BGer 6B_258/2012 | |||
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BGer 6B_258/2012 vom 04.07.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_258/2012
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Urteil vom 4. Juli 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür,
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Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss
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des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
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vom 23. März 2012.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Das Kassationsgericht erklärte im angefochtenen Beschluss die Aussagen der Beschwerdegegnerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen (Haft-)Einvernahme vom 28. Dezember 2008 und der haftrichterlichen Anhörung vom 29. Dezember 2008 für nicht verwertbar, weil die Angeschuldigte nicht anwaltlich verbeiständet war. Es hob das Urteil des Geschworenengerichts vom 24. November 2010 auf, da dieses die beiden Einvernahmen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin zu deren Nachteil herangezogen hatte, und wies die Sache an das Bezirksgericht zu neuer Entscheidung zurück. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid (BGE 137 V 314 E. 1; 135 V 141 E. 1.1; je mit Hinweis).
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2.
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2.1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegen, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).
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2.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weder behauptet sie, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch legt sie dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.
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Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juli 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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