nicht darauf an, ob der abgehaltene oder behinderte Nothelfer zu einer Nothilfehandlung verpflichtet sei oder nicht (Urteil, S. 25-28).
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4.2 Das Strafgesetzbuch regelt den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe in Art. 128 StGB. Danach macht sich gemäss Abs. 1 strafbar, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der unmittelbar in Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Abs. 2 bedroht denjenigen mit Strafe, der "andere" davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert. Es geht insoweit um verbale oder tätliche Interventionen Dritter gegen die beabsichtigte oder bereits im Gange befindliche Nothilfe für eine Person, die solcher Hilfe bedarf, die also in Lebensgefahr schwebt oder zumindest im Ausmass einer einfachen Körperverletzung verletzt ist, wobei Bagatellverletzungen ausscheiden und sich Nothilfe weder als unnötig noch als überflüssig erweisen darf. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Person im Kontext von Art. 128 StGB nothilfebedürftig (siehe BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume 1, Berne 2002, S. 172 Rz. 39 und 47). Als Täter kommt nach dieser Tatbestandsvariante jede Person in Frage. Tatbestandsmässig ist jede Handlung, welche die Nothilfe erschwert oder verunmöglicht. Dass der "andere", der nach Abs. 2 Nothilfe leistet oder leisten will, einer Nothilfepflicht im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB unterliegen muss, verlangt das Gesetz nicht. Als Nothelfer nach Abs. 2 kommt vielmehr jede Person in Frage, die in der konkreten Situation Nothilfe leistet oder beabsichtigt, solche Hilfe zu leisten (vgl. CORBOZ, a.a.O., Art. 128 Rz. 40; ANDREAS DONATSCH ET AL. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, Zürich 2006, Art. 128, S. 216; unklar PETER AEBERSOLD, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 128 Rz. 31 und 33). Subjektiv ist vorsätzliches Handeln erforderlich.
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4.3 Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Der Beschwerdegegner erlitt durch den Schlag mit einem abgebrochenen Trinkglas erhebliche Schnittverletzungen im Gesicht. Er war dadurch im Sinne von Art. 128 StGB nothilfebedürftig. F.________ wollte Hilfe leisten (Benachrichtigen der Rettungsdienste) und wurde vom Beschwerdeführer hievon unbestrittenermassen abgehalten. Ob F.________ zur Nothilfe nach Art. 128 Abs. 1 StGB verpflichtet war oder nicht, ist für die Strafbarkeit nach Art. 128 Abs. 2 StGB nicht massgeblich. Entscheidend ist allein, dass sie von der Nothilfe abgehalten wurde. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Nothelfer einer Pflicht zur Hilfeleistung im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB unterliegen muss, damit der Tatbestand von Art. 128 Abs. 2 StGB zum Tragen kommt, ist im Lichte einer systematischen Auslegung zwar nicht ausgeschlossen. Die Hinderung der Nothilfe eines Unbeteiligten würde danach von Art. 128 Abs. 2 StGB nur erfasst, wenn das Opfer in Lebensgefahr schwebte, nicht aber wenn es "lediglich" verletzt wäre. Insoweit käme (allenfalls) Nötigung nach Art. 181 StGB in Betracht. Einer solchen Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 128 Abs. 2 StGB steht indessen der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen (wer "andere" davon abhält; celui qui aura empêché "un tiers"; chiunque impedisce ad un "terzo") und ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung (siehe auch bundesrätliche Botschaft über die Änderung des Schweizerischen und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985, in Bundesblatt (BBl) 1985 II 1009 ff. S. 1035). Auszugehen ist mithin davon, dass die Nothilfebehinderung "eines jeden andern" den Tatbestand nach Art. 128 Abs. 2 StGB erfüllt, sei es, dass das Opfer in Lebensgefahr schwebt oder bloss verletzt ist und insoweit der Nothilfe bedarf. Indem der Beschwerdeführer F.________ vorsätzlich daran hinderte, dem verletzten Opfer Nothilfe zu leisten, hat er sich im Sinne von Art. 128 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 49 Abs. 2 StGB, indem sie für die Taten vom 19. August 2006 im "A.________" retrospektive Konkurrenz annehme und eine Zusatzstrafe ausfälle, obwohl das erstinstanzliche Urteil für die Taten aus dem Jahre 2003 bereits gefällt und eröffnet war (Beschwerde, S. 20-22). Er beanstandet weiter, die Freiheitsstrafe sei weder überprüfbar noch nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe keine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt gebildet, und es sei nicht ersichtlich, wie sie im Einzelnen die Strafzumessungsfaktoren gewichtet hätte. Es seien Art. 47, 49 Abs. 1 und 50 StGB verletzt (Beschwerde, 23-25).
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5.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetz will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen).
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Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Das Datum des Ersturteils ist auch massgeblich, wenn das Strafmass im Rechtsmittelverfahren erhöht oder herabgesetzt wurde (BGE 129 IV 113 E. 1.3 und 1.4; BGE 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 3.4.2 und 3.4.3 m.w.H.).
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5.1.2 Das Bezirksgericht Frauenfeld verurteilte den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2005 für die im Jahre 2003 begangenen Straftaten der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung, der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz zu drei Jahren Zuchthaus (Urteilseröffnung: 12. Juni 2006). Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Thurgau am 30. Januar 2007 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren aus (kantonale Akten, act. 626). Am 13. Juni 2008 hob das Bundesgericht das Berufungsurteil auf (Verfahren 6B_806/2007), worauf das Obergericht des Kantons Thurgau am 9. Dezember 2008 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 11 Monaten aussprach. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 13. Juli 2009 ab (Verfahren 6B_65/2009).
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5.1.3 Die Vorinstanz spricht zu Unrecht eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 9. Dezember 2008 aus. Der Beschwerdeführer beging die Straftaten vom 19. August 2006 im "A.________", nachdem er vom Bezirksgericht Steckborn am 19. Dezember 2005 für die im Jahre 2003 begangenen Delikte verurteilt worden war. Die Vorinstanz hätte daher für die Delikte im "A.________" eine selbstständige Strafe aussprechen müssen. Art. 49 Abs. 2 StGB ist nicht anwendbar. Dessen bundesrechtswidrige Anwendung durch die Vorinstanz wirkt sich allerdings nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Sie führt daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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Weil Art. 49 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung kommt, sind alle diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht massgeblich (Beschwerde, S. 23 Ziff.1 und S. 24 f).
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5.2
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5.2.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für das methodische Vorgehen bei der Festlegung der Strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 132 IV 102). Darauf kann verwiesen werden.
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Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zu Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f., Hinweis auf Urteil 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135).
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5.2.2 Die Vorinstanz nimmt objektiv ein sehr schweres Tatverschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners an (Urteil, S. 32). Sie geht mit Rücksicht auf das Gutachten von Dr. med. J.________ von einer leichtgradigen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu einsichtsgemässem Handeln aus (Urteil, S. 32) und setzt das sehr schwere Tatverschulden aus diesem Grund auf ein schweres Verschulden herab (Urteil, S. 33). Den Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit stellt sie straferhöhend in Rechnung. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse bewertet sie neutral. Zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt sie die Vorstrafenlosigkeit (Urteil, S. 34) und den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner entschuldigte (Urteil, S. 35). Die Vorinstanz gelangt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten für die im "A.________" begangenen Straftaten der schweren Körperverletzung, der Unterlassung der Nothilfe und der Sachentziehung.
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5.2.3 Die Vorinstanz geht zutreffend von der schweren Körperverletzung als dem schwersten vom Beschwerdeführer verübten Delikt aus. Dessen ordentlicher Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Sie qualifiziert das objektive und subjektive Tatverschulden unter Berücksichtigung der leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit als schwer und weist richtig darauf hin, dass die Tatmehrheit straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Strafzumessung ist insoweit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wendet allerdings zu Recht ein, dass die Vorinstanz bei der Bildung der Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB keine Einsatzstrafe für das Körperverletzungsdelikt festlegt. Wohl ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ist indessen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, lässt sich dieser Vorgang mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser nachvollziehen. Dadurch ist feststellbar, in welchem Ausmass die Vorinstanz die Einsatzstrafe infolge Deliktsmehrheit schärft (Urteil 6B_524/2010, 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4; siehe auch Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Trotz der mangelhaften Begründung rechtfertigt es sich jedoch, von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzusehen. Denn das Urteil der Vorinstanz erweist sich im Ergebnis als bundesrechtskonform (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104). Die ausgefällte Strafe ist bereits angesichts des erheblichen Verschuldens sowie des ordentlichen Strafrahmens der schweren Körperverletzung auf jeden Fall angemessen und deshalb nicht zu beanstanden.
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6.
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Die Anträge auf Aufhebung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme und der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. implizit (nur) mit den beantragten Freisprüchen. Da es bei den Verurteilungen bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
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Die angeordnete ambulante Massnahme bleibt damit bestehen. Die Vorinstanz sah ausdrücklich davon ab, die unbedingte Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben (Entscheid, S. 36). Der Beschwerdeführer ficht dies vor Bundesgericht nicht an. Er macht einzig geltend, es stelle sich die Frage des bedingten oder teilbedingten Vollzugs der Strafe im Sinne von Art. 42 und Art. 43 StGB (Beschwerde, S. 22). Insoweit verkennt er, dass die Anordnung einer Massnahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet, so dass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2; 6B_141/2009 vom 24. September 2009 E. 1; 6B_268/2008 vom 2. März 2009 E. 6; 6B_724/2008 vom 19. März 2009 E. 3.1).
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7.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens wären bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das gutgeheissen werden kann. Die Bedürftigkeit ist ausgewiesen und die Beschwerde war - insbesondere was die Strafzumessung betrifft - nicht von vornherein aussichtslos. Daher sind keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Vertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Otmar Kurath als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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