BGer 8C_382/2012 | |||
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BGer 8C_382/2012 vom 21.06.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_382/2012
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Urteil vom 21. Juni 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
W.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. März 2012.
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Nach Einsicht
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in die dem Bundesgericht zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde der W.________ vom 7. Mai 2012 (Eingangsdatum bei der Vorinstanz) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. März 2012,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Mai 2012, worin unter anderem auf die Kostenrisiken des Verfahrens und die Überprüfungsmöglichkeiten des Bundesgerichts hingewiesen wurde,
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unter anderem in die dem Bundesgericht am 11. Mai 2012 zugegangene Beschwerde der W.________,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass die Beschwerde vom 7. bzw. 11. Mai 2012 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren und auch keine ausreichende Begründung enthält, indem sich die Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte ,
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dass deshalb die Beschwerde vom 7. bzw. 11. Mai 2012 offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
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dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Juni 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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