BGer 4A_368/2012 | |||
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BGer 4A_368/2012 vom 17.07.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_368/2012
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Urteil vom 17. Juli 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Zürich,
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c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Organisationsmangel; Wiederherstellung einer Frist,
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Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012.
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In Erwägung,
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dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. März 2012 erkannte, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde;
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dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdeführerin ein schwerwiegender Organisationsmangel vorliege, weil sie über keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfüge (Art. 718 Abs. 4 OR);
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dass sodann festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt worden, diese aber unbenutzt verstrichen sei;
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dass schliesslich darauf hingewiesen wurde, dass das Urteil den Parteien schriftlich zugestellt werde, an die Beschwerdeführerin zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt;
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dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 18. Juni 2012 beim Bundesgericht Beschwerde einreichte mit folgenden Anträgen:
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"1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahrens des Handelsgerichts Zürich vom 15. März 2012 (Geschäfts-Nr HE110654-0) sei gestützt auf die vorliegende Beschwerde aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an das Handelsgericht zurückzuweisen.
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2. Die vom Handelsgericht Zürich gesetzte Frist an die Gesuchstellerin zum Nachweis des im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsrats mit Wohnsitz in der Schweiz sei wiederherzustellen.
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3. Es sei sodann festzustellen, dass die Gesuchstellerin rechtsgültig einen Verwaltungsrat durch Generalversammlungsbeschluss gewählt und dies dem Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet hat. Die Gesuchstellerin sei daher in die Verfügung über ihr Vermögen wieder einzusetzen.
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4. Diesem Fristwiederherstellungsgesuch sei die vollumfängliche aufschiebende Wirkung zuzuerkennen unter Mitteilung an das Konkursamt Oerlikon-Zürich.
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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."
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dass in der Beschwerdebegründung insbesondere vorgebracht wurde, dass ein Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin erst am 7. Juni 2012 vom Urteil des Handelsgerichts vom 15. März 2012 erfahren habe, und dass um Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung dieses Urteils beim Bundesgericht ersucht wurde;
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dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 15. März 2012 innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils beim Bundesgericht einreichen musste (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass das angefochtene Urteil als Gerichtsurkunde an die Adresse ihres Sitzes (in Y.________) geschickt wurde, jedoch innerhalb der von der Post angesetzten Abholungsfrist nicht abgeholt wurde;
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dass das Handelsgericht zudem von der Möglichkeit Gebrauch machte, das Urteil mittels Publikation zuzustellen (Art. 141 ZPO), wobei die Publikation am 23. März 2012 im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgte;
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dass unter diesen Umständen die dreissigtägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift beim Bundesgericht am 24. März 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 BGG) am 7. Mai 2012 ablief;
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dass die am 18. Juni 2012 der Post übergebene Beschwerdeschrift somit verspätet eingereicht wurde;
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dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;
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dass gegenüber einer Zustellung durch Publikation gestützt auf Art. 141 ZPO, wie sie vom Handelsgericht hier vorgenommen wurde, nicht eingewendet werden kann, die Adressatin habe keine Kenntnis vom publizierten Text gehabt, und deshalb solche behauptete Unkenntnis kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG bildet;
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dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzuweisen und auf die Beschwerde wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juli 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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