BGer 4A_410/2011 | |||
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BGer 4A_410/2011 vom 11.07.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_410/2011
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Urteil vom 11. Juli 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Corboz,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
SAirGroup in Nachlassliquidation,
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vertreten durch den Liquidator
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Rechtsanwalt Karl Wüthrich,
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dieser vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Umbach-Spahn und Rechtsanwalt Dr. Stephan Kesselbach,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone und Dr. Andreas Gersbach,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Heeb,
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3. C.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Gaudenz F. Domenig und Marcel Frey,
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4. D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Waldburger,
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5. E.________,
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6. F.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Peter Nobel und Dr. Philipp Perren,
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7. G.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Georg Friedli und Dominik Eichenberger,
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8. H.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Peter R. Isler und Dr. Ernst F. Schmid,
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9. I.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Hans Nater und Dr. Mathis Berger,
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10. J.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Vito Roberto und Dr. Beat Mathys,
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11. K.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christoph Schmid und Philipp Lindenmayer,
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12. L.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Hans-Jürg Schürmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Mai 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die Swissair Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich ("alte Swissair") bezweckte den Luftverkehr in der Schweiz. In den Jahren 1996/97 wurde das Geschäft dieser Gesellschaft in einen Konzern mit Holdingstruktur überführt. Die Gesellschaft änderte dabei ihre Firma in SAirGroup. Sie fungierte fortan als herrschende Konzernobergesellschaft. Das Fluggeschäft wurde unter einer Subholding, der SAirLines, betrieben, die eine 100%ige Tochtergesellschaft von SAirGroup war.
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Die SAirGroup bezweckte Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen, insbesondere Beteiligung an der SAirLines. Der SAir Konzern selber, also die Gesamtheit der vollkonsolidierten Gruppengesellschaften unter der SAirGroup, wurde ab dem 25. April 2001 mit dem Begriff "Swissair Group" bezeichnet.
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Am 5. Oktober 2001 wurde der SAirGroup die provisorische Nachlassstundung bewilligt. Am 20. Juni 2003 bestätigte der Nachlassrichter den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vom 26. Juni 2002. Der Genehmigungsentscheid wurde am 26. Juni 2003 rechtskräftig. Seither befindet sich die SAirGroup in Nachlassliquidation. Als Liquidator amtet Rechtsanwalt M.________.
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A.b Im hier betroffenen Zeitpunkt (Dezember 2000) waren A.________ (Beschwerdegegner 1) und J.________ (Beschwerdegegner 10) CEO bzw. CFO der SAirGroup.
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B.________, C.________, D.________, E.________, G.________, F.________, H.________, I.________, K.________ und L.________ (Beschwerdegegner 2-9 und 11-12) gehörten dem Verwaltungsrat der SAirGroup an, wobei G.________ als Verwaltungsratspräsident amtete.
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A.c Die SAirGroup war Mitte Dezember 2000 unter anderem Eigentümerin sämtlicher Aktien der SAirLines und der X.________ AG. Die X.________ AG war ursprünglich eine 100%ige Tochtergesellschaft der SAirGroup. Die X.________ AG war eine reine Holdinggesellschaft, deren Zweck im Erwerben, Verwalten und Veräussern von Beteiligungen im Bereich Reiseinformationssysteme bestand. Das mit Abstand grösste Aktivum der X.________ AG war die Beteiligung an "Y.________ Inc.", einer amerikanischen Partnership, die erfolgreich ein elektronisches Reservationssystem für Fluggesellschaften betrieb. Die X.________ AG wies per 30. September 2000 einen Buchwert von rund Fr. 77 Mio. aus.
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Am 18. Dezember 2000 wurde das Eigentum an der X.________ AG von der SAirGroup auf die SAirLines übertragen. Anschliessend wurde die X.________ AG durch Absorption in die SAirLines fusioniert ("X.________-Transaktion").
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B.
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Am 6. September 2005 machte die SAirGroup in Nachlassliquidation (Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich gegen die zwölf Beschwerdegegner eine Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit anhängig, wobei sie geltend machte, ihr sei durch die X.________-Transaktion ein Schaden entstanden. Sie beantragte, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, ihr Fr. 279'796'331.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Dezember 2000 unter solidarischer Haftung für den genannten Betrag zu bezahlen, wobei die Ersatzpflicht eines jeden Beschwerdegegners durch das Gericht festzusetzen sei. Mit den Klagebegehren 2-11 verlangte sie, die von den Beschwerdegegnern 1, 3-9 und 11-12 in den gegen sie eingeleiteten Betreibungen erhobenen Rechtsvorschläge definitiv zu beseitigen. Mit Urteil vom 8. Januar 2009 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
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Die Beschwerdeführerin erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2011 ebenfalls ab.
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C.
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Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 16. Mai 2011 aufzuheben und die Klage vom 2. September 2005 gutzuheissen. Eventuell sei die Klage zur Ergänzung des Verfahrens und Neubeurteilung an das Bezirksgericht, subeventuell an das Obergericht zurückzuweisen. Sub-subeventuell seien im Fall der Abweisung der Beschwerde die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden vorinstanzlichen Verfahren durch das Obergericht neu festzusetzen.
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Alle zwölf Beschwerdegegner beantragen in ihren Antworten, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik ein, die Beschwerdegegner antworteten je mit einer Duplik.
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D.
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Mit Verfügung vom 18. August 2011 wies die Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert von rund Fr. 280 Mio. die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Immerhin gilt dies für das Sub-Subeventualbegehren nur beschränkt, mit dem die Beschwerdeführerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden vorinstanzlichen Verfahren unabhängig vom Ausgang der Hauptsache anfechten will, indem sie Verletzungen von Art. 759 Abs. 2 OR, des Äquivalenzprinzips und von kantonalem Verfassungsrecht rügt. Insoweit verkennt sie die Anforderungen von Art. 107 Abs. 2 BGG betreffend ein reformatorisches Rechtsbegehren, denn den Beschwerdeanträgen lässt sich kein materieller, d.h. bezifferter Antrag auf Abänderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung entnehmen. Dies zieht grundsätzlich Nichteintreten nach sich (Urteil 4A_164/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3.2; allgemeiner: BGE 134 III 235 E. 2 S. 237).
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Die Rechtsbegehren sind allerdings unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 133 II 409 E. 1.4.2; 123 IV 125 E. 1; 105 II 149 E. 2a). Hinsichtlich der Parteientschädigungen lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass die Beschwerdeführerin deren Festsetzung auf insgesamt Fr. 1'455'382.-- für das erstinstanzliche und auf insgesamt Fr. 383'616.-- für das obergerichtliche Verfahren für angemessen hält. In Berücksichtigung der Beschwerdebegründung kann daher bezüglich der Parteientschädigungen das Sub-Subeventualbegehren als hinlänglich betrachtet und insoweit darauf eingetreten werden.
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Bezüglich der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren, zu denen sich auch in der Beschwerdebegründung keine betragsmässige Präzisierung findet, bleibt es jedoch dabei, dass insoweit mangels genügenden Antrags auf das Sub-Subeventualbegehren nicht eingetreten werden kann.
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Was die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolgen anbelangt, fehlt es zudem an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, hat doch die Beschwerdeführerin dieselbe mit ihren Berufungsanträgen vor Obergericht nicht angefochten und namentlich dort nicht geltend gemacht, die erhobene Gerichtsgebühr entbehre der gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 38 Abs. 1 und Art. 126 KV/ZH. Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 1980 (ZR 80 Nr. 1) geltend, die Überprüfung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei im Rahmen eines Berufungsantrags auf Überprüfung der Hauptfrage mitenthalten. Dies trifft zu, da je nach Ausgang des Berufungsverfahrens die Kosten- und Entschädigungsfolgen eventuell anders zu regeln sind. Es bedeutet aber nicht, dass das Obergericht bei Abweisung der Berufung ohne diesbezüglichen Antrag und ohne explizite Rüge von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob die erstinstanzliche Gerichtsgebühr dem Legalitätsprinzip der Kantonsverfassung entspricht. Dies hätte die Beschwerdeführerin beim Obergericht und nicht erst beim Bundesgericht geltend machen müssen.
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2.
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2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
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Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
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2.2 Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerdeergänzung kommt einzig für Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in Betracht (Art. 43 BGG). Eine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Begründung wird nicht angesetzt (BGE 134 II 244 E. 2.4). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf der Beschwerdeführer die Replik nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4).
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Soweit die Beschwerdeführerin dies missachtet, können ihre Ausführungen in der Replik nicht berücksichtigt werden.
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2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zu dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, sondern auch jene über den Ablauf des kantonalen Verfahrens, wie namentlich die Parteivorbringen in demselben, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (Urteile 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 1.3.1; 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 2).
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Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).
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Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
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3.
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3.1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach das Vorliegen eines Schadens, einer Pflichtverletzung, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens (BGE 132 III 342 E. 4.1, 564 E. 4.2).
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Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 OR; differenzierte Solidarität).
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3.2 Die Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien ist nicht streitig. Auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gelangen die für den Konkurs aufgestellten Regeln analog zur Anwendung (BGE 122 III 166 E. 2b/aa S. 169 f. und E. 2b/cc S. 172 ff.). Der Beschwerdeführerin als Nachlassmasse der SAirGroup, vertreten durch ihren Liquidator, kommt demnach die Aktivlegitimation zur vorliegenden Verantwortlichkeitsklage zu, mit der sie einen Schaden der Gesellschaft geltend macht. Die Beschwerdegegner als Mitglieder der Konzernleitung bzw. des Verwaltungsrates unterstehen als Organe der SAirGroup grundsätzlich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit. Ihre Passivlegitimation ist gegeben.
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3.3 Die Klage stützt sich einzig auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der X.________-Transaktion. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei durch die - ihrer Ansicht nach entschädigungslose - Überführung des Eigentums an der X.________ AG von der SAirGroup in die SAirLines am 18. Dezember 2000 ein Schaden von rund Fr. 280 Mio. entstanden. Die X.________ AG habe vor der Transaktion für die Beschwerdeführerin einen Wert von rund Fr. 333 Mio. dargestellt. Das Aktivum "X.________ AG" sei durch die Transaktion aus der Bilanz der SAirGroup verschwunden, ohne dass im Gegenzug der Beteiligungswert am anderen Aktivum SAirLines einen entsprechenden Wertzuwachs erfahren hätte. Denn die SAirLines sei schon damals überschuldet gewesen. Die entschädigungslose Integration der X.________ AG in die SAirLines habe die damals schon bestehende Überschuldung der SAirLines nicht beseitigt, sondern lediglich auf rund Fr. 1.9 Mia. gesenkt, so dass die Beteiligung SAirLines inklusive X.________ AG für die SAirGroup wertlos geblieben sei.
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Ein Kernelement des Klagefundaments bildet demnach die Behauptung der Beschwerdeführerin, die SAirLines sei schon im Zeitpunkt der X.________-Transaktion überschuldet gewesen. Wenn hingegen weder die SAirGroup noch die SAirLines am 18. Dezember 2000 überschuldet waren, so lag weder eine Pflichtverletzung noch ein Schaden vor, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selber ausführt.
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3.4 Die Vorinstanz verneinte eine Pflichtverletzung der an der X.________-Transaktion aktiv beteiligten Konzernleitungsmitglieder A.________ und J.________ (Beschwerdegegner 1 und 10), die den Geschäftsentscheid betreffend die X.________-Transaktion fällten und durchführten. Sie wies die Klage mangels Pflichtwidrigkeit mit drei, für sich allein tragenden Begründungen ab, wobei sie für alle drei Begründungen davon ausging, dass die SAirGroup im Dezember 2000 nicht überschuldet war:
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In der Hauptbegründung gelangte sie zum Schluss, dass auch die SAirLines weder vor noch nach der Transaktion überschuldet war. Bei dieser Konstellation handelte es sich bei der X.________-Transaktion lediglich um eine konzerninterne Vermögensverschiebung. Daher war keine Pflichtwidrigkeit gegeben.
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In der Eventualbegründung ging die Vorinstanz davon aus, dass die allfällige Überschuldung der SAirLines per 18. Dezember 2000 durch die X.________-Transaktion behoben worden war. Somit hätte für die SAirGroup als unmittelbarer Vorteil aus der Transaktion ein Gegenwert im Umfang des die Überschuldung übersteigenden Betrages resultiert, in dem sich der Wert der Beteiligung an der SAirLines erhöht hätte. Überdies hätte sich in diesem Fall für die SAirGroup bzw. den gesamten Konzern aus der Transaktion ein darin liegender mittelbarer Vorteil ergeben, dass die SAirLines durch den Aktivenzufluss von einem Insolvenzverfahren bewahrt worden wäre, das bei Fortbestehen einer Überschuldung gedroht hätte. Unter Berücksichtigung, dass die SAirGroup und die SAirLines bezüglich ihres weiteren Fortbestands in einer schicksalhaften Gemeinschaft verbunden gewesen seien, sei der Entscheid der Geschäftsleitung zur Transaktion in dieser Situation daher zumindest vertretbar gewesen und habe keine Pflichtverletzung der handelnden Organe vorgelegen.
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In der Subeventualbegründung verneinte die Vorinstanz eine Pflichtverletzung auch für den "schlechtesten" Fall, dass eine Überschuldung der SAirLines durch die X.________-Transaktion am 18. Dezember 2000 nicht gänzlich behoben worden wäre, sondern nur hätte (deutlich) verringert werden können und der SAirGroup (einstweilen) kein adäquater finanzieller Gegenwert entstanden wäre. Denn durch die Transaktion habe die für den Konzern eminent wichtige Weiterexistenz ihres Herzstücks, der SAirLines, jedenfalls am Stichtag gesichert werden können. Die Transaktion habe so mindestens einen mittelbaren Vorteil gebracht, indem ein Konkurs der SAirLines, der weitreichende Folgen für den gesamten Konzern gehabt hätte, habe abgewendet werden können. Der Entscheid, die Transaktion am 18. Dezember 2000 durchzuführen, sei auch bei dieser angenommenen Konstellation als im damaligen Zeitpunkt vertretbarer Geschäftsentscheid zu qualifizieren und somit nicht pflichtwidrig gewesen.
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Betreffend die nicht aktiv handelnden Verwaltungsratsmitglieder erwog die Vorinstanz, da sie (allenfalls mit Ausnahme des Präsidenten) keine Kenntnis von der Transaktion gehabt hätten, könne die Pflichtwidrigkeit jedenfalls nicht im Abschluss des Geschäfts liegen. Die Frage allfälliger Pflichtverletzungen der einzelnen Verwaltungsräte bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion liess die Vorinstanz offen. Diese Frage stelle sich nur, wenn die von den Konzernleitungsmitgliedern vorgenommene X.________-Transaktion ihrerseits eine materiell pflichtwidrige Handlung darstellen würde, die einen Schaden zur Folge gehabt hätte. Da dies nicht zutreffe, könnte eine allenfalls pflichtwidrige Unterlassung der Verwaltungsräte auch nicht hypothetisch kausal sein für einen Schaden.
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Schliesslich kam die Vorinstanz - der Vollständigkeit halber - mit einer weiteren Eventualbegründung zu einer Klageabweisung: Sie erwog, selbst wenn - entgegen der zuvor festgehaltenen Erkenntnis - ein pflichtwidriges Verhalten und ein Schaden bejaht würden, fehlte es jedenfalls an der notwendigen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden, da auch ein pflichtgemässes Verhalten (rechtmässiges Alternativverhalten) zum selben Ergebnis geführt hätte.
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3.5 Die Beschwerdegegner halten der Beschwerdeführerin vor, sie hätte jede einzelne der vorinstanzlichen Alternativbegründungen anfechten und dartun müssen, weshalb sie Recht verletze oder auf einem willkürlich festgestellten Sachverhalt beruhe. Denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützten, fehle der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung auch der gehörig begründeten Rügen. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Replik, dass es sich bei den Begründungen der Vorinstanz um selbständig tragende Begründungen handle. Jedenfalls habe sie sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz umfassend und hinreichend gerügt. Sie reicht eine tabellarische Darstellung ein, aus der hervorgehen soll, dass und wie sie die "zentralen Sachverhaltsfeststellungen" der Vorinstanz gerügt habe und auf welche der Begründungen sich die Rügen auswirkten. Die Beschwerdegegner halten diese Tabelle für unzulässig.
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3.5.1 Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.).
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3.5.2 Die Alternativbegründungen der Vorinstanz vermögen die Klageabweisung je für sich allein zu stützen. Die Vorinstanz gelangte für drei verschiedene Sachverhaltsvarianten zum Schluss, dass es jeweils an einer Pflichtverletzung fehlen würde, was je bereits die Klageabweisung zu rechtfertigen vermag. Sodann folgt die Klageabweisung selbständig aus der Alternativbegründung, dass es - wenn eine Pflichtverletzung und ein Schaden angenommen würden - an der weiteren Haftungsvoraussetzung der Kausalität mangelte.
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Ob die Beschwerdeführerin sämtliche Begründungen angefochten hat, ist aufgrund des Umfangs der Beschwerde nicht sofort erkennbar. Es finden sich jedoch hinsichtlich aller Begründungen Rügen, die auf sie bezogen werden können, so dass unter dem Titel "Anfechtung aller Alternativbegründungen" auf die Beschwerde einzutreten ist.
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3.5.3 Damit ist indessen nicht auch gesagt, dass die mit der Replik eingereichte tabellarische Darstellung unter dem Titel "hinreichende Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen" weiterhilft bzw. berücksichtigt werden kann. Ob die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinreichend angefochten worden sind, beurteilt sich einzig aufgrund der in der Beschwerde erhobenen Sachverhaltsrügen.
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3.5.4 Das angefochtene Urteil ist demnach anhand der geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen, wobei sich allenfalls eine Beurteilung von gegen die Eventualbegründungen gerichteten Rügen erübrigt, sofern sich herausstellen sollte, dass die Hauptbegründung nicht zu beanstanden ist.
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3.6 Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs (dazu Erwägung 4). Sodann macht sie offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen geltend (dazu Erwägung 5) und beruft sich auf Verletzungen von Art. 8 ZGB (dazu Erwägung 6). In einem weiteren Komplex hält sie der Vorinstanz verschiedene Bundesrechtsverletzungen vor (dazu Erwägungen 7-10). Schliesslich beanstandet sie die kantonale Kosten- und Entschädigungsregelung (dazu Erwägung 12). Wie erwähnt, kann indessen bezüglich der Kostenregelung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Erwägung 1.2).
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4.
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Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil das Bezirksgericht ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zu Dupliknoven der Beschwerdegegner Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe eine Heilung im Berufungsverfahren angenommen, obwohl es sich um eine schwerwiegende Gehörsverletzung handle und zugleich das Vertrauensprinzip und die Waffengleichheit verletzt worden seien. Mit der Annahme einer Heilung habe die Vorinstanz ihrerseits eine Gehörsverletzung begangen.
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4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3.-4.6 S. 102 ff., je mit Hinweisen). Die Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, muss diese grundsätzlich unverzüglich einreichen oder beantragen, ansonsten davon auszugehen ist, sie verzichte auf eine Stellungnahme (BGE 133 I 100 E. 4.8; 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4 S. 47).
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Gemäss ständiger Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
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4.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin vor dem 8. April 2008 im Besitz der (erstinstanzlichen) Duplikschriften der Beschwerdegegner. Mit Verfügung vom 8. April 2008 hielt der Vorsitzende des Bezirksgerichts dies so fest und erklärte das Hauptverfahren für geschlossen. Weiter verfügte er, dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach erfolgter Bearbeitung Frist zur Stellungnahme zu Noven in den Duplikschriften angesetzt werde. Eine solche Fristansetzung erfolgte danach nicht. Vielmehr fällte das Bezirksgericht am 8. Januar 2009 das Urteil.
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Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe im Hinblick auf die Verfügung, mit der ihr gegebenenfalls eine Fristansetzung zur Stellungnahme in Aussicht gestellt worden sei, angenommen, sie hätte nicht von sich aus Stellung nehmen dürfen. Die Vorinstanz hielt diese Annahme für "vertretbar". Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund von Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass das Bezirksgericht eine entsprechende Fristansetzung verfügen bzw. sie jedenfalls in Kenntnis setzen werde, wenn es darauf verzichten wolle, so dass sie noch die Möglichkeit gehabt hätte, von sich aus unverzüglich eine Stellungnahme einzureichen. Da das Bezirksgericht jedoch ohne weitere Reaktion das Urteil gefällt habe, sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verwehrt und das Prinzip der Waffengleichheit verletzt worden. Das Vorgehen des Bezirksgerichts widerspreche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess und dem Gebot des fairen Verfahrens.
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4.3 Die Beschwerdeführerin hatte unbestrittenermassen Kenntnis von den erstinstanzlichen Duplikschriften der Beschwerdegegner. Das Bezirksgericht verwehrte ihr auch nicht aktiv, zu den Duplikschriften Stellung zu nehmen. Es fragt sich einzig, ob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin von der grundsätzlichen Pflicht, sich zu den Duplikschriften unverzüglich zu äussern oder eine Äusserungsmöglichkeit zu beantragen, wenn sie dies für erforderlich hielt (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105), entbunden war, weil der Vorsitzende des Bezirksgerichts am 8. April 2008 verfügt hatte, der Beschwerdeführerin werde gegebenenfalls nach erfolgter Bearbeitung Frist zur Stellungnahme zu Noven in den Duplikschriften angesetzt. Nicht festgestellt im angefochtenen Urteil und daher nicht zu berücksichtigen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist das Telefongespräch zwischen dem Referenten und dem Vertreter der Beschwerdeführerin, das diese zusätzlich geltend macht.
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Entgegen der Vorinstanz liesse sich die Auffassung der Beschwerdegegner ebenso gut vertreten, dass die Beschwerdeführerin trotz der in Aussicht gestellten Fristansetzung von sich aus hätte Stellung nehmen müssen, wenn sie eine solche nicht bloss "gegebenenfalls" sondern in jedem Fall für erforderlich hielt (in diesem Sinne Urteil 4D_46/2011 vom 13. September 2011 E. 4). Dazu wäre sie nach der publizierten Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Erwägung 4.1) berechtigt und gehalten gewesen. Dass ihr eine Stellungnahme vom Bezirksgericht verwehrt worden wäre, ist nicht dargetan. Auch hätte sie genügend Zeit gehabt, sich um eine Äusserungsmöglichkeit zu bemühen, nachdem sie bereits am 8. April 2008 von den Duplikschriften Kenntnis hatte und das Urteil erst rund neun Monate später erging. Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob überhaupt eine Gehörsverletzung in erster Instanz vorlag.
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4.4 Wenn hingegen mit der Vorinstanz angenommen würde, die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass das Bezirksgericht ihr eine Frist zur Stellungnahme ansetzen oder ihr wenigstens mitteilen würde, es wolle darauf verzichten, so wäre die im gegenteiligen Vorgehen des Bezirksgerichts zu erblickende Gehörsverletzung jedenfalls als nicht so schwerwiegend einzustufen, dass die Schwere der Verletzung einer Heilung im Berufungsverfahren entgegenstünde. Die Vorinstanz verfügte im Berufungsverfahren unbestrittenermassen über eine volle Kognition hinsichtlich aller Sach- und Rechtsfragen. Gemäss Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin zudem unbeschränkt Gelegenheit, sich in der Berufungsbegründung zu den vorinstanzlichen Duplikschriften zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin denn auch - teilweise - Gebrauch. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Heilung der Gehörsverletzung annahm. Die entsprechende Rüge einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz erweist sich als unbegründet.
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4.5 Die Beschwerdeführerin hält es überdies für überspitzt formalistisch, dass die Vorinstanz eine Heilung der Gehörsverletzung vornahm. Sie kritisiert die Ansicht der Vorinstanz, dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei Genüge getan, indem sie sich in der Berufungsbegründung habe äussern können. Die Haltung der Vorinstanz, es liege im Belieben der Beschwerdeführerin, inwieweit sie nur zu einzelnen oder allen Noven habe Stellung nehmen wollen, und nicht bestrittene Noven in den erstinstanzlichen Duplikschriften würden im Berufungsverfahren als anerkannt gelten, erscheine vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Verfahrensverletzungen und dem Umstand, dass die Dupliknoven für das Bezirksgericht nicht entscheidrelevant gewesen seien, als überspitzt formalistisch.
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Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin nennt keine Formvorschriften, welche die Vorinstanz mit übertriebener Strenge angewendet hätte. Ebenso wenig stellte die Vorinstanz überhöhte formelle Anforderungen an eine Rechtsschrift. Vielmehr hielt sie zu Recht und gerade ohne unzulässige Benachteiligung für die Beschwerdeführerin fest, dass diese sich in der Berufungsbegründung uneingeschränkt zu den erstinstanzlichen Duplikschriften und darin vorgebrachten Noven äussern konnte. Die Beschwerdeführerin hatte damit umfassend Gelegenheit, zu den Duplikschriften Stellung zu nehmen. Wenn sie von dieser Gelegenheit nach eigenem Gutdünken nur teilweise Gebrauch machte, liegt das in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Sie kann daraus nicht im Nachhinein eine ungenügende Heilung der Gehörsverletzung oder einen überspitzten Formalismus konstruieren.
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Aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht den Dupliknoven keine ausschlaggebende Bedeutung beimass, durfte die Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass die Dupliknoven auch vor Obergericht von vornherein keine Rolle spielen würden und sie sich daher in der Berufungsbegründung nicht dazu zu äussern brauche. Die Berufung nach zürcherischem Zivilprozessrecht überwälzte den Prozess umfassend auf die Rechtsmittelinstanz und diese war nicht an die Begründung des erstinstanzlichen Urteils gebunden (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 2 f. zu § 269 ZPO/ZH). Deshalb bestand durchwegs Anlass für die Beschwerdeführerin, zu den Dupliknoven Stellung zu beziehen, soweit diese den Prozessstoff betrafen, den die Rechtsmittelinstanz zu beurteilen hatte. Im Übrigen muss die Beschwerdeführerin selber davon ausgegangen sein, die Dupliknoven könnten vor Obergericht bedeutsam sein, ansonsten sie sich nicht zu einzelnen derselben in der Berufungsbegründung geäussert hätte. Wenn sie darauf verzichtete, zu allen Dupliknoven Stellung zu nehmen, hat sie sich dies selber zuzuschreiben. Verwehrt war es ihr nicht.
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Ein überspitzter Formalismus ist daher nicht erkennbar.
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5.
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Die Beschwerdeführerin macht in drei Punkten eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend.
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5.1 In einem ersten Punkt beanstandet sie die Annahme der Vorinstanz, die SAirLines habe am 18. Dezember 2000 mit der Beteiligung Swissair über derart hohe stille Reserven verfügt, dass sie auch bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin behaupteten zusätzlichen Verbindlichkeiten von Fr. 1'341 Mio. nicht überschuldet gewesen sei (vgl. Urteil S. 79). Die Vorinstanz sei mit ihrer Annahme eines Mehrwertes auf der Beteiligung Swissair von über Fr. 1'000 Mio. ohne Grund massiv über die Behauptung der Beschwerdegegner eines Mehrwertes von Fr. 294 Mio. hinausgegangen. Sie habe damit die Verhandlungsmaxime nach § 54 Abs. 1 aZPO/ZH offensichtlich und krass verletzt und überdies eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung getroffen. Sie verstosse damit gegen Art. 9 BV.
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5.1.1 Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst kann das Bundesgericht nicht auf die Behauptung der Beschwerdeführerin abstellen, die Beschwerdegegner hätten lediglich einen Mehrwert auf der Beteiligung Swissair von Fr. 294 Mio. behauptet. Dem angefochtenen Urteil ist die anders lautende tatsächliche Feststellung der Vorinstanz zu entnehmen, dass die Beschwerdegegner im Hinblick auf einen Wert der Marke "Swissair" von Fr. 660 Mio. und einen Marktwert der Swissair auch nach dem Grounding von über Fr. 1 Mia. konkrete Behauptungen und Bezifferungen zum Markenwert "Swissair" und den entsprechenden allfälligen stillen Reserven gemacht haben (Urteil S. 76). Diese Feststellung wird von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich angefochten (Erwägung 2.3). Sie und nicht die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner hätten lediglich einen Mehrwert auf der Beteiligung Swissair von Fr. 294 Mio. behauptet, ist demnach für das Bundesgericht massgebend. Damit ist der Rüge einer offensichtlichen und krassen Verletzung der Verhandlungsmaxime nach § 54 aZPO/ZH, weil die Vorinstanz über eine Behauptung der Beschwerdegegner hinausgegangen sei, von vornherein der Boden entzogen.
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5.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Annahme der Vorinstanz, wonach die SAirLines am 18. Dezember 2000 mit der Beteiligung Swissair über derart hohe stille Reserven verfügt habe, dass sie auch bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin behaupteten zusätzlichen Verbindlichkeiten von Fr. 1'341 Mio. nicht überschuldet gewesen sei, als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich hinstellt, da sie auf der ihrerseits offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen Annahme eines Mehrwertes auf der Beteiligung Swissair von über Fr. 1'000 Mio. basiere, verfehlt sie die Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge (Erwägung 2.2). Sie zeigt in der Beschwerde nicht auf, inwiefern die beanstandete Annahme der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein soll.
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Die Vorinstanz legte detailliert dar, was die Parteien betreffend Mehrwert der Beteiligung Swissair vorbrachten. Dabei hielt sie insbesondere fest, die Beschwerdeführerin habe nicht (mehr) bestritten, dass ihr Vertreter, M.________, in der Sonntagspresse vom 17. März 2002 verlauten liess, dass die amerikanische Investoren-Gruppe "Z.________" für die Swissair Fr. 1.2 Mia. geboten habe. Ebenso habe sie es unterlassen, explizit zu bestreiten, dass M.________ über ein Gutachten verfügt habe, in dem der Wert der Marke "Swissair" auch nach dem Grounding noch auf Fr. 660 Mio. geschätzt wurde. Die Vorinstanz erwog, die Experten würden den Gesamtwert des Markennamens "Swissair" auf Fr. 660 Mio. schätzen. Gemäss Experten entspreche dieser Betrag jedoch nicht notwendigerweise dem zu erzielenden Verkaufspreis des Markennamens, da dieser stark vom jeweilen Käufer und vom Marktumfeld abhängig sei. Dem Artikel vom 17. März 2002 der NZZ am Sonntag lasse sich entnehmen, dass ein Interessent offenbar bereit gewesen sei, für die Swissair insgesamt Fr. 1.2 Mia. zu bezahlen. Von diesem Sachverhalt ging die Vorinstanz aus. Inwiefern die darauf gestützte Annahme der Vorinstanz, dass auf dem Markennamen "Swissair" stille Reserven von bis zu Fr. 660 Mio. bestanden hätten und die Swissair auch nach dem Grounding noch realistischerweise einen Marktwert von insgesamt über Fr. 1 Mia. aufgewiesen habe, willkürlich sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, jedenfalls nicht rechtsgenüglich. Da die entsprechende Sachverhaltsrüge demnach keinen Erfolg zeitigt, kann offen bleiben, ob auf dieselbe auch deshalb nicht einzutreten sei, weil die Beschwerdeführerin nicht hinlänglich dargelegt habe, inwiefern die Behebung des behaupteten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könne, wie dies die Beschwerdegegner geltend machen.
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5.1.3 In einem zweiten Punkt kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz an diversen Stellen davon ausgegangen sei, auch die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich für eine Sanierung der SAirLines plädiert (vgl. Urteil S. 91, 115).
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Der Vorwurf offensichtlicher Unrichtigkeit greift bereits mit Blick auf eigene Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, soweit er überhaupt rechtsgenügend begründet ist (Erwägung 2.2). So schrieb sie in ihrer erstinstanzlichen Replik, die Beschwerdeführerin gehe nicht davon aus, "man hätte die SAirLines Ende 2000 sich selbst überlassen bzw. in den Konkurs abdriften lassen sollen, sondern sanieren müssen" (act. 108 S. 8 und 75 ff.).
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Die Rüge entbehrt zudem hinsichtlich der Hauptbegründung der Entscheidrelevanz. Denn die Vorinstanz traf die beanstandete Annahme lediglich im Rahmen ihrer Eventualbegründungen. Für die Hauptbegründung, welche die Klageabweisung allein zu stützen vermag, hatte sie keine (ausschlaggebende) Bedeutung.
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5.1.4 In dritter Linie wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Qualität der beigezogenen Berater (Q.________ Inc. und S.________ AG) nicht bemängelt (vgl. Urteil S. 114). Entgegen dieser Erwägung habe sie auf den Mangel hingewiesen, dass die Beschwerdegegner zur Überprüfung der finanziellen Situation der Swissair-Gruppe nur strategische Berater beigezogen hätten, die lediglich mit rudimentär geschätzten Werten gearbeitet hätten und nicht Sanierungsexperten gewesen seien. Sie wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG vor, indem sie vom (angeblich) zulässigen Vertrauen der Verwaltungsräte in die strategischen Berater (also nicht Sanierer) auf ein zulässiges Zuwarten für ein Sanierungskonzept (bzw. folglich auf eine mangelnde Pflichtverletzung) geschlossen habe.
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Auch in diesem Punkt wird die Sachverhaltsrüge nicht rechtsgenüglich begründet (vgl. Erwägung 2.3). So kann den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnommen werden, weshalb die - generell gehaltene - Feststellung der Vorinstanz, dass auch von der Beschwerdeführerin die Qualität der beigezogenen Berater nicht bemängelt worden sei, offensichtlich unrichtig wäre. Selbst wenn die genannten Berater nicht als Sanierungsexperten beigezogen worden sein sollten, ist nicht dargetan, weshalb es willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz deren Beurteilung, dass kein absolut dringender Handlungsbedarf bestehe, in ihre Erwägungen einbezog. Diese stellte sie im Übrigen lediglich im Rahmen ihrer Subeventualbegründung an, weshalb es auch diesbezüglich letztlich an der Entscheidrelevanz im Ergebnis mangelt.
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5.2 Zusammenfassend erweisen sich die Sachverhaltsrügen als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
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6.
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In einem weiteren Rügenkomplex moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Beweislastregel und des Rechts auf Beweis nach Art. 8 ZGB.
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6.1 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; 128 III 271 E. 2a/aa S. 273 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz in Würdigung der vorhandenen Beweise eine rechtserhebliche Tatsache als bewiesen oder als widerlegt erachtet, liegt Beweiswürdigung vor und fällt eine Verletzung von Art. 8 ZGB, der an die Beweislosigkeit anknüpft, ausser Betracht (BGE 134 II 235 E. 4.3.4; 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.). Art. 8 ZGB regelt die Beweiswürdigung nicht und schliesst auch die antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 122 III 219 E. 3c S. 223 f.).
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Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 132 III 222 E. 2.3 S. 226; 545 E. 3.3.2 S. 548; 130 III 591 E. 5.4 S. 601), wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.; 114 II 289 E. 2a S. 290, je mit Hinweisen). Wer eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs geltend macht, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, welche Beweismittel er im kantonalen verfahren prozesskonform für welche prozessrelevanten Tatsachen angeboten hat (Urteil 5C.238/2000 vom 8. Dezember 2000 E. 4a, nicht publ. in: BGE 127 III 65; Erwägung 2.3 vorne). Denn ein Anspruch auf Beweisführung besteht nur, sofern der Beweisantrag rechtserhebliche Tatsachen, d.h. Sachumstände, von deren Verwirklichung es abhängt, ob so oder anders zu entscheiden ist, betrifft und nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299).
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Die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachdarstellungen zu substanziieren, bedeutet, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen hat, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die inhaltliche Tragweite der Substanziierungslast hängt auch vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 108 II 337 E. 2b S. 339; seither BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 162; 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 187 f.). Stellt der Richter überhöhte Anforderungen an die Substanziierungslast, indem er detailliertere Tatsachenbehauptungen verlangt als für die Beurteilung des anspruchsbegründenden Sachverhalts nötig, verletzt er Art. 8 ZGB (BGE 114 II 289 E. 2a). Im Unterschied zur Substanziierung der Sachbehauptungen zur Begründung eines Anspruchs, die wie vorhergehend ausgeführt, eine Frage des Bundesrechts ist, sind (bzw. waren unter der Herrschaft des kantonalen Zivilprozessrechts) die Anforderungen an die Substanziierung einer Bestreitung Gegenstand des kantonalen Rechts, solange dieses damit nicht in Widerspruch zu Art. 8 ZGB gerät (BGE 117 II 113 E. 2; 108 II 337 E. 2d).
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6.2 Die Beschwerdeführerin gliedert ihre zahlreichen Rügen unter dem Titel "Verletzung von Art. 8 ZGB" in drei Bereiche, in denen ihr die Vorinstanz zu Unrecht ungenügende Behauptungen vorgeworfen habe, und in fünf Themen, zu denen zu Unrecht ungenügende Bestreitungen der Beschwerdeführerin angenommen worden seien. Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
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6.2.1 Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit der Frage, wie sich die finanzielle Situation der SAirGroup zur Zeit der X.________-Transaktion (18. Dezember 2000) präsentierte bzw. welchen Kenntnisstand primär die Beschwerdegegner 1 und 10 hatten bzw. hätten haben müssen. Dabei gelangte sie zur Feststellung, dass eine Überschuldung der SAirGroup nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus stellte sie fest, dass eine Überschuldung - wenn denn eine solche vorgelegen hätte - für die Beschwerdegegner nicht erkennbar gewesen wäre.
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Die Beschwerdeführerin kritisiert folgende von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gemachten Erwägungen:
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- Urteil S. 54: "Die Klägerin selbst äusserte sich nicht detailliert dazu, wie die Beklagten die allfällige Überschuldung hätten bemerken müssen, wenn schon das Management, die interne Revision und zwei externe Revisionsgesellschaften dies nicht getan hatten."
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- Urteil S. 57: "Dass die Beklagten 1 und 10 [Beschwerdegegner 1 und 10], welche den Geschäftsentscheid betreffend die X.________-Transaktion fällten und durchführten, über weitere einschlägige Informationen betreffend Überschuldung verfügt hätten, wird nicht konkret auf sie bezogen und substanziiert dargelegt. Es wird nur pauschal behauptet, die Beklagten 1 und 10 hätten erkennen müssen, dass die fragliche Vermögensentäusserung bei der SAirGroup in finanziell äusserst schwierigen Zeiten erfolgte."
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- Urteil S. 61/62: "Die Klägerin machte nicht substantiiert geltend, weshalb sich die Beklagten nicht auf die Ergebnisse dieser renommierten Beratungsfirmen hätten verlassen dürfen und wie die Beklagten zu anderen Erkenntnissen hätten gelangen können bzw. müssen."
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Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe aus den zitierten Ausführungen im Sinne eines wesentlichen Sachverhaltselements abgeleitet, die Beschwerdegegner hätten keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die SAirGroup und die SAirLines Mitte Dezember 2000 hätten überschuldet sein können, was ein pflichtwidriges Verhalten ausschliesse. Sie zitiert mehrere Passagen aus ihrer erstinstanzlichen Replik und Klageschrift, wonach die Beschwerdegegner über zahlreiche Anhaltspunkte und genügend Informationen verfügt haben sollen, um begründete Besorgnis bezüglich einer Überschuldung von SAirGroup und SAirLines zu haben. Die gerügte Verletzung von Art. 8 ZGB erblickt sie darin, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer ungenügenden Substanziierung durch die Beschwerdeführerin ausgegangen sei und über die behaupteten Kenntnisse der Beschwerdegegner betreffend Überschuldung nicht Beweis erhoben habe.
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Die Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB geht fehl. Die Beschwerdeführerin legt nicht etwa dar, dass die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Substanziierungslast gestellt hätte. Sie versucht mit den Zitaten aus ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften darzutun, dass sie den Substanziierungsanforderungen nachgekommen sei. Dies misslingt ihr jedoch. Aus den zitierten Stellen geht nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Beschwerdeführerin genau das, was die Vorinstanz gemäss den oben zitierten Erwägungen vermisste, genügend konkret und detailliert vorgebracht hätte. Der Vorwurf fehlender Beweisführung scheitert bereits daran, dass über ungenügend substanziierte Vorbringen gerade kein Beweis erhoben werden kann.
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Im Übrigen trifft es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Vorinstanz allein aus den kritisierten Erwägungen betreffend ungenügend substanziierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, abgeleitet hätte, dass eine allfällige (aber verneinte) Überschuldung der SAirGroup für die Beschwerdegegner im massgeblichen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen wäre. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Parteivorbringen zu diesem Schluss, auch derjenigen, welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erneut zitiert, ferner aufgrund der im Recht liegenden Akten. Für die Vorinstanz waren dabei insbesondere die Umstände ausschlaggebend, dass aus dem testierten Jahresabschluss 2000 der SAirGroup nicht hervorgehe, dass die Gesellschaft damals überschuldet gewesen sei, die Revisionsstelle R.________ jegliche Hinweise auf eine Überschuldungsgefahr oder gar eine Überschuldung per Ende 2000 unterlassen habe und keinen Grund gesehen habe, nicht ausschliesslich zu Fortführungswerten zu bilanzieren, dass auch die Revisionsgesellschaft T.________ im Rahmen einer Neubeurteilung unter Anwendung von neuen Standards nicht von einer Überschuldung per 31. Dezember 2000 ausgegangen sei, dass die Beratungsfirma Q.________ davon ausgegangen sei, dass die Situation nicht existenzbedrohend sei, sondern der Betrieb ohne Weiteres fortgeführt werden könne, jedoch Massnahmen für Verbesserungen der finanziellen Situation ergriffen werden müssten, dass im Bericht der S.________ AG vom 22. November 2000 ein akzeptabler Eigenfinanzierungsgrad und somit genügend Eigenkapital attestiert werde, dass demnach auch die beiden renommierten Beratungsfirmen zum Ergebnis gelangt seien, dass die SAirGroup einen Handlungsbedarf aufweise und deshalb geeignete Massnahmen treffen müsse, um eine zweifellos bestehende schwierige finanzielle Situation in den Griff zu bekommen. Dabei sei der Eindruck erweckt worden, dass noch genügend Zeit für die sorgfältige Analyse der besten Variante und für strategische Optionen bestehe. Namentlich gestützt auf diese Überlegungen hielt die Vorinstanz fest, dass die SAirGroup aufgrund der geprüften Jahresbilanz 2000 keine qualifizierte Unterdeckung aufgewiesen habe und die Beschwerdegegner auch nicht von einer solchen hätten ausgehen müssen. Dass die Vorinstanz mit ihrer Würdigung der Parteivorbringen und der Akten in Willkür verfallen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
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6.2.2 In einem weiteren Punkt hält die Beschwerdeführerin der Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Substanziierungslast vor, indem sie feststellte, die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegnern lediglich pauschal vorgeworfen, dass sie die entsprechenden Verpflichtungen der SAirGroup einzeln hätten kennen und dafür besorgt sein müssen, dass diese bilanziert würden (Urteil S. 57). Art. 8 ZGB sei zudem verletzt, indem die Vorinstanz dazu kein Beweisverfahren durchgeführt habe. Sie produziert vor Bundesgericht eine tabellarische Übersicht, in der ihre detaillierten Behauptungen betreffend Wissen der Beschwerdegegner um die Verbindlichkeiten der SAirLines und SAirGroup per 18. Dezember 2000 unter Verweis auf die einschlägigen Stellen in ihren kantonalen Rechtsschriften dargestellt sein sollen.
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Mit dieser tabellarischen Übersicht vermag die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf überhöhter Substanziierungsanforderungen und damit einer Verletzung von Art. 8 ZGB nicht hinlänglich zu begründen. Soweit sie damit belegen möchte, dass sie entgegen der Feststellung der Vorinstanz die Substanziierungsanforderungen erfüllt habe, versucht sie, den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt in Bezug auf die Parteivorbringen im Prozess zu ergänzen, ohne dazu eine Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 BGG zu erheben. Auch hier geht sodann der Vorwurf der Nichtdurchführung eines Beweisverfahrens von vornherein ins Leere, da eine Beweisabnahme hinreichend konkrete Behauptungen voraussetzt, an denen es aber im vorliegenden Zusammenhang gerade fehlte.
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6.2.3 Zur per 18. Dezember 2000 behaupteten Überschuldung der SAirGroup und der SAirLines rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass die Vorinstanz dazu zu Unrecht auf ein Beweisverfahren verzichtet habe. Sie kritisiert die Erwägung der Vorinstanz, dass sie die von den Beschwerdegegnern geltend gemachte Nicht-Überschuldung lediglich pauschal bestritten habe, ohne jedoch konkret auf die Berichte der Revisionsstellen einzugehen (Urteil S. 54 oben).
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Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Akten als belegt, dass die SAirLines und die SAirGroup Ende 2000 nicht überschuldet gewesen seien. Sie gelangte mithin bereits aufgrund der im Recht liegenden Akten zu einem positiven Beweisergebnis zugunsten der Darstellung der Beschwerdegegner. Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält. Bundesrechtlich ist die antizipierte Beweiswürdigung zulässig (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; vgl. auch BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der Vorwurf einer Verletzung von Art. 8 ZGB, weil das Obergericht zu Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend Überschuldung kein Beweisverfahren durchgeführt hat, geht demnach fehl. Dass die (vorweggenommene) Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, "mit ihrer detaillierten Darstellung einer per 18. Dezember 2000 bestehenden Überschuldung" habe sie die Richtigkeit der per 31. Dezember 2000 erstellten und testierten Jahresrechnungen von SAirGroup und SAirLines implizite und für die Vorinstanz ohne weiteres erkennbar bestritten. Damit weist sie die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht konkret auf die Berichte der Revisionsstellen eingegangen, nicht als willkürlich aus. Sie unterlässt es auszuführen, welche (zusammenhängende) Darstellung sie prozesskonform im kantonalen Verfahren eingereicht hätte. Sollte sie unter "detaillierte Darstellung" die in der Beschwerde zuvor angeführten Auszüge aus der erstinstanzlichen Replik und der Berufungsbegründung meinen, so kann in diesen Ausführungen keine hinreichend konkrete, implizite erfolgte Bestreitung der Richtigkeit der Abschlüsse per Ende Dezember 2000 und vor allem kein konkretes Eingehen auf die diesbezüglichen Berichte der Revisionsstellen erblickt werden, wie dies die Vorinstanz monierte.
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Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, sie habe die Korrektheit der Jahresabschlüsse nicht nur implizit, sondern auch explizit bestritten. Sie verweist dazu auf zwei Randziffern ihrer erstinstanzlichen Replik (Rz. 3 und Rz. 290). Darin kritisierte sie, dass die per Ende 2000 bei der SAirLines verbuchten Rückstellungen betragsmässig zu klein seien bzw. dass die Bilanz der SAirGroup per 31. Dezember 2000 nicht alle Rückstellungen für latente Verpflichtungen der SAirGroup enthalte. Aus diesen Ausführungen geht jedoch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin explizit auf die Berichte der Revisionsstellen eingegangen wäre. Nur das aber vermisste die Vorinstanz in den Bestreitungen der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin die Bilanzierung von Rückstellungen reklamierte, übersah die Vorinstanz nicht. Sie hielt dazu fest, dass sich aus dem vorbehaltlosen Revisionsetat der R.________ ergebe, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückstellungen nicht doppelt sowohl für die SAirLines als auch die SAirGroup gebildet werden müssten. Wo die Beschwerdeführerin dies explizit bestritten hätte, wird nicht aufgezeigt. Im Übrigen erfolgten die Vorbringen der Beschwerdegegner zu den Berichten der Revisionsstellen in deren Duplikschriften. Für eine explizite Bestreitung derselben können daher Verweise auf die zuvor erstattete Replik der Beschwerdeführerin nicht zielführend sein.
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Schliesslich hält die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Argumentation in diesem Punkt für willkürlich. Anstatt sich mit der von der Beschwerdeführerin detailliert dargestellten finanziellen Situation per relevantem Zeitpunkt 18. Dezember 2000 auseinanderzusetzen, knüpfe die Vorinstanz an den Jahresabschlüssen per 31. Dezember 2000 an, um der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sie habe dieselben nicht hinreichend bestritten. Dies widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise. Die Willkürrüge ist ungenügend begründet. Denn es wird nicht hinreichend aufgezeigt, weshalb die Vorinstanz unhaltbar vorging, indem sie auf die aktenkundigen und durch die Revisionsstellen geprüften Jahresrechnungen 2000 abstellte und daraus schloss, dass auch zum Zeitpunkt der Vornahme der X.________-Transaktion, die nur wenige Tage zuvor stattfand, keine Überschuldung der SAirGroup bestand. Nachdem sich dieser Schluss aus den Jahresrechnungen 2000 klar ergab, ist auch nicht ersichtlich und ohnehin nicht dargetan, weshalb die weitere Folgerung der Vorinstanz willkürlich sein soll, dass auch eine Zwischenbilanz per 18. Dezember 2000 zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, dass nämlich auch diese Bilanz keine Überschuldung der SAirGroup ausgewiesen hätte.
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Mithin dringt die Beschwerdeführerin auch betreffend die Frage einer Überschuldung der SAirGroup und der SAirLines mit ihren Rügen einer Verletzung von Art. 8 ZGB und des Willkürverbots nicht durch.
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6.2.4 Einen weiteren Rügenkomplex widmet die Beschwerdeführerin den von den Beschwerdegegnern behaupteten Mehrwerten (stillen Reserven) auf den flugnahen Beteiligungen.
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Die Vorinstanz prüfte eingehend, ob und welche Mehrwerte auf den flugnahen Betrieben anzunehmen seien. Dabei gelangte sie aufgrund der Parteivorbringen und der Akten zum Schluss, dass bei den Non-Airline-Beteiligungen per 18. Dezember 2000 Mehrwerte von mindestens Fr. 2'238 Mio. bestanden (Fr. 1'200 Mio. bei SAirRelations, Fr. 300 Mio. bei SAirServices, Fr. 185 Mio. bei SAirLogistics, Fr. 553 Mio. bei Flightlease). Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, selbst wenn der Beschwerdeführerin folgend lediglich Mehrwerte von Fr. 1'685 Mio. angenommen würden, wäre die SAirGroup per 18. Dezember 2000 jedenfalls nicht überschuldet gewesen. Davon hätten die Beschwerdegegner ausgehen können. Es erübrige sich daher, auf die einzelnen von der Beschwerdeführerin bei der SAirGroup geltend gemachten und per 18. Dezember 2000 zu berücksichtigenden Rückstellungen einzugehen. Selbst wenn diese Rückstellungen per 18. Dezember 2000 zu berücksichtigen gewesen wären - was jedoch offen gelassen werden könne - wäre bei Addition der Mehrwerte, ausgehend von einem Eigenkapital von Fr. 2'018 Mio. sowie stillen Reserven von mindestens Fr. 2'238 Mio., die SAirGroup im Zeitpunkt der X.________-Transaktion keinesfalls überschuldet gewesen.
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Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz je bezüglich der angenommenen Mehrwerte auf den einzelnen flugnahen Beteiligungen eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor, weil sie von ungenügenden Bestreitungen durch die Beschwerdeführerin ausgegangen sei und überhöhte Anforderungen an die Bestreitungslast gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe die behaupteten Mehrwerte hinreichend substanziiert bestritten und Mehrwerte von Fr. 1'685 Mio. lediglich im Eventualstandpunkt zugestanden, weshalb die Vorinstanz die Mehrwerte nicht ohne Beweisverfahren hätte annehmen dürfen. Ihren Rügen kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden:
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Soweit die Beschwerdeführerin durch zahlreiche Hinweise auf ihre Rechtsschriften, insbesondere die erstinstanzliche Replik, belegen will, dass sie die Substanziierungsanforderungen an die Bestreitungen erfüllt habe, versucht sie in den meisten Fällen, den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt in Bezug auf die Parteivorbringen im Prozess zu ergänzen, ohne aber dazu eine hinreichend substanziierte Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 BGG zu erheben. Es kommt hinzu, dass auch hier die Hinweise auf Ausführungen in der erstinstanzlichen Replik von vornherein nicht als Beleg für hinreichend substanziierte Bestreitungen von Behauptungen dienen können, welche die Beschwerdegegner in ihren Dupliken vorgebracht haben.
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Sodann zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf, inwiefern die Vorinstanz die Anforderungen des kantonalen Prozessrechts an die Substanziierung der Bestreitungen überspannt haben oder das kantonale Recht im Widerspruch zu Art. 8 ZGB stehen soll (vgl. BGE 117 II 113 E. 2). Solches ist auch nicht ersichtlich.
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Ist demnach von ungenügend substanziierten Bestreitungen auszugehen, verfängt auch der pauschale Vorwurf, es sei kein Beweisverfahren durchgeführt und ihr sei der Gegenbeweis abgesprochen worden, nicht. Da eine ausreichende Substanziierung die Voraussetzung für den Beweisführungsanspruch bildet, liegt keine Verletzung von Art. 8 ZGB vor.
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Schliesslich gilt auch in diesem Punkt, dass die Vorinstanz in Würdigung der Parteivorbringen und der Akten zum positiven Beweisergebnis von Mehrwerten auf den flugnahen Beteiligungen von mindestens Fr. 2'238 Mio. gelangt ist. Die Beschwerdeführerin behauptet und begründet nicht, dass die Vorinstanz nicht willkürfrei davon ausgehen konnte, die gewonnene Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.
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6.2.5 Aus den gleichen Gründen verfehlen auch die Rügen einer Verletzung von Art. 8 ZGB betreffend den Mehrwert auf der Beteiligung Swissair ihr Ziel.
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Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit der finanziellen Situation der SAirLines per 18. Dezember 2000. Dabei gelangte sie unter anderem zum Schluss, dass auf dem Markennamen "Swissair" stille Reserven von bis zu Fr. 660 Mio. bestanden hätten und die Swissair auch nach dem Grounding noch realistischerweise einen Marktwert von insgesamt Fr. 1 Mia. aufgewiesen habe. Ein allfälliger Erlös aus dem Markennamen "Swissair" wäre bei dieser bzw. der SAirLines und nicht bei der Eigentümerin der Marke, der SAirGroup, zu berücksichtigen gewesen.
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6.2.5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Feststellungen der Vorinstanz, dass auf dem Markennamen "Swissair" stille Reserven von bis zu Fr. 660 Mio. bestanden hätten und die Swissair auch nach dem Grounding noch realistischerweise einen Marktwert von insgesamt Fr. 1 Mia. aufgewiesen habe. Sie rügt, die Vorinstanz habe ihr im Zusammenhang mit diesen Feststellungen zu Unrecht unsubstanziierte Bestreitungen vorgeworfen. Sodann behauptet sie, es seien die Beschwerdegegner gewesen, die einen Mehrwert bei der Swissair und ebenso einen Markenwert "Swissair" für den 18. Dezember 2000 nicht genügend substanziiert behauptet hätten. Indem die Vorinstanz ohne Durchführung eines Beweisverfahrens einen Mehrwert bei der Swissair und einen Markenwert "Swissair" angenommen habe, habe sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Führung des Gegenbeweises und damit Art. 8 ZGB verletzt.
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Mit ihren Ausführungen, wonach die Beschwerdegegner weder einen Mehrwert bei der Swissair noch einen Markenwert "Swissair" für den 18. Dezember 2000 genügend substanziiert behauptet hätten, weicht die Beschwerdeführerin von den vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt ab, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben. Sie ist damit nicht zu hören. Die Vorinstanz stellte nämlich unter Hinweis auf die Duplikschriften der Beschwerdegegner fest, dass diese substanziierte Behauptungen zum Mehrwert der Swissair und und zum Markenwert "Swissair" aufgestellt haben. Demgegenüber vermisste die Vorinstanz substanziierte Bestreitungen dieser gegnerischen Behauptungen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche ihrer Vorbringen ausreichend gewesen wären, und inwiefern die Vorinstanz die Anforderungen des kantonalen Prozessrechts an die Substanziierung der Bestreitung überspannt haben soll (vgl. BGE 117 II 113 E. 2). Auch hier sind Verweise auf Ausführungen in der erstinstanzlichen Replik unbehelflich, wenn es darum geht, eine hinreichend substanziierte Bestreitung von Ausführungen in den Duplikschriften darzutun. Mangels substanziierter Bestreitungen bestand auch kein Anlass zu einem Beweisverfahren. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung der Parteivorbringen und der im Recht liegenden Akten in Willkür verfallen wäre bzw. willkürlich mit Blick auf die bereits gewonnene Überzeugung von der Erhebung weiterer Beweise absah. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist auch im vorliegenden Zusammenhang nicht ausgewiesen.
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6.2.5.2 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz, sie habe nicht explizit bestritten, dass ein allfälliger Erlös (aus der Marke "Swissair") bei der SAirLines bzw. Swissair angefallen wäre. Was sie zur Begründung vorträgt, genügt nicht, um eine Verletzung von Art. 8 ZGB darzutun. Die Vorinstanz berücksichtigte durchaus, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, Eigentümerin der Marke "Swissair" sei die SAirGroup und ein allfälliger Markenwert sei daher bei der SAirGroup zu berücksichtigen. Sie stellte aber fest, dass die Beschwerdeführerin die Entgegnungen der Beschwerdegegner in der Berufungsbegründung nicht substanziiert bestritten habe, wonach der Markenwert derjenigen Gesellschaft zuzurechnen sei, welche die Marke tatsächlich benutze (d.h. der Swissair), und bei einem allfälligen Verkauf der Swissair wäre der Erlös nämlich der SAirLines zugeflossen. Es sei unwahrscheinlich, dass zu diesem Zeitpunkt die SAirGroup die Marke "Swissair" separat hätte realisieren können, wenn die gleichlautende Firma bereits einem Dritten gehört hätte. Dass sie diese Vorbringen entgegen der Feststellung der Vorinstanz in der Berufungsbegründung explizit und substanziiert bestritten hätte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen und ihre Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB geht daher von vornherein fehl.
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Sie dringt aber auch nicht durch, soweit sie der Vorinstanz Willkür (Art. 9 BV) vorwirft, weil diese annahm, dass die Markenrechte ohne weiteres von der SAirGroup auf die SAirLines bzw. Swissair hätten übertragen werden können, wenn sich beispielsweise eine Realisierung durch Verkauf abgezeichnet hätte. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz damit in reine Spekulation verfiel. Vielmehr stützte sie ihre Annahme auf die zuvor relevierten Umstände, dass nach den eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin die selbständige Realisierung des Werts der Marke "Swissair" (durch die SAirGroup) eine Abkoppelung der Marke vom Geschäftsbetrieb der Swissair bedurft hätte und dadurch aber sowohl der Markenwert als auch der Unternehmenswert der Swissair einen drastischen Werteinbruch erlitten hätten, und dass auch die Gutachter dazu bemerkt hätten, eine Trennung zwischen dem Markennamen "Swissair" und dem Firmennamen "Swissair" sowie den Bildelementen "Swissair" wäre realitätsfremd und die Marke "Swissair" müsse als Einheit geführt werden. Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen der Vorinstanz lediglich ihre eigene Ansicht entgegen, aus diesen Umständen ergebe sich keine tragbare Begründung dafür, weshalb die SAirGroup eine Übertragung der Markenrechte auf die SAirLines hätte vornehmen sollen. Damit und auch mit ihrem weiteren Einwand, es sei am 18. Dezember 2000 gar kein Verkauf der Marke "Swissair" bzw. der "Swissair" zur Diskussion gestanden, zeigt sie keine Willkür auf, legt sie doch nicht dar, inwiefern die aus den genannten Umständen und namentlich auch der plausiblen Einschätzung der Gutachter gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz unhaltbar sein soll.
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6.2.5.3 Der Vorinstanz kann demnach auch bezüglich des Mehrwerts auf der Beteiligung Swissair weder eine Verletzung von Art. 8 ZGB noch eine solche von Art. 9 BV vorgeworfen werden.
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6.2.6 Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Eventualbegründung aus, die Beschwerdegegner hätten übereinstimmend dargelegt, dass sich eine Insolvenz der SAirLines auf das Vermögen der SAirGroup fatal ausgewirkt hätte, wobei dies im Einzelnen konkretisiert wurde. Die Beschwerdeführerin habe die Ausführungen der Beschwerdegegner bestritten. Sie habe jedoch deren Argumente nicht plausibel entkräften können.
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Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung von Art. 8 ZGB, da die Vorinstanz die Behauptungen der Beschwerdegegner trotz substanziierter Bestreitung durch die Beschwerdeführerin ohne Durchführung eines Beweisverfahrens als erstellt erachtet habe. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den Anspruch auf Begründung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV missachtet, da sie sich nicht mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.
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Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz berücksichtigte sowohl die Vorbringen der Beschwerdegegner als auch die bestreitenden Entgegnungen der Beschwerdeführerin. Als Resultat ihrer diesbezüglichen Überlegungen hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin die Argumente der Beschwerdegegner nicht plausibel zu entkräften vermocht habe. Sie hielt mithin die Darstellung der Beschwerdegegner für erstellt. Bei dieser Sachlage ist Art. 8 ZGB nicht tangiert. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass kein gesondertes Beweisverfahren notwendig ist, wenn das Gericht bereits aus den Vorbringen der Parteien (und den ins Recht gelegten Unterlagen) in tatsächlicher Hinsicht Schlüsse ziehen und so zu einem positiven Beweisergebnis kommen kann. Zudem nennt die Beschwerdeführerin keinen Beweis, den sie im kantonalen Verfahren prozesskonform angeboten hätte. Art. 8 ZGB ist nicht verletzt.
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Ebenso wenig liegt eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz hat auf die Bestreitungen der Beschwerdeführerin hingewiesen (Urteil S. 90 mit Verweis auf Urk. 108 S. 158 ff.) und diese auch beachtet, sonst hätte sie nicht die Beurteilung abgeben können, sie vermöchten die Argumente der Beschwerdegegner nicht plausibel zu entkräften. Mit einzelnen der von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen setzte sie sich ausdrücklich auseinander, so etwa mit derjenigen, trotz der X.________-Transaktion seien die meisten der von den Beschwerdegegnern bezeichneten negativen Ereignisse teilweise noch vor dem 11. September 2001 respektive der Gewährung der Nachlassstundung vom 5. Oktober 2001 eingetreten. Ferner stellte sie Erwägungen an zu den im vorliegenden Zusammenhang auch von der Beschwerdeführerin thematisierten Auswirkungen des Neins der Schweiz zum EWR. Sodann zitierte sie die Erstinstanz, die ebenfalls zur Auffassung gelangt war, im Falle eines Konkurses der SAirLines wären nicht nur zahlreiche Garantieverpflichtungen der SAirGroup aktuell geworden, sondern sie hätte auch einen schwerwiegenden Imageschaden erlitten. Aufgrund des statutarischen Zwecks der SAirGroup sei davon auszugehen, dass der SAirLines im Konzern jedenfalls eine zentrale Stellung zugekommen sei. Diese Schlussfolgerungen der Erstinstanz seien von der Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründung nicht konkret gerügt worden. Schliesslich führte die Vorinstanz den gleichlautenden Schluss des Bezirksgerichts Bülach in einem Urteil vom 4. Juni 2007 an, das gar davon ausging, dass ein Konkurs oder eine Nachlassstundung der SAirLines mit grösster Wahrscheinlichkeit auch den Konkurs oder die Nachlassstundung der SAirGroup nach sich gezogen hätte. Dieser Auffassung folgte die Vorinstanz. Sie begründete mithin ihre Schlussfolgerung, dass die beiden Gesellschaften bezüglich ihres weiteren Fortbestands in schicksalhafter Gemeinschaft verbunden gewesen seien, weshalb die SAirGroup berechtigt, ja gar verpflichtet gewesen sei, Massnahmen zugunsten der SAirLines zu ergreifen, eingehend und in nachvollziehbarer Weise. Damit genügte sie den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV. Diese erfordert nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen).
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6.2.7 Die Beschwerdeführerin sieht Art. 8 ZGB in einem weiteren Punkt verletzt: Entgegen der Vorinstanz trage die Beschwerdeführerin nicht die Behauptungs- und Beweislast für ein besseres Sanierungskonzept. Der hypothetische Schadensverlauf müsse als Einwendung von den Beschwerdegegnern bewiesen werden. Die Darstellung des Standpunktes der Beschwerdeführerin sei zudem offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG.
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Zur Begründung der zuletzt genannten Rüge verweist die Beschwerdeführerin auf die Randziffern 76 ff. ihrer Beschwerde. Die dort erhobene Sachverhaltsrüge wurde bereits widerlegt. Die Feststellung der Vorinstanz, auch die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich für eine Sanierung der SAirLines plädiert, erwies sich nicht als offensichtlich unrichtig (Erwägung 5.1.3.). Davon ist auch hier auszugehen.
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Sodann trifft nicht zu, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Behauptungs- und Beweislast für ein besseres Sanierungskonzept auferlegt hätte. Sie führte im Rahmen ihrer Erwägungen zum Kausalzusammenhang und rechtmässigen Alternativverhalten aus, dass die Beschwerdeführerin eine Sanierung, basierend auf einem entsprechenden Sanierungskonzept, ausdrücklich als angemessene Massnahme erachtet und skizziert habe, wie ein solches hätte aussehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht dargelegt, dass die von ihr propagierten Sanierungsmassnahmen eine bessere Wirkung gezeigt hätten, ebensowenig, inwiefern dieselben sich rechnungsmässig weniger negativ (als die X.________-Transaktion) auf die Bilanz der SAirGroup ausgewirkt hätten. Es stehe daher nicht fest, dass diese Massnahmen besser geeignet gewesen wären, die Probleme der SAirLines zu beheben und die SAirGroup finanziell weniger zu belasten. In der Folge begründete die Vorinstanz, dass der SAirGroup durch den von der Beschwerdeführerin als rechtmässig behaupteten Weg der Sanierung ein grösserer (Bilanz)Schaden entstanden wäre bzw. die Sanierung zu einem grösseren Vermögensabfluss geführt hätte, als er von der Beschwerdeführerin von der X.________-Transaktion behauptet worden sei. Mit diesen Erwägungen berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ein bestimmtes Sanierungskonzept vorgeschlagen und als rechtmässig bezeichnet hatte. Dies half der Beschwerdeführerin aber nicht weiter, da die Vorinstanz ohne Verletzung von Art. 8 ZGB auch berücksichtigen durfte, dass die Beschwerdeführerin dagegen nicht dargetan hatte, dass die von ihr propagierten Sanierungsmassnahmen zu einem besseren Resultat geführt hätten. Eine Umkehr der Beweislastverteilung ist nicht ersichtlich.
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Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum rechtmässigen Alternativverhalten ohnehin nur der Vollständigkeit halber erfolgt. Für die bereits mangels pflichtwidrigen Verhaltens erfolgte Klageabweisung hatten sie keine ausschlaggebende Bedeutung.
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6.2.8 Dies gilt auch für die als letzten Punkt gerügte Erwägung der Vorinstanz. Diese erwog, die X.________-Transaktion hätte, wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt habe, ohne Weiteres Teil dieses Sanierungskonzeptes bilden können, wenn es darum gegangen sei, das kurzfristige Überleben der SAirLines zu sichern. Denn sie sei unstreitig geeignet gewesen, die Eigenkapitalbasis der SAirLines zu verbessern. Dies sei von der Beschwerdeführerin zwar bestritten worden, allerdings nicht mit stichhaltigen Argumenten.
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Die Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB geht fehl, weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht den Beweis für ein rechtmässiges Alternativverhalten auferlegte. Sie berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin bestritten hatte, dass die X.________-Transaktion Teil des Sanierungskonzepts hätte bilden können. Sie hielt indessen in Würdigung der Vorbringen und in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil die gegenteilige Auffassung für überzeugend, dass die X.________-Transaktion Teil eines Sanierungskonzepts bilden konnte, bei dem es darum ging, das kurzfristige Überleben der SAirLines zu sichern, weil die Transaktion geeignet war, die Eigenkapitalbasis der SAirLines zu verbessern. Die Frage der Beweislast stellte sich damit nicht mehr. Die pauschale Rüge der Beschwerdeführerin, diese antizipierte Beweiswürdigung ohne Durchführung eines Beweisverfahren sei unzulässig und willkürlich, genügt den strengen Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht und kann daher nicht gehört werden. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag die Beschwerdeführerin nicht allein mit dem Satz zu begründen, die Vorinstanz habe sich mit der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt eine nachvollziehbare Begründung aufweist und es verfassungsrechtlich nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz mit jedem Argument explizit befasst.
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Nicht weiter begründet wird schliesslich der Vorwurf, Art. 8 ZGB sei zudem verletzt, weil die Vorinstanz ohne Beweisverfahren angenommen habe, der von der Beschwerdeführerin als rechtmässig behauptete Weg der Sanierung hätte einen grösseren Schaden verursacht als die X.________-Transaktion. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hielt es für offensichtlich, dass die vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen nicht ohne Aufwand zusätzlicher Mittel hätten realisiert werden können. Auch die Erstinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Verhinderung einer Insolvenz der SAirLines ohne zusätzlichen Aufwand an Mitteln nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre, nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin gar davon auszugehen sei, dass mehr Mittel hätten aufgewendet werden müssen. Dies habe von der Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründung nicht widerlegt werden können. Was die Vorinstanz für offensichtlich hielt, brauchte sie nicht in einem Beweisverfahren zu erstellen. Jedenfalls legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung willkürlich wäre.
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Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass auch die hier gerügten Erwägungen der Vorinstanz ohnehin nicht ausschlaggebend für die Klageabweisung waren. Es fehlt mithin an der Entscheidrelevanz.
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6.3 Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen einer Verletzung von Art. 8 ZGB als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt nicht in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften fest.
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Nachdem somit alle Rügen mit Bezug zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ohne Erfolg blieben, ist durchwegs vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat. Auf dieser Grundlage sind die nachfolgenden Rügen von Bundesrechtsverletzungen zu prüfen.
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7.
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7.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Anwendung von Art. 716a OR. Sie behauptet, die Vorinstanz habe ausgeführt, dass der Verwaltungsrat die Überschuldung nicht erkennen konnte, wenn das Management, die interne Revision und zwei externe Revisionsgesellschaften dies nicht erkennen konnten. Diese Beurteilung sei falsch. Die Finanzverantwortung sei unübertragbar. Unzutreffend sei auch die Ausführung der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdegegner mit Bezug auf die Frage, ob begründete Besorgnis der Überschuldung bestanden habe, auf Beratungsfirmen verlassen durften. Indem die Vorinstanz allein mit Verweis auf den testierten Abschluss der SAirGroup per Ende 2000 sowie den konsolidierten Halbjahresabschluss 2001 und die Analysen von S.________ sowie Q.________, die lediglich zu strategischen Zwecken beigezogen worden seien, davon ausgegangen sei, dass der Verwaltungsrat keine begründete Besorgnis einer Überschuldung hätte haben müssen, verletze sie Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR. Richtigerweise hätte sie prüfen müssen, ob der Verwaltungsrat aufgrund der ihm obliegenden Aufgaben und aufgrund einer funktionierenden Finanzkontrolle sowie im Hinblick auf die negativen Entwicklungen im Geschäftsjahr 2000 (u.a. den anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 22. November 2000 prognostizierten Verlust auf Airline Beteiligungen von Fr. 1'000 Mio.) ernsthafte Besorgnis einer Überschuldung hätte haben müssen.
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7.2 Die Rüge basiert auf der Annahme der Beschwerdeführerin, dass die SAirGroup am 18. Dezember 2000 überschuldet war. Nachdem die Vorinstanz jedoch - verbindlich - feststellte, dass die SAirGroup im Zeitpunkt der X.________-Transaktion nicht überschuldet war, stellt sich die Frage nicht, ob die Beschwerdegegner begründete Besorgnis einer Überschuldung hätten haben müssen. Wenn keine Überschuldung besteht, kann deren Nicht-Erkennen auch keine Pflichtverletzung bedeuten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge entbehrt daher der Grundlage und ist ohne Bedeutung für den Entscheid.
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7.3 Sie wäre ohnehin nicht begründet: Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehört die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sagte die Vorinstanz nicht, die Beschwerdegegner hätten die Aufgabe der Finanzkontrolle der Revisionsstelle übertragen. Sie stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass das Management, die interne Revision und zwei externe Revisionsgesellschaften keine Überschuldung erkannt hatten. Sie folgerte daraus, dass auch die Beschwerdegegner keine Überschuldung bemerken mussten, zumal die Beschwerdeführerin sich nicht detailliert dazu geäussert habe, wie die Beschwerdegegner eine Überschuldung hätten bemerken können. Inwiefern sie damit Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR falsch angewendet haben soll, ist nicht erkennbar. Die Übertragung einer undelegierbaren Aufgabe steht nicht im Raum. Ebensowenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mangels konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Beschwerdegegner begründete Besorgnis für eine Überschuldung hätten hegen müssen, ausführte, sie hätten sich auf die durch Revisionsgesellschaften überprüfte Bilanz verlassen dürfen. Dass die Vorinstanz weiter ins Feld führte, die Beschwerdegegner hätten sich darüber hinaus auch auf die Ergebnisse der Berichte der beiden namhaften Unternehmensberatungsfirmen Q.________ und S.________ AG stützen dürfen, bedeutet nicht, dass sie der Auffassung gewesen wäre, die Beschwerdegegner hätten sich ihrer Finanzverantwortung durch Beizug der Beratungsfirmen entschlagen können. Vielmehr bekräftigt dieses Argument die bereits gewonnene Erkenntnis, dass die Beschwerdegegner keine Anhaltspunkte hatten, um eine Überschuldung zu erkennen, namentlich auch nicht aufgrund der Ergebnisse der von den Beschwerdegegnern in Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung eingeholten Berichte der Beratungsfirmen. Gemäss Vorinstanz vermochte die Beschwerdeführerin keine Umstände zu nennen, gestützt auf welche die Beschwerdegegner begründete Besorgnis einer Überschuldung hätten hegen müssen, obwohl sämtliche Revisionsstellen und Experten keine Überschuldung erkennen konnten. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, an der Sitzung des Verwaltungsrates vom 22. November 2000 sei angeblich über einen zu erwartenden Verlust von nahezu Fr. 1 Mia. auf dem Airline Geschäft informiert worden, so erweitert sie den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge vorzutragen. Damit kann sie nicht gehört werden. Die Rüge einer falschen Anwendung von Art. 716a OR wäre demnach unbegründet, wenn sie denn relevant wäre.
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8.
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Die Beschwerdeführerin ortet eine Bundesrechtsverletzung bei der Bilanzierung von Verpflichtungen und Rückstellungen (Art. 662 ff. OR, insb. Art. 669 Abs. 1 OR). Sie stösst sich an einem obiter dictum der Vorinstanz. Diese merkte an, dass sich aus dem vorbehaltlosen Revisionsetat der R.________ ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückstellungen nicht doppelt sowohl für die SAirLines als auch die SAirGroup gebildet werden mussten (Urteil S. 54). Die Beschwerdeführerin widerspricht dem. Aufgrund des auch für einen Konzern geltenden Prinzips der Einzelbetrachtung müsse für jede Gesellschaft gesondert geprüft werden, ob und in welcher Höhe am 18. Dezember 2000 im Rahmen einer Zwischenbilanz der SAirGroup und der SAirLines Verpflichtungen hätten verbucht und Rückstellungen gebildet werden müssen.
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Die Rüge hätte von vornherein nur Entscheidrelevanz, wenn die von der Beschwerdeführerin geforderte, in voller Höhe vorzunehmende doppelte Verbuchung von Verpflichtungen und Rückstellungen eine Überschuldung der SAirGroup bzw. der SAirLines zur Folge hätte. Die Vorinstanz stellte jedoch verbindlich fest, dass die SAirGroup selbst bei Einbezug der von der Beschwerdeführerin postulierten Rückstellungen per 18. Dezember 2000 keinesfalls überschuldet gewesen wäre (Urteil S. 71/72). Auch die im Rahmen der Hauptbegründung der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass auch bei der SAirLines selbst bei voller Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verpflichtungen von Fr. 1'341 Mio. in einer Zwischenbilanz per 18. Dezember 2000 keine Überschuldung bestanden hätte, hielt der bundesgerichtlichen Prüfung stand. Von dieser Sachlage ist demnach auszugehen, weshalb die Rüge einer Verletzung der Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rückstellungen mangels Entscheidrelevanz nicht weiter zu prüfen ist.
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9.
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Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 717 Abs. 1 OR. Sie wirft der Vorinstanz eine unzulässige Konzernbetrachtung vor, indem sie das Verhalten der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der X.________-Transaktion selbst bei Vorliegen eines Überschuldungs- bzw. Sanierungstatbestands nicht als pflichtwidrig erachtete, da die Transaktion angeblich in einem übergeordneten Konzerninteresse gelegen habe.
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Die Vorinstanz stellte die kritisierten Erwägungen im Rahmen ihrer Eventualbegründung bzw. ihrer Subeventualbegründung an. Da indessen bereits die Hauptbegründung der Vorinstanz die Klageabweisung zu stützen vermag, erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Eventual- und die Subeventualbegründung vorgebrachte Rüge einer Verletzung von Art. 717 OR einzugehen.
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10.
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10.1 Schliesslich steht die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass mit der X.________-Transaktion Art. 725 Abs. 2 OR verletzt worden sei, indem diese ohne Gegenleistung zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, als bei der SAirGroup begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe, die SAirLines überschuldet gewesen sei und kein Sanierungskonzept bestanden habe.
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10.2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese nach der hier zur Anwendung gelangenden Fassung von Art. 725 aAbs. 2 OR (AS 1992 733 786) der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.
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10.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin basiert auf tatsächlichen Annahmen, die sich nicht erhärtet haben. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt der X.________-Transaktion keine begründete Besorgnis einer Überschuldung der SAirGroup haben mussten (Urteil S.63), und dass die SAirLines zu jenem Zeitpunkt nicht überschuldet war (Urteil S. 80). Die auf gegenteiligen Annahmen fussende Rüge der Beschwerdeführerin entbehrt daher von vornherein der Grundlage.
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Die Beschwerdeführerin vermag überdies ohnehin nicht klarzumachen, wodurch die Vorinstanz Art. 725 Abs. 2 OR verletzt haben soll. Wie sie selber einräumt, hat sie keinen Verzögerungsschaden im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR geltend gemacht, sondern den angeblichen Schaden aus der X.________-Transaktion. Inwiefern dieser Schaden durch eine Verletzung der Pflichten der Beschwerdegegner nach Art. 725 Abs. 2 OR verursacht worden sein könnte, wird nicht aufgezeigt und ist nicht erkennbar.
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11.
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Nach dem Gesagten erweisen sich alle in der Sache vorgetragenen Rügen als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der bundesgerichtlichen Überprüfung hält namentlich die Hauptbegründung der Vorinstanz stand, wonach im Zeitpunkt der Vornahme der X.________-Transaktion am 18. Dezember 2000 weder die SAirGroup noch die SAirLines vor oder nach dieser Transaktion überschuldet waren. Daher lag in der X.________-Transaktion keine Pflichtwidrigkeit und eine Haftung sämtlicher Beschwerdegegner entfällt bereits aus diesem Grund. Die Vorinstanz wies die Klage demnach zu Recht ab.
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12.
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Unabhängig vom Ausgang in der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung im kantonalen Verfahren, wobei das Bundesgericht nur auf die Vorbringen gegen die Entschädigungsregelung eintreten kann (Erwägung 1.2).
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12.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht hätten bei der Festsetzung der Prozessentschädigungen Art. 759 Abs. 2 OR verletzt.
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12.2 Gemäss Art. 759 Abs. 2 OR kann der Kläger mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung im Lichte der Materialien und der Systematik in dem Sinn ausgelegt, dass der Kläger, der mehrere Verantwortliche für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei trägt und nicht gegenüber jedem Beklagten (BGE 122 III 324 E. 7b S. 326 mit Hinweisen). Die Kostenverteilung nach Art. 759 Abs. 2 OR in diesem Sinne gilt indes nicht apodiktisch und ist nur für das erstinstanzliche Verfahren zwingend. Im Rechtsmittelverfahren können die allgemeinen kantonalen Prozessvorschriften für die Kostenliquidation Anwendung finden. Der Schutzzweck von Art. 759 Abs. 2 OR entfällt im Rechtsmittelverfahren, da dort die Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beteiligten weitgehend ausgeräumt ist. Ausserdem ist die bundesrechtliche Verfahrensvorschrift nicht dahingehend zu verstehen, dass der erstinstanzliche Richter die Kosten und Entschädigungen ohne jeglichen Ermessensspielraum auferlegen muss, sondern den Umständen des Einzelfalls durchaus Rechnung tragen darf (BGE 125 III 138 E. 2c; Urteil 4C.155/1998 vom 15. Oktober 1998 E. 4c, in: SJ 1999 I S. 349). In BGE 125 III 138 präzisierte das Bundesgericht, dass der in BGE 122 III 324 aufgestellte Grundsatz dann nicht befriedige, wenn mehrere beklagte Organe intern in einem Interessenkonflikt stünden und einem Anwalt standesrechtlich untersagt sei, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasteten. In diesen Fällen rechtfertige es sich, den beklagten Streitgenossen je eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 III 138 E. 2d). An dieser Rechtsprechung, die in der Literatur begrüsst wurde, hat das Bundesgericht bisher festgehalten (Urteil 4A_267/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 7.1 mit Hinweisen).
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12.3 Das Bezirksgericht erwog, auch wenn unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats und in vermehrtem Masse unter den Verwaltungsratsmitgliedern einerseits und dem CEO und dem CFO andererseits durchaus Interessengegensätze bestehen könnten, vermöge dieser Umstand allein nicht zu rechtfertigen, vom Grundsatz abzuweichen, dass der Kläger gegenüber mehreren Beklagten nicht mehrere Prozessentschädigungen leisten müsse. Es sprach daher nur eine einzige Prozessentschädigung. Zu deren Bemessung führte es aus, im Bestreben die Verteidigungsrechte nicht unnötig einzuschränken, sei trotz des Wunsches des Gesetzgebers, das Prozesskostenrisiko bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage möglichst klein zu halten, und trotz der tatsächlich erfolgten engen Zusammenarbeit unter den Beschwerdegegnern die Anwaltsgebühr vorab zu verdoppeln. Dies lasse sich auch mit § 2 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) begründen, wonach der notwendige Zeitaufwand der Anwälte nicht in einem Missverhältnis zum Streitwert stehen solle. Die einfache Anwaltsgebühr betrage Fr. 1'455'382.-- (§ 3 Abs. 1 AnwGebV). Die Verdoppelung führe zu einer Anwaltsgebühr (Grundgebühr) von Fr. 2'910'764.--. Hierzu seien Zuschläge von insgesamt 50 % für das Hauptverfahren einschliesslich Referentenaudienz angebracht (§ 6 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Da es sich um ein Verfahren mit ausserordentlich umfangreichem Aktenmaterial handle und den Beschwerdegegnern, auch soweit die Rechtsschriften nicht selbständig verfasst worden seien, jedenfalls ein grosser Koordinationsaufwand erwachsen sei, sei ein weiterer Zuschlag von 50 % zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit. b [recte d] i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwGebV). Die insgesamt geschuldete Anwaltsgebühr belaufe sich damit auf Fr. 5'821'528.--. Diese Entschädigung teilte das Bezirksgericht auf die einzelnen Beschwerdegegner auf.
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Die Vorinstanz schützte diese Entschädigungsregelung. Dem Bezirksgericht stehe ein gewisses Ermessen bei der Bemessung der Grundgebühr zu. Selbst wenn die Beschwerdegegner nur durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen wären, wäre infolge der dadurch verursachten Mehrarbeit eine Erhöhung der Grundgebühr zulässig gewesen (§ 3 Abs. 3 AnwGebV). Die Vorinstanz erwog weiter, dass angesichts der teilweise differierenden Interessen unter den Beschwerdegegnern eine Einzelvertretung durchaus den konkreten Verhältnissen angemessen gewesen sei. Eine Erhöhung der Grundgebühr aufgrund von § 2 Abs. 3 AnwGebV erscheine daher ohne Weiteres gerechtfertigt, da ansonsten ein Missverhältnis zwischen dem Streitinteresse und dem notwendigen Aufwand der Rechtsvertreter zusammen angesichts des erheblichen Koordinationsaufwandes bestehen würde. Eine Verdoppelung der Grundgebühr bewege sich innerhalb des dem Bezirksgericht zukommenden Ermessens. Die Vorinstanz bestätigte auch den Zuschlag von 50 % für das Hauptverfahren einschliesslich Referentenaudienz als angemessen sowie den weiteren Zuschlag von 50 %, da der vorliegende Prozess in der Tat ausserordentlich umfangreich sei und auch fremdsprachiges Aktenmaterial vorliege.
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Für die Entschädigungsregelung im obergerichtlichen Verfahren ging die Vorinstanz davon aus, dass keine Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beteiligten vorgelegen habe, weshalb keine Veranlassung bestehe, im Rechtsmittelverfahren nicht jedem einzelnen Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die einfache Anwaltsgebühr betrage Fr. 1'455'382.-- (§ 3 Abs. 1 AnwGebV). Die so berechnete Grundgebühr könne gemäss § 3 Abs. 2 AnwGebV um bis zu einen Drittel gekürzt werden, was vorliegend einen Betrag von Fr. 970'255.-- ergebe. Im Rechtsmittelverfahren würden noch ein bis zwei Drittel dieser Grundgebühr berechnet (§ 12 Abs. 1 AnwGebV). Angesichts des Umstandes, dass der Aufwand im Rechtsmittelverfahren auch für die Beschwerdegegner deutlich geringer gewesen sei als vor dem Bezirksgericht, unter anderem auch, weil die Beschwerdeführerin eine lediglich 70 Seiten umfassende Berufungsbegründung eingereicht habe, rechtfertige es sich, die Grundgebühr auf einen Drittel zu kürzen, was einen Betrag von rund Fr. 324'000.-- ergebe. Zu diesem seien auch im Rechtsmittelverfahren u.a. für jede weitere Rechtsschrift Zuschläge zu berechnen. Für die Duplikschriften erscheine ein Zuschlag von 10 % als angemessen, was eine Entschädigung von insgesamt Fr. 356'400.-- ergebe. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer sprach es den Beschwerdegegnern 1, 3, 4, 7, 8, 9, 11 und 12 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von total je Fr. 383'616.-- und den Beschwerdegegnern 5 und 6 zusammen Fr. 383'616.-- zu. Den Beschwerdegegnern 2 und 10 sprach es je eine Parteientschädigung von Fr. 356'400.-- (ohne MwSt) zu.
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12.4 Im erstinstanzlichen Verfahren wurde in Übereinstimmung mit dem Grundsatz nach Art. 759 Abs. 2 OR trotz mehreren Beklagten, die sich von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten liessen, nur eine einzige Prozessentschädigung gesprochen. Dies bietet seitens der Beschwerdeführerin keinen Anlass für eine Beanstandung.
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Die konkrete Bemessung der Parteientschädigung erfolgte gestützt auf die Zürcher Anwaltsgebührenverordnung und damit gestützt auf kantonales Recht. Die Beschwerdeführerin rügt keine willkürliche Anwendung desselben. Hingegen macht sie geltend, die Anwendung des kantonalen Rechts müsse in den Schranken des Bundesrechts, hier von Art. 759 Abs. 2 OR, erfolgen. Sie ist der Meinung, die im kantonalen Anwaltsgebührentarif vorgesehenen Möglichkeiten, eine einfache Prozessentschädigung zu erhöhen, könnten dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn dies den durch Art. 759 Abs. 2 OR aufgestellten Prinzipien zuwiderlaufen würde. Sie stösst sich namentlich daran, dass die Erhöhung mit dem erheblichen Koordinationsaufwand der verschiedenen Rechtsvertreter begründet worden sei, und dies (angeblich) gleich doppelt, nämlich bei der Festlegung der Grundgebühr und bei der Gewährung eines Zuschlags von 50 %. Denn gerade dieser Koordinationsaufwand wäre verhindert worden, wenn die Beschwerdegegner eine gemeinsame Vertretung bestellt hätten.
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Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Meinung regelt Art. 759 Abs. 2 OR nicht, wie die im erstinstanzlichen Verfahren zu sprechende Parteientschädigung konkret zu bemessen ist. Die genannte Bestimmung belässt dem Gericht den Ermessensspielraum bei der konkreten Festsetzung der Parteientschädigung. Es kann daher nicht gesagt werden, Art. 759 Abs. 2 OR verbiete, von den Erhöhungsmöglichkeiten der im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel zu sprechenden einfachen Parteientschädigung nach der Zürcher Anwaltsgebührenverordnung Gebrauch zu machen. Wohl würde es dem Zweckgedanken der grundsätzlich einfachen Parteientschädigung nach Art. 759 Abs. 2 OR widersprechen, wenn dieselbe derart hoch angesetzt würde, um im Ergebnis dennoch eine Mehrfachvertretung abzugelten. Davon kann vorliegend aber keine Rede sein. Das Bezirksgericht verdoppelte die Grundgebühr gestützt auf § 2 Abs. 3 AnwGebV, der u.a. besagt, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und dem Streitwert durch entsprechende Erhöhung der Grundgebühr auszugleichen ist. Es spielt keine ausschlaggebende Rolle, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwog, dass eine Einzelvertretung durchaus den konkreten Verhältnissen angemessen gewesen sei, und die Verdoppelung der Grundgebühr auch mit dem erheblichen Koordinationsaufwand rechtfertigte. Denn die Vorinstanz erwog darüber hinaus zutreffend, dass selbst wenn die Beschwerdegegner nur durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen wären, infolge der dadurch verursachten Mehrarbeit eine Erhöhung der Grundgebühr nach § 3 Abs. 3 AnwGebV zulässig gewesen wäre. Gemäss dieser Bestimmung ist für die Vertretung mehrerer Klienten im gleichen Verfahren die Grundgebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit zu erhöhen. In der Tat hätte die Vertretung der zwölf Beschwerdegegner, deren Standpunkte aufgrund ihrer teilweise unterschiedlichen Stellung nicht durchwegs übereinzustimmen brauchten, auch für einen einzigen Rechtsvertreter eine erhebliche Mehrarbeit gebracht, die mindestens dem nunmehr entstandenen Koordinationsaufwand entsprochen hätte. Zu denken ist nur schon an die Klienteninstruktion. Art. 759 Abs. 2 OR verbietet nicht, der notwendigen Mehrarbeit Rechnung zu tragen, die einem Rechtsanwalt aus der Vertretung mehrerer Beklagten mit teilweise differierenden Standpunkten entsteht. Ansonsten würden die Verteidigungsrechte solcher Beklagten zu sehr eingeschränkt.
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Was sodann die beiden Zuschläge nach § 6 Abs. 1 lit. a AnwGebV (Hauptverfahren einschliesslich Referentenaudienz) und § 6 Abs. 1 lit. d AnwGebV anbelangt, ist ebenfalls kein Widerspruch zu Art. 759 Abs. 2 OR dargetan. Nach der einzig massgebenden Beurteilung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil rechtfertigt sich der Zuschlag nach § 6 Abs. 1 lit. d AnwGebV, weil der vorliegende Prozess ausserordentlich umfangreich war und auch fremdsprachiges Aktenmaterial umfasste. Eine doppelte Veranschlagung des Koordinationsaufwands ist bei dieser Rechtfertigung des Zuschlags nicht auszumachen.
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Die Kritik an den erstinstanzlichen Prozessentschädigungen geht daher fehl.
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12.5 Bezüglich der im obergerichtlichen Verfahren zugesprochenen Prozessentschädigungen macht die Beschwerdeführerin geltend, der in Art. 759 Abs. 2 OR aufgestellte Grundsatz der einfachen Prozessentschädigung müsse vor allen drei Instanzen, also namentlich auch vor Obergericht, uneingeschränkt Anwendung finden. Die Unsicherheit über die ins Recht zu fassenden Beklagten sei bis heute nicht ausgeräumt bzw. eingeschränkt worden.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfällt der subjektiv-historisch hergeleitete Schutzzweck von Art. 759 Abs. 2 OR im Rechtsmittelverfahren, da dort die Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beteiligten weitgehend ausgeräumt ist. Deshalb richten sich im Rechtsmittelverfahren die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach Art. 759 Abs. 2 OR (BGE 125 III 138 E. 2c). Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass in ihrem Fall die Unsicherheit der ins Recht zu fassenden Beklagten auch noch im Rechtsmittelverfahren bestanden habe. Vielmehr führte die Vorinstanz überzeugend aus, dass das Bezirksgericht, auch wenn es sich primär abschliessend nur zum Schaden und nicht zur vorgeworfenen Pflichtwidrigkeit äusserte, doch hinreichend zum Ausdruck brachte, dass es nicht einzelne Beklagte von einer allfälligen Pflichtverletzung (im Zusammenhang mit der hier einzig zur Diskussion stehenden X.________-Transaktion) ausdrücklich ausgenommen hat. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren kein Anlass bestand, bloss eine einzige Prozessentschädigung zu sprechen. Gegen die konkrete Bemessung der Prozessentschädigungen auf je Fr. 356'400.-- (ohne MwSt) bringt die Beschwerdeführerin nichts vor.
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12.6 Sie macht jedoch auch (vgl. Erwägung 1.2) hinsichtlich der Prozessentschädigungen geltend, diese würden gegen das Legalitätsprinzip nach Art. 38 Abs. 1 KV/ZH verstossen. Diese Rüge wird bezüglich der Prozessentschädigungen nicht hinreichend begründet, legt die Beschwerdeführerin doch nicht dar, inwiefern das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht erfüllt sein soll (vgl. Erwägung 2.1). Abgesehen davon, scheitert die Rüge bereits daran, dass es sich bei den Prozessentschädigungen nicht um öffentliche Abgaben im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. d und Art. 126 KV/ZH handelt. Unter den Begriff der öffentlichen Abgaben werden all diejenigen Geldleistungen subsumiert, die der Bürger dem mit Gebietshoheit ausgestatteten Gemeinwesen kraft öffentlichen Rechts schuldet (MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, N. 1 zu Art. 126 KV/ZH; vgl. auch MATTHIAS HAUSER, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, N. 27 zu Art. 38 KV/ZH). Die Parteientschädigungen für die anwaltliche Vertretung in einem Zivilprozess sind nun aber nicht dem Gemeinwesen geschuldet und fallen nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben.
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12.7 Es bleibt somit auch bei den Entschädigungsfolgen, wie sie im kantonalen Verfahren gesprochen wurden.
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13.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Die Beschwerdeführerin meint, der Grundsatz der einfachen Parteientschädigung müsse auch vor dem Bundesgericht Anwendung finden. Zu Unrecht. Die aus Art. 759 Abs. 2 OR fliessende Einschränkung des Kostenrisikos gilt im Rechtsmittelverfahren nicht (Erwägung 12.2). Die Beschwerdegegner haben daher je - die Beschwerdegegner 5 und 6, die sich gemeinsam vertreten liessen, zusammen - Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Gemäss Art. 4 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (Reglement; SR 173.110.210.3) beträgt das Honorar im Beschwerdeverfahren bei einem Streitwert von über Fr. 5 Mio. zwischen Fr. 20'000.-- und 1 Prozent. Beim vorliegenden Streitwert von rund Fr. 280 Mio. erstreckt sich der Rahmen mithin zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 2.8 Mio. Nachdem die Rechtsschriften der Beschwerdegegner über weiteste Strecken wörtlich übereinstimmen, erscheint eine Parteientschädigung von je Fr. 220'000.-- angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 mit je Fr. 220'000.-- und die Beschwerdegegner 5 und 6 zusammen mit Fr. 220'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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