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Informationen zum Dokument  BGer 2C_515/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_515/2012 vom 25.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_515/2012
 
Verfügung vom 25. Juni 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Anordnung der Ausschaffungshaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2012.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2012, womit die gegen den am 22. April 1984 geborenen tunesischen Staatsangehörigen X.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis 29. Juni 2012 bestätigt und bewilligt wurde,
 
in die Eingaben von X.________ vom 14., 23. und 29. Mai 2012, womit sich dieser über Haftanordnung und -bestätigung beschwert,
 
in die Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2012 über den am 6. Juni 2012 erfolgten Vollzug der Ausschaffung des Beschwerdeführers auf dem Landweg nach Italien,
 
in Erwägung,
 
dass die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Ausschaffungshaft mit der Ausreise beendet wurde, damit auch das aktuelle Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist und keine Gründe ersichtlich sind, diese dennoch materiell zu behandeln (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven Bedingungen allgemein BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; spezifisch für ausländerrechtliche Haft BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff. mit Hinweisen),
 
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters oder des Präsidenten bzw. des präsidierenden Mitglieds der Abteilung abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren wird abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juni 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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