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Informationen zum Dokument  BGer 6B_147/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_147/2012 vom 06.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_147/2012
 
Urteil vom 6. Juli 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Denys,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. November 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________ fuhr am 21. Dezember 2008 um ca. 4.30 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Glattalstrasse in Richtung Rümlang. Im Bereich einer Linkskurve kollidierte sein Fahrzeug mit dem Fussgänger X.________, der sich auf der Fahrbahn befand. Durch die Kollision erlitt dieser zahlreiche Verletzungen, die zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führten.
 
Die Anklage wirft Y.________ vor, er habe die Kollision schuldhaft verursacht, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 11-26 km/h überschritten habe. Jedenfalls sei er nicht mit einer der Sichtweite angepassten Geschwindigkeit gefahren, da er innerhalb der durch die Scheinwerfer seines Fahrzeugs beleuchteten Strecke nicht habe anhalten können. Eventualiter habe er die Kollision durch ungenügende Aufmerksamkeit schuldhaft verursacht, subeventualiter indem er mit einem mangelhaften Scheinwerfer mit reduzierter Reichweite gefahren sei. Die Kollision und die Verletzungsfolgen seien für Y.________ voraussehbar sowie vermeidbar gewesen.
 
Y.________ wird weiter die Verursachung einer Auffahrkollision vorgeworfen, die für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist.
 
B.
 
Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach Y.________ am 16. Dezember 2010 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Vorfall vom 21. Dezember 2008) frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung (Auffahrkollision) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 400.--. Die Zivilansprüche von A.________ verwies es auf den Zivilweg (a), auf diejenigen von X.________ trat es nicht ein (b) und es nahm davon Vormerk, dass B.________ und C.________ keine geltend machten (c).
 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und X.________ erhoben Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses stellte mit Urteil vom 21. November 2011 fest, dass der bezirksgerichtliche Entscheid in Bezug auf den Schuldspruch und die Zivilansprüche Ziff. a sowie Ziff. c in Rechtskraft erwachsen ist. Es bestätigte den Freispruch und den Strafpunkt des bezirksgerichtlichen Urteils und trat auf die Zivilansprüche von X.________ nicht ein.
 
C.
 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und Y.________ sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Y.________ sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm seinen Schaden zu ersetzen und eine Genugtuung auszurichten. Für die Festlegung der Höhe des Schadenersatzes und der Genugtuung sei er auf den Zivilweg zu verweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, und (lit. a) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der angefochtene Entscheid datiert nach dem 31. Dezember 2010, weshalb sich das Rechtsschutzinteresse nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beurteilt (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 137 IV 219 E. 2.1 mit Hinweisen). Danach wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren Zivilansprüche geltend. Der Freispruch des Beschwerdegegners 2 kann sich auf die Zivilansprüche des Beschwerdeführers auswirken, der als Privatkläger am kantonalen Verfahren teilgenommen hat. Dieser ist daher zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer stellt zahlreiche Beweisanträge (Beschwerde S. 4 Ziff. 5, S. 5 Ziff. 7, S. 6 f. Ziff. 8, S. 10 Ziff. 12, S. 11 Ziff. 14, S. 12 Ziff. 17, S. 13 Ziff. 19 und S. 15 Ziff. 22 f.). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, weil sie seinen Antrag, es sei ein (Ergänzungs-)Gutachten einzuholen, ohne nähere Begründung abgelehnt habe (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 9).
 
3.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, die Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen. Er beantrage die Einholung einer (weiteren) technischen Expertise, um die Geschwindigkeit des Fahrzeugs abzuklären. In seiner Berufungsbegründung gehe er aber zugleich davon aus, diese Geschwindigkeit sei bereits gestützt auf das bei den Akten liegende Gutachten erstellt (Urteil S. 16 E. 11). Die Vorinstanz legt damit hinlänglich dar, weshalb sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers abweist (hierzu BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). Letzterer war in der Lage, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Dass die Vorinstanz das bei den Akten liegende Gutachten nicht im Sinne des Beschwerdeführers würdigt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz unterstelle den Gutachtern, sie seien bei der Berechnung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdegegners 2 davon ausgegangen, er sei die 43 Meter vom Ort der Kollision bis zur Endlage durch die Luft geflogen. Aus dem Gutachten gehe eine solche Annahme indes nicht hervor. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdegegner 2 sei möglicherweise langsamer gefahren als in der Expertise errechnet, sei ebenso willkürlich wie der Umstand, dass die Vorinstanz im Zweifel zu dessen Gunsten davon ausgehe. Anstatt bei den Gutachtern abzuklären, wie ihre Analyse zu verstehen sei, ziehe die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Schlüsse. Wegen dieses Missverständnisses setze sie sich zudem nicht mit den weiteren Unfallparametern auseinander und folge bloss den Schutzbehauptungen des Beschwerdegegners 2. Er selber könne entgegen der Vorinstanz nicht unvermittelt vor das Fahrzeug getreten sein, da er vom Strassenrand bis zum Ort der Kollision (im Bereich der Mittellinie) 3,9 Meter zurückgelegt habe (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 5 und S. 8 ff. Ziff. 10 ff.).
 
4.2 Die Vorinstanz erwägt, gemäss Gutachten habe die Kollisionsgeschwindigkeit 73-83 km/h und die Zufahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs "rund 91-106 km/h" betragen, was zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 auf eine moderate Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h hinweise. Diese lasse sich allerdings gestützt auf das unfalltechnische Gutachten nicht erstellen, da dessen Berechnungen nicht überzeugend seien. Selbst wenn von einer solchen Überschreitung ausgegangen würde, müsse diese nicht adäquat kausal für die Kollision gewesen sein. Bei der Beurteilung dieser Frage sei das mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen. Wenn dieser unvermittelt und knapp vor das Fahrzeug getreten sei, kompensiere dies ein allfälliges, jedenfalls noch leichtes Fehlverhalten des Lenkers (Urteil S. 9 ff. E. 6). Weiter lasse sich nicht erstellen, dass dieser den Beschwerdeführer aus einer Distanz von rund 80 Metern, mitten auf der Strasse stehend, gesehen habe. Das Verhalten des Letzteren bleibe eine Mutmassung, da dieser nichts dazu sagen könne, sich das Gutachten nicht dazu äussere und die Aussagen des Beschwerdegegners 2 auch keine Klarheit schafften. Selbst wenn die Angaben des Lenkers zur Geschwindigkeit widerlegt seien, führe dies nicht dazu, dass der weitere Sachverhalt zu dessen Ungunsten anzunehmen sei. Für die Version des Lenkers, dass der Beschwerdeführer auf die Strasse getreten sei, um sie zu überqueren, spreche die im Gutachten festgestellte Tatsache, dass beim Aufprall dessen linke Körperseite gegen das Fahrzeug gerichtet gewesen sei (Urteil S. 11 f. E. 7).
 
Die Vorinstanz führt aus, gemäss Gutachten hätte der Lenker den Beschwerdeführer bei aufmerksamer Fahrweise sehen müssen, bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit rechtzeitig anhalten und eine Kollision vermeiden können. Dies lasse indes das Verhalten des Letzteren unberücksichtigt. Falls der Lenker den Beschwerdeführer in einer Distanz von rund 80 Metern am Strassenrand gesehen habe, sei er nicht gehalten gewesen, eine Vollbremsung vorzunehmen. Dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Distanz bereits auf der Fahrbahn befunden habe - wovon die Gutachter ausgingen - könne nicht bewiesen werden. Zugunsten des Lenkers sei daher davon auszugehen, jener sei unvermittelt und knapp vor den herannahenden Personenwagen getreten. Jedenfalls könne aus den Aussagen des Lenkers, die hierzu das einzige Beweismittel darstellten, nicht zwingend das Gegenteil geschlossen werden. Zusammenfassend sei weder belegt, dass der Lenker die Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten habe, noch dass er mit den Verhältnissen unangepasstem Tempo gefahren sei. Ebenso sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einer Distanz zum herannahenden Fahrzeug auf die Strasse getreten sei, die dem Lenker ein rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen ermöglicht hätte. Nicht bewiesen sei ferner, dass dieser ungenügend aufmerksam oder sein Scheinwerfer schadhaft gewesen sei. Erstellt sei einzig, dass es zur Kollision gekommen sei und, dass der Beschwerdeführer als Folge davon die in der Anklage aufgeführten Verletzungen erlitten habe. Für jene Sachverhaltselemente, die zu einer adäquaten Kausalität führten, fehlten Beweise (Urteil S. 12 ff. E. 7 f.).
 
4.3
 
4.3.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist sie, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 314 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zum Begriff der Willkür und für die entsprechenden Begründungsanforderungen kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen).
 
4.3.2 Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründe von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; 130 I 337 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Ein Zweit- oder Ergänzungsgutachten ist einzuholen, wenn der gutachterliche Befund nicht genügt. Welche Art von Gutachten anzuordnen ist, ist Ermessensfrage (Urteil 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2 Absatz 5 mit Hinweis).
 
4.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist schlüssig und hinreichend. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs in der technischen Unfallanalyse einem Missverständnis unterliegt. Entgegen ihrer Annahme lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, die Experten seien davon ausgegangen, der Fussgänger sei vom Personenwagen getroffen und dann vom Kollisionsort durch die Luft bis zur Endlage geflogen (Urteil S. 10). Die Gutachter halten vielmehr fest, die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs gemäss Wurfweitendiagramm stehe im Einklang mit der Beschädigungsintensität am Personenwagen und dem Umstand, dass der Fussgänger soweit unterfahren worden sei, dass er nach einem Überschlag auf das Fahrzeugdach geraten sei und die Heckscheibe beschädigt habe (kantonale Akten act. 22/4 S. 13). Mithin berücksichtigten die Experten, dass der Beschwerdeführer vom Fahrzeug etwas mitgetragen wurde. Die Vorinstanz weicht aufgrund eines Missverständnisses vom diesbezüglich schlüssigen Gutachten ab bzw. geht zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 davon aus, er sei langsamer gefahren als im Gutachten errechnet. Die Behebung dieses Mangels hat aber keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, weshalb dieses Vorbringen, wie auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Geschwindigkeit und zum Bremsweg des Fahrzeugs, nicht erheblich sind (S. 13 Ziff. 19). Denn die Vorinstanz erwägt in nicht zu beanstandender Weise, selbst wenn von einer moderaten Geschwindigkeitsüberschreitung des Lenkers ausgegangen würde, müsse diese nicht adäquat kausal für die Kollision gewesen sein. Bei der Beurteilung dieser Frage sei das mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen. Wenn dieser unvermittelt und knapp vor das Fahrzeug getreten sei, kompensiere dies ein allfälliges, jedenfalls noch leichtes Fehlverhalten des Lenkers (Urteil S. 10 f. E. 6). Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne nicht unvermittelt vor das Fahrzeug getreten sein, da er vom Strassenrand bis zum Kollisionsort 3,9 Meter zurückgelegt habe (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 20 f.), vermag er keine Willkür darzutun. Zum einen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, es lasse sich nicht erstellen, dass der Lenker den Beschwerdeführer aus einer Distanz von rund 80 Metern mitten auf der Strasse stehend gesehen habe. Das Verhalten des Letzteren bleibe eine Mutmassung, da dieser dazu nichts sagen könne, sich das Gutachten nicht dazu äussere und die Angaben des Beschwerdegegners 2 auch keine Klarheit schafften. Daher müsse zu dessen Gunsten davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei unvermittelt und knapp vor den herannahenden Personenwagen getreten. Überdies sei dieser alkoholisiert gewesen, und er habe sich in einer ihm unbekannten Umgebung befunden. Deshalb sei zweifelhaft, ob er sich beim Überqueren der Strasse regelkonform verhalten habe (Urteil S. 11 ff. E. 7). Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Geschwindigkeit des Fussgängers beim Überqueren der Strasse gemäss Gutachten 3-6 km/h betrug (kantonale Akten act. 22/4 S. 2). Eine Wegstrecke von 3,9 Metern (vom Strassenrand bis zum Ort der Kollision im Bereich der Mittellinie) ist innert weniger Sekunden zurückgelegt. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Dies ist der Fall, wenn er behauptet, die Vorinstanz setze sich nicht mit den weiteren Unfallumständen auseinander und folge lediglich den Schutzbehauptungen des Lenkers. Darauf ist nicht einzutreten.
 
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte.
 
4.5 Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht ein "Ergänzungsgutachten" vom 31. Januar 2012 ein (act. 5/2). Er macht geltend, es sei ein zulässiges neues Beweismittel, weil es durch die überraschende Interpretation des unfalltechnischen Gutachtens durch die Vorinstanz veranlasst worden sei (Beschwerde S. 4-7 Ziff. 6-8).
 
Ob es sich beim "Ergänzungsgutachten" um ein zulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer will damit lediglich belegen, dass die Vorinstanz zu Unrecht annimmt, die Experten seien bei der Berechnung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs davon ausgegangen, er sei vom Ort der Kollision bis zur Endlage durch die Luft geflogen (Beschwerde S. 4-7 Ziff. 6-8). Dies ergibt sich bereits aus dem bei den Akten liegenden Gutachten und hat auch keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (siehe vorstehende Erwägung).
 
5.
 
Da es beim vorinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners 2 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung bleibt, ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zur schweren Körperverletzung nicht einzugehen (S. 10 f. Ziff. 14).
 
6.
 
6.1 Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, der Beschwerdegegner 2 sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm seinen Schaden zu ersetzen und eine Genugtuung auszurichten. Für die Festlegung der Höhe dieser Forderungen sei er auf den Zivilweg zu verweisen (Beschwerde S. 2 Ziff. I.).
 
6.2 Die Vorinstanz erwägt, ausgangsgemäss sei auf die Zivilansprüche des Beschwerdeführers nicht einzutreten (§ 193 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 [aStPO/ZH]; Art. 453 Abs. 1 StPO).
 
6.3 Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht einzig auf Willkür hin (BGE 135 V 2 E. 1.3). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
 
6.4 Nach § 193 Abs. 1 aStPO/ZH entscheidet das Strafgericht auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeschuldigten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. Dass und inwiefern die Vorinstanz vorliegend diese kantonale Regelung willkürlich angewandt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sodann verletzt die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder Art. 58 ff. SVG (Haftpflicht des Motorfahrzeughalters) noch das Opferhilfegesetz, wenn sie nicht auf die im Strafverfahren geltend gemachten Zivilansprüche eintritt, weil sie den Beschwerdegegner 2 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freispricht (Beschwerde S. 14 ff. Ziff. 22 ff.). Diesen Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Strafgericht auch im Falle eines Freispruchs adhäsionsweise über die Forderungen des mutmasslichen Opfers befinden muss. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
 
7.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juli 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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