BGer 4A_357/2012 | |||
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BGer 4A_357/2012 vom 22.06.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_357/2012
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Urteil vom 22. Juni 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A. und B. X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Mai 2012.
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In Erwägung,
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Mai 2012 auf die von den Beschwerdeführern gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. März 2012 erhobene Berufung nicht eintrat;
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dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass die Frist zur Einreichung der Berufung am 30. April 2012 endete, weshalb die von den Beschwerdeführern am 8. Mai 2012 der Post übergebene Eingabe verspätet sei;
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dass sodann festgehalten wurde, dass die Eingaben der Beschwerdeführer vom 16. und 29. April 2012 den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht genügten;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Juni 2011 datierte, aber am 14. Juni 2012 der Post übergebene Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Obergerichts vom 11. Mai 2012 mit Beschwerde anzufechten;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere, vom 13. Juni 2012 datierte Eingabe einreichten, in der sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde ersuchten;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
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dass in der Rechtsschrift der Beschwerdeführer vom 14. Juni 2012 nicht zur Entscheidbegründung der Vorinstanz Stellung genommen wird, soweit damit festgehalten wird, dass die Eingaben der Beschwerdeführer vom 16. und 29. April 2012 den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht genügten;
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dass sich im Übrigen in unzulässiger Kritik am vorinstanzlich festgehaltenen Sachverhalt erschöpft, was die Beschwerdeführer in der Rechtsschrift vom 14. Juni 2012 gegen die Erwägung der Vorinstanz vorbringen, dass die am 8. Mai 2012 der Post übergebene Eingabe verspätet gewesen sei;
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dass damit auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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