BGer 9C_177/2012 | |||
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BGer 9C_177/2012 vom 03.07.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_177/2012
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Urteil vom 3. Juli 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
E.________,
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vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1927 geborene, an hochgradiger Sehschwäche leidende E.________ lebt in einer Alterswohnung, welche zum Seniorenzentrum W.________ gehört. Mit Verfügung vom 31. März 2011 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Gesuch der Versicherten um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ab, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 19. April 2011 festhielt.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher E.________ die Zusprechung einer Entschädigung der AHV für leichte Hilflosigkeit beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. November 2011 ab.
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C.
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E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG in der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 43bis Abs. 1bis AHVG, in Kraft seit 1. Januar 2011, entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei einem Aufenthalt im Heim. Als Heim im Sinne von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art. 66bis Abs. 3 AHVV). Gleich umschrieben wird der Begriff Heim in Rz. 8118.3 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung.
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2.
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Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist die hochgradige Sehschwäche der Beschwerdeführerin ausgewiesen, welche eine Hilflosigkeit leichten Grades begründet. Streitig ist hingegen, ob die Alterswohnung der Versicherten, die zum Seniorenzentrum W.________ gehört, als Heim zu qualifizieren ist. Während die Vorinstanz zur Auffassung gelangt ist, der Aufenthalt in der Alterswohnung habe als Aufenthalt in einem Heim nach Art. 43bis Abs. 1bis AHVG zu gelten, vertritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter Hinweis auf Art. 66bis Abs. 3 AHVV und die von ihr durchgeführten Abklärungen die gegenteilige Ansicht.
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3.
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Ob ein Heimaufenthalt im Sinne von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG vorliegt, beurteilt sich gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 66bis Abs. 3 AHVV, von welchem bei der Gesetzesauslegung in erster Linie auszugehen ist (BGE 136 V 216 E. 5.1 S. 217, 135 V 153 E. 4.1 S. 157), nach formellen Kriterien. Massgebend ist einzig, ob die Einrichtung, in welcher sich die versicherte Person aufhält, von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt. Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen Definition auf Verordnungsstufe, die auch in Einklang mit den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 16. Februar 2005 (BBl 2005 2079) steht, wonach die Entschädigung für leichte Hilflosigkeit nur Personen gewährt werden soll, die zu Hause wohnen, nicht aber bei Heimaufenthalt, erübrigt sich entgegen der Vorinstanz die Prüfung materieller Gesichtspunkte. Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob ein Heim im Sinne des AHVG vorliegt, ist daher nicht, dass die Wohnung nebst altersgerechtem Ausbaustandard von der gemeinschaftlichen heimspezifischen Infrastruktur profitiert und sämtliche alters- und pflegespezifischen Angebote und Dienstleistungen eines einzelnen Anbieters, des Seniorenzentrums, in Anspruch genommen werden können. Die von der Vorinstanz getroffenen sowie allenfalls weitere Abgrenzungen anhand zusätzlicher Kriterien, die hier nicht zu diskutieren sind, hat der Kanton, der eine Institution als Heim anerkennt oder dieser die Betriebsbewilligung erteilt, vorzunehmen. Mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 66bis Abs. 3 AHVV, dessen Gesetzmässigkeit ausser Frage steht, obliegt diese Aufgabe nicht Ausgleichskassen und Gerichten. Diese haben sich vielmehr an den Vorgaben der Kantone und deren Einstufung der entsprechenden Institutionen zu orientieren.
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4.
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Mit Bezug auf die Frage, ob es sich beim Aufenthalt in der Alterswohnung der Beschwerdeführerin um einen Heimaufenthalt handelt, hat das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, weshalb das Bundesgericht nicht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die vom Rechtsvertreter telefonisch eingeholten Auskünfte wie auch die mit der Beschwerde eingereichte Liste von Heimen mit Pflegeplätzen und Altersheimen im Bezirk Y.________ deuten darauf hin, dass der Aufenthalt in der Alterswohnung der Beschwerdeführerin nicht als Heimaufenthalt im Sinne von Art. 66bis Abs. 3 AHVV zu qualifizieren ist. Wie es sich damit verhält, wird die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, näher abzuklären haben. Gestützt auf die Ergebnisse der Abklärungen bei den zuständigen Stellen des Kantons Zürich wird sie über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfügen.
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5.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2011 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 19. April 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Juli 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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