BGer 2F_9/2012 | |||
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BGer 2F_9/2012 vom 28.06.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2F_9/2012
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Urteil vom 28. Juni 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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1. Verfahrensbeteiligte
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L.________,
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2. M.________,
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3. N.________,
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4. O.________,
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Gesuchsteller, alle vier vertreten durch Dr. Conrad Frey und /oder Rechtsanwalt Andreas Grundlehner,
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gegen
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Stadt Wädenswil, Kommission für die Grundsteuern, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil, Gesuchsgegnerin,
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vertreten durch SwissInter Tax AG,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich,
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Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_705/2011 vom 26. April 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bundesgericht hiess mit Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 die Beschwerde der Stadt Wädenswil gegen das Urteil vom 29. Juni 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, im Sinne der Erwägungen teilweise gut, hob das angefochtene Urteil insoweit auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und neuen Veranlagung an die Stadt Wädenswil sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück.
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B.
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Mit Revisionsgesuch vom 11. Juni 2012 lassen L.________, M.________, N.________ und O.________, die Beschwerdegegner 2 bis 5 des revisionsbetroffenen Urteils, beantragen, das Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 sei aufzuheben, und es sei die Sache "unter wiederholter und vollständiger Durchführung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens" neu zu beurteilen.
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Auf einen Schriftenwechsel hat das Bundesgericht verzichtet (Art. 127 BGG).
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann darauf nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG; Urteil 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 2).
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1.2 Gemäss Art. 121 lit. b und d BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass es das Gesetz erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b), bzw. wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Es geht bei diesen beiden Revisionsgründen um die Verletzung "anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 121 BGG. Für deren Geltendmachung mit einem Revisionsgesuch ist die Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids zu beachten (Urteil 2F_5/2009 vom 3. Juli 2009 E. 1). Mit der Eingabe der Gesuchsteller vom 11. Juni 2012 wurde die Frist gewahrt. Als teilweise unterliegende Parteien im revisionsbetroffenen Urteil sind sie zum Gesuch legitimiert. Unter Vorbehalt des Nachfolgenden geben die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Gesuch grundsätzlich einzutreten ist.
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2.
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Die Gesuchsteller erheben mehrere Rügen. Sie machen geltend, die prozessleitende Verfügung des Bundesgerichts vom 11. Januar 2012 (Fristansetzung gemäss Art. 102 BGG zur Beantwortung der Beschwerde) sei mangelhaft eröffnet worden und im Rubrum des revisionsbetroffenen Urteils fehlten die seinerzeitigen Beschwerdegegner 3 und 4 (Nummerierung gemäss verwaltungsgerichtlichem Urteil; E. 3 hienach). Weiter habe das Bundesgericht den rechtlichen Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Veräusserung unzutreffend festgestellt (E. 4). Schliesslich bringen sie vor, das Bundesgericht habe einen Antrag beurteilt, der von der Stadt Wädenswil nicht gestellt worden sei (E. 5).
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3.
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3.1 Art. 121 lit. d BGG, unter den die Gesuchsteller ihre erste Rüge (fehlerhafte Zustellung, mangelhafte Parteibezeichnung) subsumieren, hat die Sachverhaltsermittlung zum Gegenstand. Anlass der Rüge ist freilich in beiden Fällen eine Rechts- und keine Tatfrage. Bringen die Gesuchsteller vor, in der prozessleitenden Verfügung vom 11. Januar 2012 "fehl[t]en die Verfügungsadressaten komplett", kritisieren sie die Art und Weise der Instruktion des Falles (Art. 32 BGG). Soweit sie dartun, im Rubrum des revisionsbetroffenen Urteils wären auch die seinerzeitigen Beschwerdegegner 3 und 4 aufzuführen gewesen, betrifft ihr Einwand die Art und Weise der Eröffnung des revisionsbetroffenen Urteils (Art. 60 Abs. 1 BGG). Zielt die Rüge auf reine Rechtsfragen ab, bewegt sich das Gesuch offenkundig ausserhalb des Rahmens von Art. 121 lit. d BGG. Es kann offenbleiben, ob dies insoweit zum Nichteintreten auf das Gesuch zu führen hätte, nachdem es in den übrigen Punkten ohnehin abzuweisen ist.
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3.2 Im Sinne einer blossen Erläuterung ist festzuhalten, dass die Fristansetzung am 15. September 2011 vorab der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner 1, alsdann am 11. Januar 2012 nach Anhandnahme des Falles auch den Beschwerdegegnern 6, 7 und 9 sowie, ihnen vertreten durch den gemeinsamen Anwalt, den Beschwerdegegnern 2, 5, 8 und 10 zugestellt worden ist (Nummerierung wiederum gemäss verwaltungsgerichtlichem Urteil). Auf diese Weise sind alle Parteien, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, zur Stellungnahme eingeladen worden. Sie alle verzichteten auf eine Vernehmlassung. Was die seinerzeitigen Beschwerdegegner 3 und 4 betrifft, haben sich diese gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) schon am Rekurs vom 20. September 2010 an die damalige Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich nicht mehr beteiligt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wären sie nicht mehr aufzuführen gewesen.
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Praxisgemäss verfügt in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten jedes Mitglied einer Gesamthandschaft über ein individuelles Beschwerderecht, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen zur Diskussion stehen (Urteile 2C_46/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.3, in: RDAF 2009 II S. 474; 1P.134/1997 vom 23. Juni 1997 E. 3b, in: ZBl 99/1998 S. 386; A.30/1986 vom 8. Juli 1987 E. 1d, in: ZBl 89/1988 S. 553). Den einstigen Beschwerdegegnern 3 und 4 kam denn auch im bundesgerichtlichen Verfahren keine formelle Parteistellung (mehr) zu. Ebenso wenig waren sie aufgrund der Steuersukzession als materielle Beschwerdegegner zu behandeln (§ 11 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; vgl. Art. 12 Abs. 1 DBG).
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4.
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Weiter vertreten die Gesuchsteller die Meinung, das Bundesgericht habe den rechtlichen Zustand des fraglichen Grundstücks im Zeitpunkt der Veräusserung verkannt. Es spreche davon, dass das Grundstück "bei der Veräusserung" von einer "hängigen Herabzonung" betroffen gewesen sei, was am 23. November 2007 zweifelsfrei nicht der Fall gewesen sei. Die Sichtweise der Gesuchsteller überzeugt nicht. Das Bundesgericht stellte verschiedentlich fest, das streitbetroffene Grundstück habe sich "am Stichtag" im Prozess der Herabzonung von der Bau- in die Reservezone befunden (E. 4.3.1, 4.3.4, 4.3.7). Stichtag war der 23. November 1987 (lit. A; E. 1.3, 4.3.7). Spricht das Bundesgericht in lit. A von der "Veräusserung", dann einzig deshalb, weil mit § 220 Abs. 2 StG/ZH von der Fiktion auszugehen ist, es sei am 23. November 1987 zur Veräusserung und damit zum Erwerb des Grundstücks gekommen (dazu E. 4.3.7).
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5.
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5.1 In der Sache selbst erkannte das Bundesgericht, die Stadt Wädenswil habe den Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erschliessungsverhältnisse - so schon das Urteil der Vorinstanz - und nunmehr auch der planungsrechtlichen Unsicherheit neu festzustellen. Die Gesuchsteller meinen, es liege kein Antrag der Stadt Wädenswil vor, der über die blosse Rückweisung der Sache an das Steuerrekursgericht hinausgehe. Demzufolge habe das Bundesgericht die Dispositionsmaxime verletzt (Art. 107 Abs. 1 BGG), zumal das vorinstanzliche Urteil keinerlei "über die Frage der Zulässigkeit der Rückweisung hinaus verbindliche und umfassende materiellrechtliche Erwägungen" enthalte.
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5.2 Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich selbständig anfechtbar war, weil die vorinstanzliche Anordnung aus der Optik der Stadt Wädenswil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; E. 1.3 und 4.2 des revisionsbetroffenen Urteils). Zuvor war bereits das Verwaltungsgericht aus der gleichen Überlegung auf die bei ihm eingereichte Beschwerde eingetreten (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 E. 1.2). Demzufolge hatte es sich auch materiell zur Rechtslage geäussert (E. 2.3). Die Stadt Wädenswil hat denn auch in Ziff. 4 ihrer Beschwerde vom 9. September 2011 ausdrücklich die Rüge der "unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 219 Abs. 1 StG/ZH i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StHG)" erhoben.
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In Ziff. 12 führte sie weiter aus, der Entscheid der Vorinstanz erweise sich "aber auch in materieller Hinsicht als bundesrechtswidrig" und diskutierte sie das Kongruenzprinzip. Sie kam zum Schluss, dass es der "ureigenen Funktion der Grundstückgewinnsteuer diametral zuwiderlaufen" würde, sollte bloss deshalb der Baulandwert ermittelt werden, weil sich das Grundstück aufgrund einer Ein- oder Aufzonung im Veräusserungszeitpunkt in der Bauzone befand. Andernfalls liessen sich, so die Stadt Wädenswil, "praktisch nur noch Inflationsgewinne" grundstückgewinnsteuerlich erfassen. In Ziff. 13 ergänzte sie, die Heranziehung des Baulandwertes sei "in keiner Weise nachvollziehbar" und widerspreche dem "harmonisierungsrechtlich zwingenden Grundstückgewinnbegriff". An einer hinreichend begründeten Rüge kann kein Zweifel bestehen. Die Rüge der Stadt Wädenswil war - mit der zurückhaltenden Diktion des revisionsbetroffenen Urteils - als "zumindest implizit" gestellter Antrag zu behandeln. Im Unterlassungsfall hätte sie sich mit einiger Aussicht auf Erfolg darauf berufen können, es sei ein Antrag unbeurteilt geblieben (Art. 121 lit. c BGG). Wie im streitbetroffenen Urteil ausgeführt, lag ein solches Vorgehen ohnehin aus prozessökonomischen Gründen auf der Hand, hätte das Bundesgericht doch sonst nochmals angerufen werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Begründung des Gesuchs ist auch insofern nicht schlüssig.
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5.3 Schliesslich kann das Bundesgericht die Sache selbst dann an die erstinstanzlich verfügende Behörde zurückweisen, wenn in der Beschwerde die Rückweisung an eine Rechtsmittelinstanz beantragt wurde (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Unstreitig hatten die heutigen Gesuchsteller im Verfahren vor Bundesgericht Gelegenheit, sich zur Beschwerde der Stadt Wädenswil und der darin enthaltenen materiellen Begründung zu äussern.
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6.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Gesuchsteller haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 65, 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu auszurichten (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 2C_705/2011 vom 26. April 2012 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem kantonalen Steueramt Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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