VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_159/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_159/2012 vom 28.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_159/2012
 
Urteil vom 28. Juni 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. G.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialhilfe Basel-Stadt,
 
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
als Verwaltungsgericht vom 11. November 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. Februar 2012 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. November 2011,
 
in die Verfügung vom 1. Mai 2012, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und den Beschwerdeführern zur Bezahlung eines Kostenvorschusses eine Frist angesetzt wurde,
 
in die Verfügung vom 18. Mai 2012, mit welcher A.________ und G.________ auf ihr Ersuchen hin vom 15. Mai 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. Juni 2012 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Juni 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).