BGer 5A_487/2012 | |||
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BGer 5A_487/2012 vom 29.06.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_487/2012
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Urteil vom 29. Juni 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2012 um Entlassung aus dem (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik A.________ nicht eingetreten ist, das Schreiben vom 19. Juni 2012 an die Klinik zur Behandlung als Entlassungsgesuch überwiesen hat, auf eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2012 betreffend Übertragung der Vormundschaft ebenfalls nicht eingetreten ist und das Schreiben an die Vormundschaftskammer des Obergerichts zur Behandlung überwiesen hat,
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in Erwägung,
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dass das Verwaltungsgericht erwog, ihm fehle die Zuständigkeit zur Behandlung der beiden Eingaben, für die Behandlung des Entlassungsgesuchs sei nämlich die Klinik zuständig, weshalb das Schreiben der Klinik zur Behandlung zu überweisen sei, erst gegen einen abweisenden Entlassungsentscheid der Klinik könne die Beschwerdeführerin mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen, für die Frage der Übertragung der Vormundschaft sei sodann die Vormundschaftskammer des Obergerichts zuständig, weshalb auch die zweite Eingabe an die zuständige Behörde zu überweisen sei,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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