BGer 8C_474/2012 | |||
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BGer 8C_474/2012 vom 26.06.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_474/2012
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Urteil vom 26. Juni 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78, 8057 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, vom 29. März 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 30. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 29. März 2012,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz auf eine entgegen § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG/ZH nicht beim Regierungsrat, sondern beim Verwaltungsgericht gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,
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dass sich das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz darüber hinaus - vorbehältlich vorliegend nicht gegebenen Ausnahmen - lediglich mit vor Vorinstanz Prozessthema bildenden Streitfragen auseinandersetzen kann,
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dass die Vorbringen an der Sache vorbei zielen und der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Hinweis zu übersehen scheint, wonach ein Zuständigkeitskonflikt im Sinne von § 9 lit. e SHG/ZH erst gegeben sei, wenn sich neben einer Gemeinde (z.B. die vom Beschwerdeführer erwähnte Gemeinde A.________) eine zweite für die Sozialhilfe für unzuständig erklärt, wobei diese durchaus aus dem selben Bezirk (z.B. die vom Beschwerdeführer genannte Gemeinde W.________) stammen kann,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Juni 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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