BGer 1B_366/2012 | |||
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BGer 1B_366/2012 vom 25.06.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_366/2012
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Urteil vom 25. Juni 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. April 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________ am 12. April 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Regierungsrat B.________ sowie gegen A.________ wegen verschiedener Delikte erstattete und zudem die Staatsanwälte C.________ sowie D.________ als befangen ablehnte;
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dass die Oberstaatsanwaltschaft am 31. Mai 2011 verfügte, eine Untersuchung gegen A.________ nicht anhand zu nehmen und die Anzeige in Bezug auf Regierungsrat B.________ zuständigkeitshalber der Geschäftsleitung des Kantonsrats zum Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu überweisen;
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dass X.________ hiergegen Beschwerde zu Handen des Obergerichts des Kantons Zürich erhob;
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dass dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 5. April 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, wobei sie ein von X.________ gestelltes uP-Gesuch abgewiesen hat;
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dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Juni 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den ausführlich begründeten obergerichtlichen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, indem er einmal mehr verschiedenste Rechtsgrundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der EMRK als verletzt behauptet;
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dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;
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dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juni 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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