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Informationen zum Dokument  BGer 8C_391/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_391/2012 vom 12.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_391/2012
 
Urteil vom 12. Juli 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
P.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Mai 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2012, in die Verfügung vom 15. Mai 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses und in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. Mai 2012,
 
in die Verfügung vom 6. Juni 2012, mit welcher P.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. Juni 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Juli 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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