BGer 1C_318/2012 | |||
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BGer 1C_318/2012 vom 02.07.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_318/2012
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Urteil vom 2. Juli 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Mai 2012
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
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In Erwägung,
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dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug X.________ mit Verfügung vom 7. April 2011 wegen schwerer SVG-Widerhandlungen den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzog;
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dass X.________ hiergegen Beschwerde zuhanden des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug erhob;
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dass dessen Verwaltungsrechtliche Kammer die Beschwerde mit Urteil vom 1. Mai 2012 abgewiesen hat;
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dass X.________ mit Eingabe vom 20. Juni (Postaufgabe: 21. Juni) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert und wie im vorinstanzlichen Verfahren - auf bloss appellatorische Weise - ihre Sicht der Dinge vorträgt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - insbesondere auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Art. 100 in Verbindung mit Art. 44 ff. BGG) - zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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